Prof. Dr. Hoff
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, der Medienstaatsvertrag, der hier heute zur Erörterung steht, ist die Antwort der Länder auf die Digitalisierung der Medienwelt und er löst Regelungen ab, die über Jahrzehnte im Rundfunkstaatsvertrag und in diversen Änderungsstaatsverträgen festgehalten waren und er ist auch das Herzstück des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland. Ihnen liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung dieses Staatsvertrags in das Thüringer Landesrecht vor. Der Ausschuss für Europa, Kultur und Medien hatte die Unterrichtung über den geplanten Abschluss des Staatsvertrags bereits im Januar 2020 festgestellt und daraufhin hat der Ministerpräsident den Staatsvertrag am 15. April dieses Jahres unterzeichnet. Im jetzt anstehenden Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung ist eine Reihe von Regelungen vorgesehen, auf die ich kursorisch eingehen möchte. Er schließt Regelungslücken und behandelt Anwendungsprobleme des bisherigen Rundfunkstaatsvertrags und die haben sich aus der Konvergenz der Medien für folgende Bereiche ergeben: Zum einen natürlich der Rundfunkbegriff und die Zulassungspflicht, es geht aber auch um Medienplattformen und Benutzeroberflächen und es geht um Medienintermediäre – ein Begriff, der zunächst vielleicht ein bisschen sperrig klingt –, aber auch Social Bots und damit um einen Auftrag aus der Justizministerkonferenz. Hinsichtlich des Rundfunkbegriffs und der Zulassungspflicht geht es zunächst darum, dass bisher bei 500 gleichzeitigen Nutzern die Notwendigkeit bestand, eine Zulassungspflicht bei den Landesmedienanstalten anzustreben. Hier hat man festgestellt, dass die Veränderung dieses Bereichs und auch die hohe Dynamik in diesem Sektor eine Veränderung notwendig machen, sodass die Zulassungspflicht für Rundfunkangebote von Influencern und anderen Anbietern nunmehr entfallen soll, wenn sie im Durchschnitt weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten. Das ist also eine erhebliche Liberalisierung, die Zulassungspflicht gilt damit allerdings auch – und das sei gesagt – für Radioprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden und bisher anzeigepflichtig, aber zulassungsfrei sind. Angebote, die die 20.000er-Schwelle überschreiten, benötigen nach wie vor eine Zulassung. Das erscheint zumutbar, denn sowohl das Verfahren als auch die Gebühren bei den Landesmedienanstalten stellen für Angebote mit einer so hohen Reichweite auch keine besonders große Hürde dar. Der zweite Punkt, Medienplattformen und Benutzeroberflächen: Hier sollen Medienplattformen und andere Verwender von Benutzeroberflächen verpflichtet werden, unter anderem den Rundfunk in seiner Gesamtheit leicht auffindbar zu machen, und sie sollen verpflichtet werden, alle Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks privilegiert auffindbar zu machen. Auch private Programme, die von den Landesmedienanstalten nach bestimmten Kriterien auszuwählen sind, müssen privilegiert auffindbar sein. Hier ist es so – und das gehört ja dazu und es sei an der Stelle immer noch mal deutlich gemacht –: 16 Länder müssen sich gemeinsam in der Ministerpräsidentenkonferenz gemeinsam einigen. Kommt diese Einigung nicht zustande, gibt es keinen Staatsvertrag. Das heißt auch, ein solcher Staatsvertrag, wie er hier zur Diskussion steht, ist am Ende ein Kompromiss. Die Länder sind mit unterschiedlichen Vorstellungen in diese Diskussion gegangen. Wir haben als Freistaat Thüringen Vorbehalte gegen die Regelungen, mit denen eine privilegierte Auffindbarkeit sowohl der Privaten als auch der Öffentlich-Rechtlichen festgeschrieben werden soll, formuliert, waren mit dieser Position auch nicht allein. Gleichzeitig gab es Länder, denen das enorm wichtig ist. Das sind natürlich auch Länder, in denen beispielsweise private Anbieter mit großen Standorten vertreten sind und denen diese Regelung in besonderer Weise wichtig war. Insofern ist im Ausgleich von unterschiedlichen Positionen diese Regelung hier festgeschrieben worden. Es wird aus unserer Sicht notwendig sein, auch sorgfältig zu beobachten, wie sich diese Regelungen in der Praxis auswirken, insbesondere ob sie nicht auch zu einer erschwerten – und das war unser Argument – Wahrnehmbarkeit kleinerer, neuer oder auch ausländischer Medienangebote führen. Insofern ist uns wichtig, dass die Landesmedienanstalten entsprechende Satzungsermächtigungen haben, von denen sie dann eben auch mit Bedacht Gebrauch machen. Zur Plattformregulierung gibt es wiederum auch – und das gehört zu dem Spannungsverhältnis mit dazu – eine Thüringer Position, die sich an dieser Stelle in besonderer Weise durchgesetzt hat, nämlich dass künftig die im jeweiligen Land zugelassenen privaten Hörfunkprogramme einen sogenannten Must-Carry-Status im digitalen Kabel bekommen sollen. Das heißt also, der Kabelnetzbetreiber muss sie übertragen. Das ist eine Stärkung dieser Programme, was uns in besonderer Weise wichtig war, und ich bin froh, dass wir das durchgesetzt haben. Beim dritten Punkt, Medienintermediäre und Social Bots: Ich habe, was die Social Bots betrifft, schon gesagt, das war ein Auftrag der Justizministerkonferenz, dass hier im Staatsvertrag eine entsprechende Regelung gefunden werden soll. Davon haben wir selbstverständlich auch Gebrauch gemacht. Bei den Medienintermediären sind Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Sprachassistenten gemeint. Diese sollen eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit von Medienangeboten insgesamt gewährleisten und sie sollen dafür Sorge tragen, dass die Kriterien, nach denen sie die Inhalte anzeigen, eben auch transparent machen. Das heißt, es geht auch um die Kontrolle, nach welchen Kriterien Angebote angezeigt werden. Diese Kriterien müssen für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden; das heißt, sie müssen auch kontrollierbar sein. Wir hatten auch hier Vorbehalte gegen das Diskriminierungsverbot für Medienintermediäre formuliert. Wir waren hier auch im Kreis einer Reihe von Ländern. Die vorgetragenen Bedenken und Argumente sind nun so gefasst, dass eine Diskriminierung durch einen Medienintermediär nur noch dann vorliegt, wenn er gleichsam mit Händen zu greifen ist. Eine solche Diskriminierung liegt eben vor, wenn der Medienintermediär entweder systematisch von seinen selbst veröffentlichten Kriterien abweicht oder wenn diese Kriterien selbst bestimmte Angebote systematisch behindern. Das ist uns – das sage ich ganz deutlich – zu wenig, hier wollten wir mehr Regelungstiefe. Ich gehe davon aus, dass es dabei auch nicht bleiben wird. Wir werden uns wahrscheinlich in einem der nächsten Staatsverträge genau mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen und es wird auch zu evaluieren sein. Weiter gehende Vorstellungen anderer Länder, wonach ein allumfassendes Diskriminierungsverbot für Medienintermediäre hätte geschaffen werden sollen, ist ein Gegenstand, bei dem wir weiterhin darauf drängen, dass er geregelt wird. Lassen Sie mich noch dazusagen, dass auch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste mit diesem Staatsvertrag in das deutsche Recht überführt wird. So werden nach dieser Richtlinie sogenannte Video-Sharing-Plattformen, beispielsweise YouTube, umfassend in den Regelungsbereich des Medienstaatsvertrags einbezogen. Das heißt, die müssen sich künftig an bestimmte Werberegeln halten sowie ein Beschwerdemanagement und einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einführen. Das erscheint uns absolut sinnvoll und notwendig. Wir haben dann auch Änderungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags vorgenommen. Dessen Bestimmungen sollen ausdrücklich auf VideoSharing-Plattformen erstreckt werden. Bislang ist es leider so, dass Kinder und Jugendliche auf solchen Plattformen mit jugendgefährdenden Inhalten konfrontiert werden. Die Länder wollen die Anbieter mit den neuen Regelungen in die Pflicht nehmen, das zu ändern und nicht nur Ankündigungen, sondern auch die tatsächliche Umsetzung dann auch vorzunehmen. Unter anderen müssen für problematische Inhalte Bewertungskontrollmöglichkeiten vorgehalten werden. Die Länder unterstreichen auch eindeutig ihre Zuständigkeit für den Jugendmedienschutz im Internet. In diesem Sinne sehen Sie, dass hier eine umfassende Modernisierung des Rundfunkrechts an die veränderte digitalisierte Medienwelt vorgenommen wurde. Ich bitte um Zustimmung dieses Hauses zu diesem Staatsvertrag. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
