Robert-Martin Montag
Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Beteiligung an Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nach § 32 des Infektionsschutzgesetzes (Parlamentsbeteiligungsstärkungsgesetz)
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, zunächst einmal einen guten Morgen an Sie alle hier im Parlament! Dass wir im Parlament sitzen, ist schon ein ganz zentrales Zeichen dafür, dass der Parlamentarismus eine der tragenden Säulen unserer Verfassung ist. Das sage ich nicht nur als überzeugter Parlamentarier, sondern da weiß ich mich auch nicht nur mit einem Großteil – wahrscheinlich mit allen – der Kolleginnen und Kollegen hier im Rund einig, sondern auch mit dem Bundesverfassungsgericht, das schon 1984 festgestellt hat, dass das parlamentarische Regierungssystem grundlegend durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt wird. Meine Damen und Herren, die Volksvertretung, das Parlament, ist daher der zentrale Ort der politischen Willensbildung und Entscheidung. Die Kontrolle des Parlaments ist gerade dann notwendig, wenn wir über Eingriffe und grundrechtsberührende Entscheidungen sprechen. Das kennen die Juristen unter der Wesentlichkeitstheorie: Grundrechtswesentliche Entscheidungen bedürfen der Mitwirkung des Parlaments. Meine Damen und Herren, in den vergangenen drei Monaten haben wir die drastischsten Einschränkungen unserer Grundrechte in der Geschichte der Bundesrepublik erlebt und das Parlament hat leider nicht ein Mal darüber abstimmen können. Die Thüringer Landesregierung hat seit dem 24. März 2020 insgesamt zehn weitreichende Rechtsverordnungen zum Infektionsschutz erlassen. Sie hat dafür von § 32 Infektionsschutzgesetz Gebrauch gemacht. Auf diesem Weg konnten entsprechende Maßnahmen erlassen werden, die auch diverse Grundrechte eingeschränkt haben, wie beispielsweise die Freiheit der Person, die Freizügigkeit oder das Versammlungsrecht. Die Ermächtigungen reichten teilweise so weit – besonders bei der zweiten Corona-Verordnung vom 9. April –, dass selbst für den Thüringer Landtag keine Ausnahmetatbestände vorgesehen waren. Mit Erlaubnis der Präsidentin darf ich da auf eine Ausschusssitzung verweisen, wo sich, angesprochen auf diesen Umstand, die Staatssekretärin Feierabend dazu geäußert hat, nach einem Schreiben der Präsidentin des Thüringer Landtags den Wunsch nach einer Öffnung zur Kenntnis genommen zu haben, man sei aber gegenwärtig noch in der rechtlichen Prüfung. Infolgedessen war die durchgängige Kontrolle der exekutiven Staatsgewalt durch die gewählten Volksvertreter im Landtag und damit eine zentrale Säule des Demokratieprinzips faktisch ausgesetzt. Auf gut Deutsch: Hier hat der Schwanz – nämlich die Exekutive – mit dem Hund – nämlich dem Parlament – gewedelt.
(Beifall FDP)
Und nicht ohne Grund, meine Damen und Herren, ist die Präsidentin des Thüringer Landtags protokollarisch die erste Vertreterin Thüringens. Erst in der dritten Corona-Verordnung und auf Intervention von Frau Präsidentin Keller, für die ich sehr dankbar bin, gab es danach in der dritten Verordnung eine entsprechende Aufnahme eines Ausnahmetatbestands. Meine Damen und Herren, durch die Corona-Verordnung wurde und wird das gesamte Leben der Thüringerinnen und Thüringer auf wenigen Seiten reguliert, tiefgreifende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche und das nicht absehbare Ende, auch wenn jetzt etwas Entspannung eintritt. Trotzdem darf es für uns als Parlamentarier nicht ausreichend sein, die Bekämpfung ausschließlich auf Regierungsverordnungen zu stützen, auch wenn das ein Bundesgesetz so vorsieht. Denn mittlerweile gibt es auch in Bayern die ersten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, aus denen hervorgeht, dass eine Landesregierung mittelfristig und langfristig wirkende Maßnahmen eben nicht auf die Generalklausel des § 32 Infektionsschutzgesetz stützen darf, weil auch grundrechtsrelevante Regelungen erlassen werden, das heißt, das Wesentlichkeitsprinzip betroffen ist und dieses dann bitte schön immer noch vom Parlament zumindest nachträglich legitimiert werden muss. Das, meine Damen und Herren, sollte, glaube ich, unser aller Ziel als Parlamentarier sein. Ich bin der Überzeugung, dass wesentliche Entscheidungen nicht nur die parlamentarische Legitimation benötigen, sondern auch der sachlichen Debatte in diesem Hohen Haus bedürfen. Das Grundgesetz gibt uns ja ganz und gar einen Hebel dafür, hier wieder als Landesparlament in das Spiel zu kommen. Nämlich Artikel 80 Abs. 4 Grundgesetz gibt uns die Möglichkeit, die Landesparlamente einzubeziehen. Bei Exits aus der Notstandsgesetzgebung der Landesregierung kann das bedeuten, die Beteiligung des Landesparlaments ist essenziell.
