Dorothea Marx
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Ich habe Sie jetzt nicht unterbrochen, obwohl wir im nächsten Tagesordnungspunkt waren, und habe das deswegen nicht getan, weil ich das jetzt umdeute als eine persönliche Bemerkung nach § 32 Abs. 1 der Geschäftsordnung, denn da können Sie auch nach Schluss einer Aussprache, jedoch vor der Abstimmung, zu persönlichen Bemerkungen das Wort erhalten. Das war jetzt eine persönliche Bemerkung, weil er zu seiner persönlichen Stellungnahme zu den Dingen, die ihm vorgehalten wurden, eine persönliche Erklärung abgegeben hat. Deswegen habe ich das jetzt nicht unterbrochen, sondern zugelassen. Gibt es jetzt noch Wünsche zur Aussprache zum Tagesordnungspunkt G 10-Kommission? Sie möchten auch noch mal eine persönliche Erklärung vor dem Wahlgang abgeben? Dann machen wir das, bevor der Wahlgang stattfindet? Ja?
(Zuruf Abg. Möller, AfD: So wie eben!)
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Das kann er nicht, da doch gar nichts zu ihm gesagt wurde!) Das kann er. Nach § 32 der Geschäftsordnung kann jemand, der persönlich angegriffen wird, eine persönliche Erklärung abgeben. Die bezieht sich ausdrücklich dann auf seine Person.
(Unruhe im Hause)
Dazu gibt die Geschäftsordnung das Recht und das können wir hier dann auch ganz relaxed gewähren. So ruhig und gelassen sollten wir das in unserer demokratischen Verfassung und unserer Geschäftsordnung auch angehen. Herr Möller, Sie möchten jetzt auch noch mal eine persönliche Erklärung zu dem eigentlich schon abgeschlossenen Tagesordnungspunkt in der Debatte zu Tagesordnungspunkt 24 abgeben? Wir haben noch nicht gewählt, dann können Sie jetzt auch eine persönliche Erklärung abgeben, die sich jetzt ausdrücklich nur auf Ihre eigene Person beziehen darf. Bitte schön.
