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Andreas Schubert

17.07.2020 Sitzungen 7/21

Fragestunde

Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, namens der Landesregierung beantworte ich Ihre eben vorgetragene Anfrage wie folgt: Ich verzichte darauf, die Fragen noch mal vorzulesen, obwohl einige es gern gehört hätten, aber lassen wir es mal bei den Antworten. Eine Vorbemerkung dazu: Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Umsatzsteuersätze befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die mit der temporären Steuersatzsenkung verbundenen Anwendungsfragen wurden im BMFSchreiben vom 30. Juni 2020 sehr detailliert und umfassend beantwortet. Das Schreiben wurde auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen eingestellt und wird auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das Schreiben lehnt sich inhaltlich an die Regelung früherer BMF-Schreiben zu Steuersatzänderungen an. Die Regelungen zu den hier angefragten Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind daher identisch. Die Grundsätze der Abrechnung von Gesamt- bzw. Teilleistungen haben sich durch die temporäre Absenkung der Steuersätze nicht geändert. Bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 beantworte ich deshalb die gestellten Fragen wie folgt: Maßgebend für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, an dem die geschuldete Leistung erbracht wird. Dies gilt auch, wenn Teile dieser Leistungen vor dem 1. Juli 2020 erbracht wurden und es sich nicht um wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung handelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Wurde somit eine einheitliche Gesamtleistung vereinbart, ist auch diese abzurechnen. Wurden hingegen sogenannte Teilleistungen vereinbart und erbracht, sind diese als Teilleistungen abzurechnen. Unbeachtlich sind dabei der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltvereinnahmung und der Rechnungserteilung – also das ist egal, sondern der Zeitpunkt der erbrachten Leistung. Hieraus folgt: Wird eine Teilleistung bzw. Leistung vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt, gilt der Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent. Wird die Leistung bzw. Teilleistung nach dem 1. Juli 2020 und vor dem 31. Dezember 2020 erbracht, gilt der befristet gesenkte Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent. Zur Begründung weise ich auf die Textziffern 2, 4 und 20 bis 22 des BMF-Schreibens vom 30. Juni hin. Wie gesagt, das kann man sich auf der Seite des BMF genauer anschauen. Zu Frage 2: Werden sogenannte Teilleistungen erbracht, die statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden, kommt es für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes weder auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung noch der Rechnungslegung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt wurden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht wurden, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent anzuwenden. Nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Teilleistungen sind den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Auf den Zeitpunkt der Abrechnung kommt es, wie gesagt, nicht an. Wegen der Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen die vor dem 1. Juli 2020 erbrachten Teilleistungen vorliegen, verweise ich ebenfalls auf Textziffer 22 des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2020. Kompliziert, aber ...

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