Schenk
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert zur Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung in der Stadt Gera beantworte ich wie folgt: Zuvor möchte ich allerdings einleitend noch eine Bemerkung machen und darauf hinweisen, dass die Stadt Gera ihre Haushaltswirtschaft nach doppischen Grundsätzen führt. Für doppisch wirtschaftende Kommunen ist hinsichtlich des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung somit nicht die Regelung § 60 ThürKO, sondern die Regelung des § 9 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik einschlägig, die im Wesentlichen vergleichbar ist. Zu Frage 1: Der Beschluss des Stadtrats über die Investitionsfördermaßnahme als solcher begründet noch keine unmittelbare Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts. Allgemein wäre die Notwendigkeit des Beschlusses über eine Nachtragshaushaltssatzung gegeben, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen – das ist § 9 Abs. 2 Nr. 4 ThürKDG – und die Auszahlungen erheblich oder nicht unabweisbar sind – § 9 Abs. 3 Nr. 1 ebenda. Ob die Auszahlungen erheblich sind, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden und unterliegt grundsätzlich der Einschätzung der Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Die Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung wird deshalb im vorliegenden Fall vom Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde nicht gesehen. Ich werde ergänzend zu diesen Ausführungen noch mal unter Frage 3 eingehen. Zu Frage 2: Der mit einer Haushaltssatzung oder einer Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Haushaltsplan ist die Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung, Auszahlungen leisten zu dürfen. Die Satzung muss wirksam in Kraft getreten sein, bevor über die Mittel verfügt werden kann. Ausnahmen hiervon sind nur innerhalb der Regelungen zur Tätigung von Aufwendungen oder Leistung von Auszahlungen in der vorläufigen Haushaltsführung sowie bei über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen möglich. Zu Frage 3: Das ThürKDG nennt in § 9 Abs. 3 Nr. 1 keine konkreten Erheblichkeitsgrenzen. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung kann eine Kommune solche Grenzen jedoch beispielsweise in der Hauptsatzung selbst festlegen. Hiervon hat die Stadt Gera jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass das Vorliegen einer Erheblichkeit jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Die Rechtsaufsicht darf dabei ihre eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Kommune setzen. Die Grenze der Erheblichkeit kann danach nur dann als überschritten gelten, wenn dies offenkundig ist. Das wäre dann der Fall, wenn die bisher nicht veranschlagten Auszahlungen in einem nicht mehr geringfügigen Verhältnis zum Volumen des Gesamthaushalts stehen. In der Literatur zum kommunalen Haushaltsrecht findet sich eine weite Spreizung hinsichtlich der Beurteilung, wann Ausgaben als geringfügig eingeschätzt werden. Es werden Werte zwischen 1 und 3 Prozent des Haushaltsvolumens genannt, die unterschritten werden können. Im vorliegenden Fall beträgt das Verhältnis ca. 2,2 Prozent und wird nach den Einschätzungen des Thüringer Landesverwaltungsamts im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage als unter der Erheblichkeitsschwelle liegend angesehen. Zu Frage 4: Die Vorlage eines Nachtragshaushalts ist hier mangels Offenkundigkeit einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht zwingend erforderlich. Abweichungen vom ursprünglichen Haushaltsplan können auch mit über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ermöglicht werden, insbesondere dann, wenn eine Deckung in gleicher Höhe von außerplanmäßigen Erträgen und Einzahlungen geleistet werden kann und der Rat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der Thüringer Landtag am 5. Juni 2020 das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen hat. Das Gesetz sieht verschiedene befristete Gesetzesänderungen vor, unter anderem mit dem Ziel von Erleichterungen für die Kommunen im Haushaltsvollzug. Das betrifft dann auch Regelungen zur Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts oder zu den Voraussetzungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. So bestimmt der nun neu in das ThüKDG eingeführte § 40 b Abs. 1 Satz 1, dass bis zum Ablauf des 31.12. dieses Jahres notwendige Aufwendungen und Auszahlungen zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls auch abweichend von den §§ 9 und 11 ThüKDG geleistet werden können. Ob diese Neuregelung, auf deren Verkündung und Inkrafttreten wir derzeit alle warten, im vorliegenden Fall einschlägig wäre, kann aber dahinstehen, da bereits nach derzeit geltender Sach- und Rechtslage, wie ich eben dargestellt habe, gemäß der Beurteilung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Fall der Stadt Gera keine Nachtragshaushaltssatzung erforderlich ist. Danke.
