Dorothea Marx
Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Beteiligung an Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (Parlamentsbeteiligungsstärkungsgesetz)
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, normalerweise habe ich immer eine kleinere Thüringer Verfassung dabei. Es ist jetzt mal die dicke, aber ich wollte die FDP noch mal darauf aufmerksam machen, dass eine Regelungslücke auch deswegen nicht besteht, weil es sogar in unserer Thüringer Verfassung schon vorgesehen ist oder es auch einen Verweis darauf gibt, dass aufgrund von Gesetzen Grundrechte eingeschränkt werden können. Da gibt es zum Beispiel bei dem wichtigen Recht der Freizügigkeit in Artikel 5 Abs. 2 unserer Thüringer Verfassung, aber auch später noch in Artikel 8 die Erwähnung, dass dieses Recht aufgrund von Gesetzen eingeschränkt werden kann. Und das nicht nur bei den üblichen Dingen, die wir so kennen, sondern hier ist ausdrücklich auch die Bekämpfung von Seuchengefahr genannt. Das Gesetz dazu haben wir, das ist das Infektionsschutzgesetz des Bundes. Also wir bewegen uns hier nicht auf irgendeinem gesetzlosen Terrain und die Landesregierung hat hier nicht irgendwie willkürlich irgendetwas gemacht. Es ist auch deswegen keine Regelungslücke – darauf ist schon hingewiesen worden –, weil natürlich jedem Bürger oder aber auch Partei oder Fraktion – das machen die ja im Einzelfall, auch aktuell – dann auch der Rechtsweg offensteht, um zu gucken: Reicht die Ermächtigung aus und ist das alles so in Ordnung? Deswegen weiß ich nicht, warum das jetzt sein muss, dass Sie hier die Bremse einwerfen wollen.
