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Dorothea Marx

18.06.2020 Sitzungen 7/17

Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Bei dem Tagesordnungspunkt 25 hatte jetzt niemand das Wort zur Aussprache gewünscht. Deswegen erkläre ich Ihnen jetzt den nächsten Wahlgang zu Tagesordnungspunkt 26 dazu: Wahlvorschlag der Fraktion der CDU - Drucksache 7/748 dazu: Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/759 dazu: Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/986 Gemäß § 26 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung wird bei jedem Verwaltungsgericht ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter bestellt. Dieser besteht unter anderem aus sieben Vertrauensleuten und sieben Vertreterinnen bzw. Vertretern, die aus den Einwohnerinnen bzw. Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag für fünf Jahre gewählt werden. Bei der Wahl findet die Allgemeine Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung Anwendung. Die Wahlvorschläge der Fraktionen der CDU, Die Linke und der AfD liegen Ihnen in den Drucksachen 7/748, 7/759 und 7/986 vor. Wird dazu eine Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Dann haben wir noch als letzten Wahlvorgang den Tagesordnungspunkt 27 Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/966 dazu: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags - Drucksache 7/517 Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. pp Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Thüringer Landesmediengesetzes setzt sich der ZDF-Fernsehrat aus 60 Mitgliedern zusammen. 60 Vertreterinnen bzw. Vertreter entsenden Organisationen oder Vereine, die von den Ländern bestimmt werden. Thüringen bestimmt eine Organisation oder einen Verein aus dem Bereich lesbischer, schwuler, bisexueller, transsexueller, transgender, intersexueller und queerer Menschen, kurz: LSBTTIQ. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrats beträgt vier Jahre. Damit ist die Amtszeit des vom 6. Landtag in seiner 51. Sitzung am 20. Mai 2016 bestimmten Landesverbands Thüringen des Lesben- und Schwulenverbands Deutschland abgelaufen. Da das Wahlverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, findet die allgemeine Verfahrungsvorschrift des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung Anwendung. Der Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 7/966 vor. Vorgeschlagen wurde erneut der Lesben- und Schwulenverband Deutschland, Landesverband Thüringen e. V. Wird hierzu eine Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir jetzt zur Durchführung der einzelnen Wahlgänge. Die Wahlen finden erneut als Blockwahl statt. Das heißt, Sie erhalten nach Ihrem Namensaufruf zu den heute durchzuführenden vier Wahlen alle Stimmzettel gleichzeitig. Es stehen wieder zwei Wahlkabinen zur Verfügung, die aber aufgrund der Maßnahmen zum Infektionsschutz hier im Plenarsaal diesmal auf der von mir aus gesehen rechten Seite aufgestellt wurden. Ich bitte die beiden Schriftführenden, beim Namensaufruf der Abgeordneten Sorge dafür zu tragen, dass die aufgerufenen Abgeordneten den erforderlichen Mindestabstand zueinander einhalten können und keine Warteschlangen vor den Wahlkabinen entstehen. An Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, habe ich die Bitte, dass Sie auf dem Weg zu den Wahlkabinen zunächst auch wieder Ihre MundNasen-Bedeckung verwenden, dann erst in die Mitte des Plenarsaals gehen und von dort aus zwischen den Bänken der Landesregierung und dem Rednerpult hier am Sitzungsvorstand vorbeilaufen – das ist also dieser Gang –, dass Sie diesen Gang benutzen, um zu den Wahlkabinen zu gelangen. Ich erinnere Sie auch noch einmal an das Schreibgerät. Benutzen Sie bitte nach Möglichkeit Ihren eigenen Stift, der blau oder schwarz schreiben sollte, und nehmen Sie diesen bitte auch wieder aus der Wahlkabine mit. Sollten sie keinen Stift haben, erhalten Sie einen von der Landtagsverwaltung, den Sie dann bitte ebenfalls mitnehmen. Ich erläutere jetzt noch einmal die Stimmzettel: Bei der Wahl im Tagesordnungspunkt 24 stehen auf dem Stimmzettel zwei Namen. Sie können auf dem Stimmzettel sowohl hinter dem einen Namen als auch hinter dem anderen Namen jeweils entweder „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen. Bei den Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 25 und 27 können Sie auf jedem Stimmzettel einmal entweder „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen. Die Wahl zum Tagesordnungspunkt 26, das war die zu den Verwaltungsgerichtsbeisitzern, ist eine Verhältniswahl. Das heißt, dass jede Abgeordnete bzw. jeder Abgeordneter mit ihrer bzw. seiner Stimme nur für einen Wahlvorschlag votieren kann, nicht für mehrere. Sie können also entweder für den Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke oder für den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD oder für den Wahlvorschlag der Fraktion der CDU stimmen oder sich enthalten. Stimmzettel, die mehr als einen Vorschlag angekreuzt haben oder ein nicht eindeutiges Votum enthalten, müssen als ungültig gewertet werden. Das war die Erläuterung zu den Stimmzetteln. Wenn es dazu keine Fragen mehr gibt, bitte ich nun die Wahlhelfenden Herrn Abgeordneten Beier, Herrn Abgeordneten Gottweiss und Frau Abgeordnete Dr. Klisch nach vorne – da sind sie schon –, eröffne die Wahlhandlung und bitte die beiden Schriftführenden, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.

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