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Schenk

18.06.2020 Sitzungen 7/17

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Zunächst, Herr Walk, entschuldigen Sie, dass ich Sie vorhin bei Ihrer ersten Nachfrage übersehen habe. (Zuruf Abg. Walk, CDU: Ich habe mich auch spät gemeldet!) Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Abgeordnete geht davon aus, dass durch die Corona-Krise zahlreiche Thüringer Kommunen unverschuldet in eine Haushaltsnotlage geraten und dadurch gezwungen sein werden, Bedarfszuweisungen zu beantragen. Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist ein beschlossenes und genehmigtes Haushaltssicherungskonzept. Gemäß der erwähnten Verwaltungsvorschrift VV-Bedarfszuweisungen seien im Zeitraum der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich mindestens die dort aufgeführten Hebesätze für die Grundsteuer festzusetzen. Bei enger Auslegung der Vorschrift würden viele Kommunen also gezwungen sein, Steuern zu erhöhen, um Bedarfszuweisungen genehmigt zu bekommen. Zunächst ist festzustellen, dass mit Stand der 24. Kalenderwoche dieses Jahres 23 Anträge auf Bedarfszuweisung mit einem Antragsvolumen von 49,5 Millionen Euro beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt wurden, während im Vorjahr zum Stand der gleichen Kalenderwoche 29 Anträge mit einem Volumen von 50,8 Millionen Euro vorlagen. Derzeit spiegeln sich also die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht in einem erhöhten Bedarf der Kommunen auf Bedarfszuweisungen in der geschilderten Form wider. Wie Sie wissen, hat der Thüringer Landtag am 5. Juni 2020 das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen und damit sowohl Gewerbesteuerausfälle als auch allgemeine Stabilisierungszuweisungen im Umfang von 185 Millionen Euro sowie weitere Unterstützungsleistungen für Kommunen – exemplarisch will ich hier die 15 Millionen Euro für Kur- und Erholungsorte nennen – als auch verschiedene Gesetzesänderungen mit dem Ziel von Erleichterungen für die kommunalen Haushaltsvollzüge beschlossen. Dies dürfte dem Corona-bedingten Aufwuchs an Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung zumindest entgegenwirken. Sofern trotz dieser Zuweisungen und der genannten Gesetzesänderungen durch das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für eine Kommune dennoch die Beantragung einer Bedarfszuweisung für das Haushaltsjahr 2020 zur Haushaltskonsolidierung notwendig sein sollte, ist die Vorschrift des Buchstaben B Ziffer 2.2 der VV-Bedarfszuweisungen zur Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuern als Ausbringung des in § 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO niedergelegten Grundsatzes der Einnahmenbeschaffung zu verstehen. Sie soll durch die grundsätzliche Festlegung von Mindesthebesätzen sowohl eine einheitliche Handhabung gewährleisten als auch dem in Buchstabe A Ziffer 2 Satz 1 für Bedarfszuweisungen verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit von Bedarfszuweisungen Rechnung tragen. Zu Frage 2: Die Vorschrift des Buchstaben B Ziffer 2.2 VV-Bedarfszuweisungen ist im Kontext mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Grundsteuergesetzes zu sehen. Danach ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes noch gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Dementsprechend ist die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuern im Fall der Antragstellung im Jahr 2020 als Konsolidierungsmaßnahme in das HSK für das Jahr 2020 aufzunehmen, sofern die Mindesthebesätze der VVBedarfszuweisungen noch nicht erreicht sind. Sofern eine Beschlussfassung zur Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit nicht mehr möglich sein sollte, würde diese die Bewilligung der Bedarfszuweisung für das Haushaltsjahr 2020 nicht ausschließen. Hier wäre also eine Erhöhung für das Folgejahr zu beschließen. Ich nehme an, in Ihrer Frage hatten Sie auch die Situation in Jena im Hinterkopf. Da wäre das maßgeblich, dass ein Beschluss bis 30. Juni nicht notwendig wäre. Zu Frage 3: Nein, eine temporäre Änderung der Verwaltungsvorschrift Bedarfszuweisungen ist derzeit nicht vorgesehen. Zu Frage 4: Kommunale Steuererhöhungen können volkswirtschaftlich gesehen auch krisenverschärfende Auswirkungen haben, da sie prozyklisch wirken. Ein wesentlicher Teil der auf Bundes- und Landesebene zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie durch Corona ergriffenen Maßnahmen zielt darauf ab, die finanzielle Situation der Kommunen zu stabilisieren und Mindereinnahmen, aber auch Mehrausgaben zu kompensieren. Bei der Bewertung möglicher Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaftstätigkeit ist aber auch zu berücksichtigen, dass die finanzielle Stabilität und Handlungsfähigkeit von Kommunen ebenso ein relevantes Standortkriterium ist wie die Höhe der örtlichen Steuersätze. In der Gesamtschau stellen sich die kompensatorischen Unterstützungsmaßnahmen des Landes und des Bundes sowie die haushaltssichernden Maßnahmen der Kommunen gegebenenfalls in Unterstützung durch Bedarfszuweisungen derzeit als ein geeignetes Instrumentarium dar, um unter Berücksichtigung der Belange der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft, der Kommunen und des Landes angemessen auf die finanziellen Herausforderungen der Corona-Krise zu reagieren. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗