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Dirk Bergner

FDP 17.07.2020 Sitzungen 7/21

Fragestunde

Vielen Dank, Herr Präsident. Temporäre Mehrwertsteueränderung und Auswirkungen auf Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken Bei bisherigen Änderungen der Mehrwertsteuer handelte es sich jeweils nur um eine Anhebung des Steuersatzes. Bei Vorhaben, die sich über einen längeren Zeitraum zogen, wie beispielsweise Bauvorhaben oder Planungsleistungen, wurden üblicherweise für in sich abgeschlossene Leistungen Teilschlussrechnungen gestellt, die den bis dahin gültigen Mehrwertsteuersatz beinhalteten, und nur die weiteren, noch nicht ausgeführten Leistungen, die nicht Bestandteil der in sich abgeschlossenen und abgerechneten (Teil-)Leistung waren, wurden nach dem dann neuen Mehrwertsteuersatz abgerechnet. Waren keine in sich abgeschlossenen Leistungen feststellbar oder wurde schlicht auf das Erstellen einer Teilschlussrechnung verzichtet, war mit der Schlussrechnung der neue Mehrwertsteuersatz abzurechnen und abzuführen. Vor dem Hintergrund der vorübergehenden Absenkung der Mehrwertsteuer frage ich die Landesregierung: 1. Ist bei Maßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der abgesenkten Mehrwertsteuer nicht per Schlussrechnung abgerechnet wurden und bei denen auch keine Teilschlussrechnungen erstellt wurden, für die Gesamtleistung der niedrigere Mehrwertsteuersatz in Ansatz zu bringen, auch wenn Teile der Leistung in einem Zeitraum erfolgten, in dem noch der höhere Mehrwertsteuersatz galt, wenn die Schlussrechnung in dem Zeitraum der temporär abgesenkten Mehrwertsteuer erfolgt und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Ist bei Maßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der abgesenkten Mehrwertsteuer nicht per Schlussrechnung abgerechnet wurden und bei denen auch zum Wechsel des Mehrwertsteuersatzes keine Teilschlussrechnungen erstellt wurden, für die Summe der in sich abgeschlossenen Teilleistungen der niedrigere Mehrwertsteuersatz in Ansatz zu bringen, auch wenn Teile der Leistung in einem Zeitraum erfolgten, in dem noch der höhere Mehrwertsteuersatz galt, wenn die Teilschlussrechnung für alle bis dahin erbrachten und in sich abgeschlossenen Leistungen in dem Zeitraum der temporär abgesenkten Mehrwertsteuer erfolgt, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Danke.

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