Schenk
Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, der Gemeinde- und Städtebund hat in einer sehr ausführlichen Stellungnahme – wir haben schon mehrere Verweise darauf gehört – darauf hingewiesen, dass einige der Punkte durchaus noch klärungs- und klarstellungsbedürftig sind. Das wurde hier von diversen Personen bereits dargestellt. Allein – und das ist ja vielleicht auch eine gute Botschaft – teilen wir das Ziel, nämlich gemeinsam aus dieser Pandemie, aus dieser Krisensituation etwas zu lernen, was sich vielleicht auch in die Zukunft transportieren lässt. Auch aus Sicht der Landesregierung sind einige Punkte, die hier schon mehrfach genannt wurden, klarstellungs- und ergänzungsbedürftig, aber es ist auch das Ziel, was wir durchaus weiterhin teilen. Ich will auf einige der Punkte, die klarstellungsbedürftig sind, kurz eingehen, was vielleicht bereits ein Fingerzeig auf eine intensive Ausschussdebatte sein kann. So ist zum Beispiel klarzustellen, ob die im Gesetzentwurf genannten „besonderen Ausnahmesituationen“ auch während Epidemien oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt bestehen. Offen bleibt zudem, wer eigentlich darüber entscheidet, wann eine solche besondere Ausnahmesituation jeweils vorliegt. Auch das Verhältnis der Beschlussfassung der Haupt- und Kreisausschüsse über die in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 Thüringer Kommunalordnung genannten Angelegenheiten zum Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters oder Landrats ist noch nicht hinreichend geklärt. Bei der in dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion vorgeschlagenen Beratung und Beschlussfassung mithilfe einer zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton muss zudem klargestellt werden, welche der gegenwärtig für die Präsenzsitzungen geltenden Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung für die Beratung und Beschlussfassung mithilfe einer zeitgleichen Übertragung gelten sollen. Hier gibt es also noch Differenzierungsbedarf. Klärungsbedürftig ist auch, wie entschieden wird, wann das jeweils gilt, also ob zum Beispiel Kreistage oder Gemeinderäte hier jeweils einen Grundsatzbeschluss treffen müssen oder ob das der Bürgermeister oder Landrat an bestimmten Stellen tut und dann jeweils zu einer solchen veränderten Sitzungsform einlädt. Auch das Verhältnis zur Beschlussfassung des Haupt- und Kreisausschusses über die schon angesprochenen in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 Thüringer Kommunalordnung genannten Angelegenheiten zum Eilentscheidungsrecht – was bereits sehr intensiv diskutiert wurde – des Bürgermeisters und Landrats ist nicht geklärt. Diejenigen, die die Vergangenheit auch genutzt haben, um mit kommunalen Vertreterinnen und Vertretern ins Gespräch zu kommen, haben gemerkt, wie zweischneidig dieses Eilentscheidungsrecht und dessen Einschränkung oder Stärkung jeweils gesehen wird. Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann abschließend festhalten, dass die Vorschläge des Gesetzentwurfs der CDU-Fraktion eine Reihe von Regelungen aufweisen, die durchaus das richtige Ziel verfolgen, aber in der schon mehrfach dargestellten Weise nicht ausgereift sind. Aus Sicht der Landesregierung bietet sich daher eine Ausschussüberweisung an. Dort kann eine vertiefte Diskussion stattfinden, die ganz besonders die kommunalen Spitzenverbände mit einbeziehen muss, um bei gut gemeinten Lösungen immer auch das Praktikable in den Fokus zu rücken und vielleicht die Corona-Krise – das wurde heute schon angesprochen – nicht nur als eine Katastrophe zu betrachten, sondern auch als etwas, was man innovativ für die Zukunft nutzen kann. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
