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Schenk

18.06.2020 Sitzungen 7/17

Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Ermöglichung degressiver Müllgebührengestaltung

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr verehrter Herr Präsident! (Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Sie können den Mundschutz abnehmen!) Ah ja, stimmt. Danke. Macht der Gewohnheit. Das werde ich als Servicetweet unterbringen. Danke. Ich komme jetzt zum Wesentlichen, nämlich zu dem hier schon ausführlich – und ich muss mich Frau Abgeordneter Merz anschließen – und sehr emotional diskutierten Thema. Zuerst – Herr Abgeordneter Bergner, gestatten Sie mir die Bemerkung – geht der Preis an die beste Pointe des Tages auf jeden Fall an Sie. Zumindest war ich wirklich sehr überrascht über den Schluss von der Geburt Ihrer Tochter auf das Thema „Müll“. Ich dachte, ah, jetzt kommen die Windeln. Nein, Sie kamen mit dem Gebührenbescheid. Das war wirklich unterhaltsam. Ich habe das auch eher wie die Abgeordnete Henfling immer mit der Produktion von Windeln in Verbindung gebracht, aber nichtsdestotrotz verspricht das eine spannende Ausschussdebatte zu werden. Nun zur Sache. Sehr geehrte Damen und Herren, die Fraktion der CDU hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vorgelegt. Sie möchte eine ausdrückliche Regelung ins Gesetz aufnehmen, nach deren Bereich der Abfallentsorgung eine degressive Gestaltung der erhobenen Grundgebühren möglich ist. Anlass für diesen Regelungsvorschlag ist – das wurde hier schon mehrfach dargestellt –, dass ein Abfallzweckverband seine Gebührensätze geändert und hierfür Kritik eines Teils seiner Gebührenschuldner geerntet hat. Konkret hat der Zweckverband eine Regelung geändert, die eine Degression, also ein Absenken der Festgebühr, für Haushalte mit mehreren Personen vorsah. Hier war zunächst eine Festgebühr festgesetzt, die sich für jede weitere Person im Haushalt gleichmäßig verringerte. Seit 1. Januar 2019 bringt der Zweckverband für die Festgebühr eine andere Regelung zur Anwendung. Ein Abschlag auf die Festgebühren ab einer bestimmten Personenanzahl ist nicht mehr vorgesehen. Diese Änderung geht unter anderem darauf zurück, dass der Zweckverband vom Thüringer Rechnungshof für die bisherige Abstufung kritisiert und in der Folge eine Anpassung angeregt wurde. Der Verband wollte mit der Änderung zum einen rechtlichen Risiken aus dem Weg gehen. Er wollte aber darüber hinaus einem erheblichen Verwaltungsaufwand begegnen, der mit dieser alten Regelung verbunden war. Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei den Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung, aber auch bei Einrichtungen der Abfallentsorgung handelt es sich um sogenannte kostendeckende Einrichtungen, bei denen die betriebswirtschaftlichen ansatzfähigen Kosten über geeignete Gebührenmaßstäbe auf die Benutzer umzulegen sind. Dabei sind gemäß § 12 Abs. 4 der Thüringer Kommunalabgabenordnung die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung auch tatsächlich benutzen. Die Gebühren werden also nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip erhoben. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Satzungsgeber für die Gebührenerhebung nur einen bestimmten Maßstab zugrunde legen darf. Nach der Rechtsprechung ist der Aufgabenträger sowohl nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung als auch nach der speziellen Ermächtigungsgrundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes frei, einen geeigneten Gebührenmaßstab nach seinem Satzungsermessen zu wählen. Dabei muss ihm nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ein Spielraum zugestanden werden, der ihm dies dann auch ermöglicht. Dieser Spielraum umfasst die folgenden Punkte: die besonderen örtlichen Verhältnisse, die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität, also zum Beispiel der Aufwand und die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Gebührenmodells. Diesen Punkten ist insgesamt Rechnung zu tragen. Dies ist ein Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts, das den Kommunen durch die Verfassung eingeräumt ist. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz schließt dabei auch eine degressive oder aber auch progressive Gebührenstaffelung nicht aus. Für den Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung wurde insbesondere mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Degression bereits eine Regelung in das Thüringer Kommunalabgabengesetz aufgenommen. Für den Bereich der Abfallentsorgung kann der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Gericht hat jedenfalls bislang keinen Anlass gesehen, in einem konkreten Fall die vorgenommene degressive Staffelung bei einer Abfallgebühr grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Bei der Ausgestaltung der Gebührenerhebung hat der Satzungsgeber neben den Regelungen des kommunalen Abgabengesetzes aber auch das Fachrecht zu berücksichtigen. Besondere Anforderungen an den Maßstab ergeben sich im Bereich der Abfallentsorgung aus bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Auf die möchte ich nun kurz eingehen. So regelt § 6 Abs. 5 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, dass die Gebührenbemessung so zu gestalten ist, dass die Rangfolge der Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz als Merkmal im Sinne von § 12 Abs. 4 ThürKAG berücksichtigt wird. § 6 des eben angesprochenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschreibt die fünfstufige Abfallhierarchie, und bei dieser steht das Ziel der Abfallvermeidung an oberster Stelle. Eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit einer degressiven Ausgestaltung der Abfallgebühren könnte das Risiko in sich bergen, diese abfallrechtlichen Ziele eben nun gerade zu unterlaufen. Insoweit wird auch die einzig in Sachsen-Anhalt formulierte Regelung zur Gebührendegression im Abfallbereich im dortigen Kommunalabgabengesetz sehr kritisch gesehen. Sie sehen also: Es gibt eine Vielzahl an Punkten, die uns eine intensive Ausschussdebatte ermöglichen wird, und diese Debatte kann sicherlich auch einen Beitrag leisten, die dargestellten und eben ausformulierten Herausforderungen angemessen zu bewerten. Ich freue mich auf eine emotionale Debatte im Ausschuss. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗