Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera wegen des Strafverdachts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz setzte die Kriminalpolizeiinspektion Gera am 9. Juni 2020 die erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Gera gegen zwei Betreiber von Einzelhandelsunternehmen um, die Produkte mit CBD vertrieben haben sollen. Die Betreiber sollen nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte für den Umgang mit Betäubungsmitteln, insbesondere CBD-Blüten, verfügt haben. Zudem wurden Durchsuchungsmaßnahmen gegen zwei weitere Beschuldigte vollstreckt, gegen die seitens der Staatsanwaltschaft Gera der Strafverdacht des besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz besteht. Diesen Maßnahmen lagen ebenso richterliche Beschlüsse des Amtsgerichts Gera nach den §§ 102, 105 Abs. 1 und § 162 Abs. 1 der Strafprozessordnung zugrunde. Die Durchsuchungen wurden zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet a) gegen die Betreiber der Einzelhandelsunternehmen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, soweit es sich um CBD-Produkte in Form von unverarbeiteten Cannabisblüten und anderem handelt, sowie b) gegen die zwei beschuldigten Personen hinsichtlich Betäubungsmittel und anderem. Zu Frage 2: Bei den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Gera, die den richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen zugrunde liegen, handelt es sich um noch nicht abgeschlossene Verfahren. Insofern kann ich keine weiteren Angaben zum Stand der Ermittlungen machen. Zur Beantwortung der Frage 3 verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Zu Frage 4: Für CBD-haltige Produkte, die auf der Basis von Cannabisextrakten hergestellt werden, gelten die Vorgaben gemäß dem Buchstaben B unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz. Danach sind von den betäubungsrechtlichen Bestimmungen Pflanzen, aber auch Pflanzenteile ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von bestimmten Sorten stammen und ihr Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen – ausgenommen natürlich der Anbau –, ausschließlich gewerblichem oder wissenschaftlichem Zweck dient, die also einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Im Übrigen verweise ich auf den Koalitionsvertrag zwischen den Parteien Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 15. Januar 2020. Konkret wird sich der Freistaat auf Bundesebene dafür einsetzen, die kontrollierte Freigabe von Cannabis an Erwachsene gesetzlich zu ermöglichen. Sie finden diese Ausführungen auf Seite 17 des genannten Koalitionsvertrags. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
