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Prof. Dr. Hoff

15.07.2020 Sitzungen 7/19

Mitgliedschaft von Mitgliedern der Landesregierung in Leitungs- und Aufsichtsgremien auf Erwerb gerichteter Unternehmen hier: Zustimmung des Landtags gemäß Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, es liegt Ihnen ein Antrag mit der Bitte um Zustimmung zur Mitgliedschaft von Mitgliedern der Landesregierung in Leitungs- und Aufsichtsgremien in der Drucksache 7/714 vor. Nach Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Ministergesetzes dürfen die Mitglieder der Landesregierung ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Die hier grundsätzlich bestehende Tätigkeitsbeschränkung in der Leitung oder dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens kann folglich nur entfallen, wenn der Landtag hierzu seine Zustimmung erteilt. Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen gehen von dem Gedanken aus, dass es nicht zu einer ungewollten Verquickung eigener wirtschaftlicher und öffentlicher Interessen kommen soll. Das Zustimmungsverfahren dient also der Transparenz. Die Kontrollfunktion des Landtags wird herausgehoben. Wir haben bei dem Vorschlag, den wir Ihnen unterbreitet haben, sowohl den Satzungen und Gesellschaftsverträgen der hier in Rede stehenden Unternehmen Rechnung getragen wie auch den Ressortzuständigkeiten. Ich darf Sie deshalb darum bitten, für die Mitgliedschaften der Mitglieder der Landesregierung die Zustimmung des Landtags nach Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen herbeizuführen. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗