Dirk Bergner
e) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, Ihnen liegt in der Drucksache 7/1118 die Wahlanfechtungssache des Herrn M. T., wohnhaft in 96528 Frankenblick, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27. Oktober 2019 vor. Die Empfehlung lautet: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand: Mit Schreiben vom 7. November 2019, eingegangen am 18. November 2019, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag beim Thüringer Landtag eingelegt, nachdem er zunächst ein gleichlautendes Schreiben an den Landeswahlleiter Thüringen gerichtet hatte. Er trägt vor, dass er den Einspruch sowohl als Direktkandidat im Wahlkreis 19 Sonneberg I und als Spitzenkandidat auf der Landesliste von ÖDP/ Familie auch als Mitglied des Landesvorstands der Ökologisch-Demokratischen Partei in Thüringen anfechte. Er begründet seinen Einspruch mit der maschinellen Faltung der Stimmzettel in den Wahlkreisen 19, Sonneberg I – in dem der Einspruchsführer als Wahlkreisbewerber kandidiert hat – und 20, Hildburghausen II/Sonneberg II. Die Faltungen seien nicht gleichmäßig über die Stimmzettel verteilt gewesen. So habe der unterste Abschnitt, auf dem unter anderem die Wahlvorschläge seiner Partei aufgelistet waren, eine Länge von nur etwa drei Zentimetern gehabt. Der hochgeklappte unterste Abschnitt habe darunterliegende Wahlvorschläge vollständig abgedeckt. Der oberste verdeckte Wahlvorschlag dürfe jedoch nur teilweise, am besten mittig, überdeckt werden, damit die zusätzliche Faltung sicher erkannt werden könne. Viele Wähler hätten diesen Abschnitt auch deshalb nicht erkannt, weil er bei der Entfaltung des Stimmzettels in der Wahlkabine nicht von alleine aufgeklappt sei. Das augenscheinliche Nichtvorhandensein der Wahlvorschläge habe zur Wahl anderer Wahlvorschläge geführt und damit das Wahlergebnis beeinflusst. In der Tageszeitung seien die Ergebnisse seiner Partei unter „Sonstige“ zusammengefasst worden, die Ergebnisse anderer Wahlvorschläge mit schlechterem Wahlergebnis seien jedoch ganz separat aufgeführt worden. Die unauffällige Faltung der Stimmzettel habe sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt. So habe der Wahlvorschlag seiner Partei im fast unmittelbar benachbarten Wahlkreis 18, Hildburghausen I/ Schmalkalden-Meiningen III, wo die Stimmzettel nach seiner Information ohne maschinelle Faltung ausgegeben worden seien, ein Landesstimmenergebnis von 152 Stimmen und 0,7 Prozent erzielt. Im unmittelbar benachbarten Wahlkreis 20, Hildburghausen II/Sonneberg II, in dem die Stimmzettel ebenso wie in der vom Einspruchsführer kritisierten Weise gefaltet gewesen seien, habe das Ergebnis bei 66 Stimmen und 0,3 Prozent gelegen. Deshalb gehe er davon aus, dass die Art der Faltung Stimmeinbußen von etwa 60 Prozent und etwa 90 Stimmen bewirkt habe. Auf seinen Wahlkreis 19 umgerechnet ergebe sich dort bei den Zweitstimmen mit einem erzielten Ergebnis von 169 Stimmen eine Einbuße von mehr als 250 Stimmen und die Landesliste des Einspruchsführers hätte dort anstelle von 0,8 Prozent etwa 2,0 Prozent der Landesstimmen erzielt. Sein Erststimmenergebnis hätte sich von 0,9 Prozent auf etwa 2,3 Prozent gesteigert. Seine Berechnung werde auch durch den Vergleich mit den lokalen Ergebnissen der Europawahl im Jahr 2019 bestätigt. Der Einspruchsführer trägt weiterhin vor, dass 340 Zweitstimmen mehr in den Wahlkreisen 19 und 20 für das Landesergebnis seiner Partei keine signifikanten Auswirkungen hätten. Sollte es jedoch ähnliche unauffällige Faltungen in anderen Wahlkreisen gegeben haben, so wäre aber denkbar, dass seine Partei in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel bei den nächsten Landtagswahlen weiter oben aufzuführen sei. Eventuell wäre auch ein Überschreiten der 1-Prozent-Hürde und damit die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung denkbar. Er fordere daher, diesen Sachverhalt auch für die anderen Wahlkreise zu prüfen. Sehr bedeutsam seien die 340 Zweitstimmen auch in Bezug auf das Zweitstimmenergebnis der FDP und damit für die Regierungsbildung. Entscheidungsgründe: Der Einspruch ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes kann der Wahlprüfungsausschuss vor seiner Beschlussfassung von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Einspruch offensichtlich unbegründet ist. Ein Antrag ist dann offensichtlich unbegründet im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Thüringer Landeswahlgesetz und kann ohne mündliche Verhandlung durch den Wahlprüfungsausschuss entschieden werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihm zum Erfolg verhelfen kann, sei es, weil der behauptete Wahlfehler nicht erwiesen ist oder weil von vornherein feststeht, dass er sich auf die Mandatsverteilung nicht ausgewirkt haben kann. Meine Damen und Herren, Ihnen selbst liegt die Drucksache 7/1118 vor. Insofern würde ich, wenn sich jetzt in diesem Rund kein Widerspruch erhebt, verzichten, die komplette Drucksache vorzutragen und komme zu dem Ergebnis, dass der Wahlprüfungsausschuss Ihnen die Zurückweisung des Einspruchs vorschlägt. Danke schön.
