Sascha Bilay
Fragestunde
Ich sage mal Herrn Walk Danke für die Thematisierung der Fragestellung. Frau Staatssekretärin, Herr Walk hat ja die klassischen Bedarfszuweisungen thematisiert, auf die Sie auch jetzt geantwortet haben. Das sind ja eigentlich Bedarfszuweisungen für strukturelle Fehlbeträge, die in den Kommunalhaushalten entstehen, woran nach der Verwaltungsvorschrift Bedarfszuweisungen bestimmte Kriterien zur Gewährung geknüpft werden, unter anderem die Hebesätze. Wäre es nicht zielführend, darauf hinzuweisen, dass es neben den klassischen Bedarfszuweisungen für strukturelle Fehlbeträge weitere Elemente der Bedarfszuweisungen gibt, zum Beispiel für außergewöhnlichen Härten, woran nämlich keine derartigen Bedingungen geknüpft werden, dass die Bedarfszuweisungen auch gewährt werden, diese auch einmalig gewährt werden können, wenn in einer bestimmten Situation wie jetzt Pandemien oder auch wenn Katastrophenfälle eintreten, die gegebenenfalls rückzahlbar sind, aber auch die Möglichkeit enthalten, dass sie für diesen Spezialfall als nicht rückzahlbare Zuweisung an die Kommunen ausgereicht werden?
