Anja Müller
g) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Wahlanfechtungssache von dem Herrn J. H., wohnhaft in 99707 Kyffhäuserland – er hat Einspruch eingelegt gegen die Wahl zum 7. Thüringer Landtag. Mit dem Schreiben vom 26. Dezember 2019, eingegangen am 30. Dezember 2019 beim Thüringer Landtag, hat der Einspruchsführer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag Einspruch eingelegt. Zur Begründung des Einspruchs hat er mehrere Sachverhalte vorgetragen. Zu 1.: Im Zuge „allgemeiner Einsichtnahme von Wählern“ in die Wählerverzeichnisse vor den Wahlen sei festgestellt worden, dass die Wählerverzeichnisse in den Wahlkreisen völlig unterschiedlich aufgebaut seien und darin Geburtsdaten gefehlt hätten, was eine eindeutige Identifikation am Wahltag verhindert hätte. 2. Es seien Verstöße gegen das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung festgestellt worden. So habe man gegen die „Wahlfähigkeit“ nach § 12 Bundeswahlgesetz verstoßen. Die Wählerverzeichnisse seien offensichtlich nicht nach „Wahlfähigkeit“ der Bürger erstellt, sondern nach den Meldedaten der Meldeämter, sodass die Wahlberechtigung nicht geprüft und Wahlbenachrichtigungen nachweislich an nicht Wahlberechtigte ausgegeben worden seien. Weder die Wahlhelfer vor Ort noch der Wahlhelfer am Tag der Wahl seien in der Lage zu prüfen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz besitze oder wer Statusdeutscher sei. Der Einspruchsführer verwies dafür auf den Wortlaut der Bestimmung des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz und des § 12 Bundeswahlgesetz sowie auf eine Aussage des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin und einen Wikipedia-Eintrag, wonach Reisepass und Personalausweis bzw. der darin enthaltene Staatsangehörigkeitsvermerk kein sicherer Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. 3. Im Schreiben wurden Ausführungen im Zusammenhang mit der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 und ehemaligen DDR-Bürgern gemacht: „Basiert die Grundlage der Wahl auf dem stillen Anerkenntnis der NSDAP-Staatsangehörigkeitsverordnung vom 05.02.1934 und wurde allen anderen Wählern, die als DDR-Bürger von Staats wegen mit ihrer DDRStaatsbürgerschaft entnazifiziert wurden, zwangsnazifiziert, wie es Frau K. […] von der Ausländerbehörde Kyffhäuserkreis darlegt? Wurden die Wähler über eine mögliche Renazifizierung nach ihrem freien Willen befragt oder liegt hier eine Zustimmung ohne Kenntnis des Vorganges einer Zwangsnazifizierung und somit eine Täuschung im Rechtsverkehr vor?“ 4. Am Wahltag hätten Personen nur mit Wahlberechtigungsschein und ohne Identitätsnachweis wählen können. Ferner würden den Stimmzetteln Ecken fehlen, sodass es keinen rechtsverbindlichen Nachweis für deren Gültigkeit gebe. Der Einspruchsführer brachte dazu vor, dass die Entfernung oder das Knicken einer Ecke bzw. die Lochung eines Dokuments sogleich dessen Ungültigmachung bedeute, so zum Beispiel bei Kfz-Briefen, Personalausweisen oder Bustickets. 5. Der Einspruchsführer monierte fehlende Transparenz bei Briefwahlen. So hätten Wahlbeobachter festgestellt, dass bei der Briefwahl flächendeckend kein Abgleich mit dem Wählerverzeichnis stattgefunden und in vielen Wahllokalen eine öffentliche Bekanntgabe der ausgezählten Stimmen der Briefwahlen nicht stattgefunden habe. Zudem seien „bundesweit“ Protokolle und Abschriften für Wahlbeobachter nicht vollzogen oder verweigert worden. Es bestehe darüber hinaus Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Nummerierung von Wahlbriefumschlägen bei der Briefwahl, denn so könnten die Wahlscheine den im Wahlregister aufgeführten Personen zugeordnet werden. Ferner rügte der Einspruchsführer, dass die Auszählungen der Briefwahl in den Wahllokalen bereits am frühen Nachmittag stattgefunden hätten. Zudem seien in einem Wahllokal in Bad Frankenhausen nach Ende der Stimmabgabefrist und bereits durchgeführter Stimmenzählung nach 18.00 Uhr bei der Briefwahl noch unversiegelte Kartons mit Stimmzetteln nachgereicht und in die laufende Stimmauszählung gemischt worden. 6. Eine mögliche Wahlbeeinflussung, die zur Ungültigkeit der Wahl führen würde, liege darin, dass im Auftrag von Mitgliedern etablierter Parteien aus Bund und Ländern Geheimdienste rechtswidrig für Überwachungsmaßnahmen gegen Mitglieder … Ich glaube, in der Drucksache 7/1120 ist ausführlich dargelegt – Entschuldigung
