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Schenk

18.06.2020 Sitzungen 7/17

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich kann nicht garantieren, dass ich hier eine ähnlich emotionale Debatte zur Thüringer Kommunalordnung bieten kann, aber will mich trotzdem bemühen die wesentlichen Fakten zusammenzutragen, die, denke ich, das wichtige Anliegen durchaus verdient hat. Zu dem von der Fraktion der FDP vorgelegten Gesetzentwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung hat Herr Minister Maier in der 12. Sitzung des Thüringer Landtags am 13. Mai 2020 bereits dargelegt, dass die beabsichtigte Flexibilisierung und auch die Erweiterung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten in einer Ausnahmesituation, wie wir sie derzeit erlebt haben und immer noch erleben, grundsätzlich zu begrüßen sind. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn längerfristig – und ich denke, davon können wir gegenwärtig sprechen – keine Plenarsitzungen in Form von Präsenzsitzungen stattfinden können und die kommunalen Gremien sich schlicht nicht treffen können. Viele von Ihnen sind wie ich selbst in Gemeinderäten oder Kreistagen aktiv und haben in der Vergangenheit erlebt, wie schwierig es ist, eine Meinungsbildung oder einen Entscheidungsfindungsprozess in der unfreiwillig sitzungsfreien Zeit zu erreichen. Die Intention des Gesetzentwurfs der FDP-Fraktion wird mit den unterschiedlichen Ansätzen, wie auch in der Plenarsitzung am 5. Juni von der CDU-Fraktion bereits eingebracht, eben diesem Problem gerecht, und es ist nachvollziehbar gewesen, dass man hierzu eine Ausschussdebatte im Innen- und Kommunalausschuss heranziehen will. Die FDPFraktion hat nun hier quasi den Änderungsantrag zur CDU-Vorlage eingebracht, was im Wesentlichen ja dem jetzt zu beratenden Gesetzentwurf der Fraktion entspricht. In der ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs haben wir bereits dargestellt, dass es für diese beabsichtigte Flexibilisierung und Erweiterung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung bedarf und natürlich auch einer umfassenden Abwägung der Gründe des öffentlichen Wohls. Die Regelungen für die kommunalen Handlungsmöglichkeiten müssen dabei immer so formuliert sein, dass sie die verfassungsrechtlich notwendige Bestimmtheit erkennen lassen, wann sie also jeweils zur Anwendung kommen sollen. Dieser Forderung und diesem Bedürfnis wird auch die Neufassung nicht gerecht. In der Neufassung wurde zwar der Anmerkung Rechnung getragen, dass Regelungen für die Landkreisebene aufgenommen wurden, aber die verwendeten Begriffe wie „Ausnahmefall […] wie eine […] Katastrophe“ oder „Gefahr für Gesundheit oder Leben der Teilnehmer“ sind weiterhin nicht rechtssicher und es ist auch nicht klar zu erkennen, wann diese jeweilige Regelung zur Anwendung kommen soll. Daran ändert auch § 30a Abs. 3 bzw. analog für die Kreise § 108a Abs. 3 der Neufassung des Gesetzentwurfs nichts, wonach der Katastrophenfall durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bzw. die Landrätin oder den Landrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium hergestellt werden soll. Das steht in einem eklatanten Widerspruch zu einer anderen Regelung im Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Hier zu nennen wäre § 34. Danach werden der Eintritt und das Ende einer Katastrophe durch die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Der FDP-Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass in einem Ausnahmefall wie einer Katastrophe – auf diesen problematischen Begriff bin ich eben eingegangen – alle Aufgaben vom jeweiligen Hauptausschuss beraten werden, also auch sämtliche nach § 26 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung allein dem Gemeinderat bzw. dem Kreistag vorbehaltene Aufgaben. Damit würde nicht der Gemeinderat bzw. der Kreistag, also das von der Verfassung vorgesehene unmittelbar demokratisch legitimierte Organ, sondern der Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten entscheiden. Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund der kommunalverfassungsrechtlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes, der Thüringer Verfassung und der Thüringer Kommunalordnung – auf die Paragrafen habe ich eben hingewiesen – bedürfen die Flexibilisierung und Erweiterung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten in einer Ausnahmesituation, wie wir sie gegenwärtig erleben, für eine Alleinzuständigkeit des Gemeinderats bzw. des Kreistags einer sorgfältigen Abwägung und einer Gewichtung der Gründe des öffentlichen Wohls. Die dafür erforderliche Diskussion – das ist in den Redebeiträgen nicht nur in dieser Sitzung deutlich geworden –, insbesondere auch mit den kommunalen Spitzenverbänden, sollte angesichts dieses Umstands, dass die kommunalen Gremien auch gegenwärtig seit April wieder tagen können, im Rahmen einer umfassenden Änderung der Thüringer Kommunalordnung zur Lösung der Corona-Krise – die Stichworte „digitale Beschlüsse“ usw. sind schon gefallen – die zutage tretenden Probleme lösen. Hierfür bietet sich die schon avisierte Überweisung an. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗