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Schenk

16.07.2020 Sitzungen 7/20

Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, vier Gesetze, 50 Paragrafen, ich weiß gar nicht, wer das vorhin gesagt hat. Es war einmal Herr Walk, der meinte, das wird jetzt hier durchgeboxt, und einmal Herr Bergner, der meint, das geht alles ein bisschen zu langsam. Wahrscheinlich haben wir dann wirklich im Ausschuss noch eine intensive Debatte zu führen, ob das nun eigentlich zu schnell oder zu langsam geht. Ich finde, man kann erst mal feststellen, dass mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen allgemein die Informations- und Beteiligungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Stellung der Kommunalvertretungen und eben auch ihrer Mitglieder – Herr Bilay hat das zu Recht gerade sehr stark kommuniziert – gestärkt werden sollen. Natürlich ist die Pandemie Anlass für diese Debatte, aber ich denke, es war auch in den vergangenen Darstellungen nie ein Geheimnis, dass es insgesamt einen Modernisierungsbedarf gibt. Wenn man einmal ein Gesetz anpasst, ist es ja wahrscheinlich auch einfach effizient und zeitsparend, die Anhörung nicht damit zu verbringen, bloß pandemiebedingte Probleme zu lösen, gleichwohl ich Ihnen da zustimme, Herr Walk, das ist sehr notwendig und wichtig, gerade um den Kommunalvertretern das Signal zu senden, dass ihre Probleme hier auch gehört und gelöst werden. Nichtsdestotrotz gibt es verschiedene Punkte, die klarmachen, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Drucksache weit über die schon verfügbaren Anträge der FDP-Fraktion, auch der CDU-Fraktion hinausreichen. Es wird ein weitreichender Rahmen der Modernisierung der Thüringer Kommunalordnung geschaffen. Die Gesetzentwürfe der FDPund der CDU-Fraktion sind eben ganz explizit auf diese in der Corona-Pandemie zutage getretenen Probleme eingegangen und wir haben diese Regelungsdefizite, denke ich, in den Plenarsitzungen am 13. Mai und am 5. Juni recht ausführlich beleuchtet. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen begegnet nun auch diesen kritischen Punkten, nämlich genauer zu bestimmen, was zum Beispiel eine Ausnahmesituation, was eine Krise ist, konkreter und genauer, eben bestimmter zu formulieren. In solchen Ausnahmesituationen ist das in dem Gesetzentwurf vorgesehene Umlaufverfahren aus unserer Sicht ein praktikables Instrument, um die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse aufrechtzuerhalten. Im Unterschied zu den schon genannten Gesetzentwürfen von FDP- und auch CDU-Fraktion wird klargestellt, dass die in § 30 und § 108 geregelten Eilentscheidungsrechte des Bürgermeisters bzw. des Landrats oder der Landrätin nur dann bestehen, wenn das für die Ausnahmesituation vorgesehene Instrumentarium nicht zur Anwendung kommt. Das ist eine hinreichend konkrete Definition. Ungeachtet dieser genannten Unterschiede haben der vorliegende Gesetzentwurf und die Gesetzentwürfe der genannten Fraktionen wenn auch mit unterschiedlichen Ansätzen – und das ist, glaube ich, das Zentrale – ein gemeinsames Ziel, denn es eint uns ganz offensichtlich die gemeinsame Einsicht, dass die kommunalen Vertretungen gestärkt und gleichzeitig auch die Demokratie und die Transparenz in den Fokus gerückt werden sollen. Es geht eben darum – und das Ziel kann man gar nicht hoch genug würdigen –, die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse und des Demokratieprinzips im Allgemeinen auf der kommunalen Ebene zu wahren, auch wenn eine Ausnahmesituation wie die Corona-Pandemie längerfristig keine klassischen Präsenzsitzungen ermöglicht. Dieses gemeinsame Ziel bietet eine gute Grundlage für die hier schon oft freudig begrüßte zu erwartende Diskussion im Innen- und Kommunalausschuss. Vier Punkte des Gesetzentwurfs möchte ich kurz in den Fokus rücken. Es ist erstens zu begrüßen, dass die Informations- und Beteiligungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner sowie auch die Stellung der Kommunalvertretungen und ihrer Mitglieder grundsätzlich gestärkt werden sollen. Hervorzuheben ist hier ganz konkret, dass Satzungsentwürfe vor der Beschlussfassung öffentlich auszulegen sind. Damit – und das gerade in den Zeiten, in denen sich Fake News und Fakten oft ein ungleiches Duell liefern – kann man eben dieses Gefühl von Hinterzimmerpolitik schon vermeiden, indem einfach etwas einsehbar wäre. Zweitens: Die Stellung der Kommunalvertretungen und ihrer Mitglieder wird dadurch gestärkt, dass Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte und deren Voraussetzungen sowie auch die finanzielle Ausstattung der Fraktionen gesetzlich geregelt werden. Drittens: Die Möglichkeiten zur Einsichtnahme bzw. auch die öffentliche Auslegung der Berichte der örtlichen und überörtlichen Prüfung erhöhen die Transparenz, und das bei einem sehr geringen Verwaltungsaufwand. Daneben soll eine Änderung im Bereich der Gemeindewirtschaft stehen. Die Abgeordnete Merz hat darauf hingewiesen: Damit stärkt man die Stellung kommunaler Unternehmen am Markt und da gerade die, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind. Auch eine stärkere Bindung der kommunalen Unternehmen an die Entscheidung der Trägerkommune wird somit erreicht. Ich begrüße auch, dass der Gesetzentwurf den Änderungsbedarf aufgegriffen hat, der sich einfach aus der Anwendungspraxis und der Rechtsprechung ergeben hat. Es ist keineswegs so, dass hier reine Projekte aus der Luft gegriffen werden, sondern es gibt auch ganz konkrete rechtliche Folgeentscheidungen. Hier verdient zum Beispiel § 35 besonderes Augenmerk, der die neuen Möglichkeiten der elektronischen Sitzungseinladung und die daran gekoppelte Übersendung elektronischer Dokumente in den Fokus rückt. Mit der Ersetzung des Begriffs „Angestellte“ durch den Begriff „Beschäftigte“ trägt der Gesetzentwurf auch der Weiterentwicklung des Tarifrechts Rechnung. Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 um, wonach Beschäftigte einer kommunalen Gebietskörperschaft kein Mitglied der jeweiligen kommunalen Vertretung sein dürfen. Dass dies notwendig ist, leuchtet vermutlich jedem ein. Durch die ergänzende Regelung in § 55 der Thüringer Kommunalordnung und § 6 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik wird außerdem eine Rechtsgrundlage zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Rechtssicherheit von Haushaltssatzungen geschaffen, die eine rückwirkende Heilung von Fehlern aus Haushaltssatzungen auch nach Ablauf des Haushaltsjahrs ermöglicht. Damit können die nachteiligen Folgen, die aus der Nichtigkeit einer Haushaltssatzung als Grundlage für die kommunale Haushaltswirtschaft eintreten, aufgefangen werden. Die bis 31.12.2021 befristete Schaffung der Möglichkeit über außerund überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen in § 59 der Thüringer Kommunalordnung und § 13 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik flexibilisiert außerdem die investiven Handlungsmöglichkeiten. Sie sehen, das ist eindeutig ein Blick auf die pandemiebedingten Probleme. Da diese Aufgabenverpflichtungen nur im Falle der Unabweisbarkeit eingegangen werden können und zudem auf § 58 der Thüringer Kommunalordnung verwiesen wird, kann die Bestimmung aus Sicht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den dringenden kommunalen Handlungserfordernissen einerseits und einer ausreichenden Beteiligung des Gemeinderats andererseits im Falle der dargestellten Erheblichkeit sicherstellen. Dieser Spagat ist es doch, den alle Änderungserwägungen gelingend ausführen müssen. Mit den Änderungen des § 30 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik wird die bisherige auf den 31.12.2004 fixierte Regelung dynamisiert, um neu zu Doppik wechselnden Kommunen die Vermögensbewertung für Wirtschaftsgüter, die seit fünf Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft wurden, endlich zu vereinfachen. Dies wird seitens meines Hauses begrüßt, um die durch den Zeitablauf entstandenen Hürden für umstellungswillige Gemeinden nachhaltig zu verringern. Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen werden praktikable Instrumente geschaffen, um die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und auch ihrer Ausschüsse in Ausnahmesituationen wie der CoronaPandemie, aber auch generell und in Zukunft dauerhaft zu wahren und zu modernisieren. Gleichzeitig wird die Thüringer Kommunalordnung so modernisiert, dass Transparenz und Lösungen für rechtliche Probleme geschaffen werden. Deshalb sollte dieser Gesetzentwurf aus Sicht der Landesregierung gemeinsam mit den schon thematisierten Gesetzentwürfen von FDP und CDU im Innen- und Kommunalausschuss weiterberaten werden. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD)

Protokoll ↗