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Janine Merz

SPD 18.06.2020 Sitzungen 7/17

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, liebe Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, der Thüringer Landtag berät heute ein weiteres Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung, dieses Mal einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion. Ich will vorab ankündigen, dass wir uns dazu entschieden haben, den Gesetzentwurf nach der heutigen zweiten Beratung an den Innen- und Kommunalausschuss zu überweisen. So haben wir es in der letzten Ausschusssitzung bereits besprochen. Ich will aber auch die Gelegenheit nutzen, inhaltlich auf diesen Gesetzentwurf einzugehen, um die Position meiner Fraktion deutlich zu machen. Wir sind sehr dafür, die Thüringer Kommunalordnung zu modernisieren. Dazu gehört es auch, dass es den Gemeinderäten und Kreistagen möglich wird, digitale Sitzungen abzuhalten und auf diesem Wege Beschlüsse zu fassen. Die Corona-Krise hat in vielen Bereichen einen Digitalisierungsschub ausgelöst. Unternehmen, in denen es vorher undenkbar war, dass Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, aber auch Vereine, in denen viele Mitglieder erstmals an einer Videokonferenz teilgenommen haben, sind nur zwei Beispiele. Wir als SPD sind davon überzeugt, dass wir diese Möglichkeiten in bestimmten Ausnahmesituationen auch unseren Gemeinderäten und Kreistagen eröffnen müssen. (Beifall SPD) Denn eine digitale Ratssitzung ist besser als gar keine Ratssitzung. (Beifall SPD) Ich betone den Ausnahmecharakter deshalb, weil wir auch meinen, dass der direkte Austausch und die politische Debatte im Ratssaal prägende Bestandteile der demokratischen Kultur in den Gemeinden und Landkreisen sind. Digitale Sitzungen dürfen deshalb die regulären Sitzungen nicht ersetzen, sie sollen sie aber – wo möglich und notwendig – ergänzen. Wie der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, den wir vorletzte Woche an den Ausschuss überwiesen haben, enthält auch der FDP-Entwurf eine Regelung, nach der in Ausnahmefällen der Hauptausschuss anstelle des Gemeinderats entscheiden soll. Hier ergibt sich auf Gemeindeebene das Problem, dass erst in Gemeinden ab 1.000 Einwohnern überhaupt eine Pflicht zur Bildung eines Hauptausschusses besteht. In allen anderen Gemeinden, in denen es womöglich keinen Hauptausschuss gibt, liefe diese Regelung leider ins Leere. Hinzu kommt, dass der Hauptausschuss nach der Thüringer Kommunalordnung auf den Bürgermeister und sechs weitere Mitglieder begrenzt ist. Besonders in großen Gemeinden führt dies zu dem Problem, dass das politische Spektrum und das Stärkeverhältnis des Gemeinderats nur unzureichend im Hauptausschuss abgebildet werden können. Die Thüringer Kommunalordnung trägt diesem Legitimationsmangel durch § 26 Abs. 2 Rechnung, da sie hier wesentliche Entscheidungskompetenzen dem Gemeinderat zuordnet und eine Übertragung der Beschlussfassung an einen Ausschuss, einschließlich des Hauptausschusses, verbietet. Abschließend ergibt sich für uns die Frage, ob es der Ausgestaltung des Hauptausschusses als Krisenausschuss überhaupt bedarf, wenn gleichzeitig Möglichkeiten geschaffen werden, durch Videokonferenzen zu tagen und Beschlüsse durch elektronische Verfahren zu fassen. Wir werden all diese Fragen mit in den Innen- und Kommunalausschuss nehmen und ich freue mich auf die dortige Debatte. Vielen Dank. (Beifall SPD)

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