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Anja Müller

Die Linke 16.07.2020 Sitzungen 7/20

b) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs

Erst mal, Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Entschuldigung, dass ich nicht rechtzeitig am Platz war. Ich bitte dies zu entschuldigen. Es geht um die Wahlrechtssache des Herrn R.-U. G., wohnhaft in Naurath/Wald, und Herrn C. N., wohnhaft in Gera, vertreten durch Herrn R.-U. G., wohnhaft in 54426 Naurath/Wald, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27. Oktober 2019. Der Tatbestand ist folgender: Mit Schreiben vom 27. Oktober 2019 beabsichtigte der Einspruchsführer zu 1.) gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag Einspruch einzulegen. Als Anschrift hat er Naurath/Wald angegeben. Das im Betreff „Anfechtung und Wahlprüfung“ benannte Schreiben war nach der Angabe im Adressfeld an den Thüringer Landtag gerichtet, ist aber nur als Telefax am 30. Oktober 2019 beim Landeswahlleiter eingegangen. Der Landeswahlleiter hat den Einspruchsführer zu 1.) in seinem Antwortschreiben vom 1. November 2019 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gemäß § 52 Thüringer Landeswahlgesetz innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich und begründet beim Thüringer Landtag einzureichen ist und dem Landtag das Schreiben des Einspruchsführers zu 1.) mit Schreiben vom 1. November 2019 zur Kenntnis gegeben. Der Thüringer Landtag hat den Einspruchsführer mit Schreiben vom 14. November 2019 um eine ausdrückliche Erklärung gebeten, ob er die an den Landeswahlleiter gerichtete „Anfechtung und Wahlprüfung“ als Wahleinspruch im Sinne des § 50 ff. Thüringer Landeswahlgesetz gewertet wissen wollte und ihn darauf hingewiesen, dass der Einspruch gemäß § 52 Thüringer Landeswahlgesetz substanziiert zu begründen ist sowie gemäß § 53 Thüringer Landeswahlgesetz nur von Wahlberechtigten zum Thüringer Landtag eingelegt werden kann. Da eine Reaktion nicht erfolgte, wurde der Einspruchsführer zu 1.) vom Thüringer Landtag mit Schreiben vom 17. Dezember nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen. Dafür wurde dem Einspruchsführer durch die Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 eine Frist bis zum 13. Januar gesetzt. Wir machen es relativ kurz: Der Einspruchsführer hat dann gesagt, er hätte bereits ein Schreiben eingereicht. Das Schreiben ist aber gar nicht eingegangen. In diesem Schreiben, was er aber in die Welt geschickt hat, wurde noch mal deutlich, er zweifelt an, dass nicht alle Thüringer hätten wahlberechtigt sein dürfen, denn es gäbe in Thüringen nur noch soundso viele Deutsche seines Sinnes. Das kann man ja noch mal sagen: Der Einspruch muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz erstens innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Landtag eingereicht werden. Ich gebe jetzt noch ein bisschen die Entscheidungsgründe bekannt. Den Rest könnten Sie eigentlich auch nachlesen. Es ist noch mal detailliert auf acht Seiten dargelegt. Ich könnte die Ihnen jetzt schön vorlesen, aber im Grunde genommen sind die auch den Unterlagen beigefügt. Ich würde Sie bitten, dem auch so zu folgen. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

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