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Andreas Schubert

Die Linke 18.06.2020 Sitzungen 7/17

Fragestunde

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage lautet: Notwendigkeit einer Nachtragshaushaltssatzung in Gera Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen. Der Geraer Stadtrat hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2020 mehrheitlich beschlossen, 7,2 Millionen Euro für lnvestitionsfördermaßnahmen zur Straßenbahnbeschaffung bereitzustellen – das ist der Beschlusspunkt 2 der Drucksache 50/2020 –, die bisher nicht im Haushaltsplan 2020 vorgesehen sind. Die Stadt Gera unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Liegt bei einem Beschluss über lnvestitionsfördermaßnahmen in Höhe von 7,2 Millionen Euro, die bisher noch nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind, die Notwendigkeit zur Vorlage eines Nachtragshaushalts vor und wenn nein, wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. In welchem zeitlichen Zusammenhang muss ein Nachtragshaushalt, der nach der Vorgabe des § 60 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung notwendig wird, zum Beschluss über die weiteren Ausgaben – hier lnvestitionsfördermaßnahmen – stehen? 3. Gibt es eine Erheblichkeitsgrenze, ab der die Vorgabe aus § 60 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung gilt und wenn ja, wie wird diese ermittelt? 4. Ist für die Auszahlung eines Betrags in der oben genannten Größenordnung für die in Rede stehende Investitionsfördermaßnahme, die bisher nicht im Haushalt der Stadt Gera enthalten ist, die Vorlage eines Nachtragshaushalts zwingend erforderlich und wenn nein, warum nicht?

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