thueringer-landtag.de ↗

Raymond Walk

CDU 05.06.2020 Sitzungen 7/15

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! „Auch Kreistage und Stadträte auf der Suche nach Ausweichquartieren“ – so titelte das „Freie Wort“ am 18. Mai –, also nicht nur wir hier sind in dieser besonderen Ausnahmesituation besonders gefordert, sondern auch die Stadträte und Kreistage. Die haben unter den Kreisen und den Städten in Thüringen eine Umfrage gemacht und die Sprecherin der Stadtverwaltung Eisenach hat beispielsweise erklärt: Damit wir die Abstandsregeln einhalten können, tagt der Stadtrat in der Werner-Aßmann-Halle. – Sie wissen vielleicht, dass normalerweise die Handballer dort sportlich unterwegs sind. Nächsten Dienstag haben wir dort die zweite Sitzung in der Pandemiekrise. Wir haben wieder wichtige Punkte auf der Tagesordnung, also anders geht es auch nicht und deswegen reden wir heute über diesen Punkt. Das „Freie Wort“ resümiert dann: Weite Wege bedeuten hohe Kosten und insgesamt ist es für die Verwaltungen schwierig, neue Orte zu finden. – Das Ganze ist auch mit finanziellen Dingen verbunden. In SchmalkaldenMeiningen rechnet man mit 1.000 bis 2.000 Euro Mehrkosten pro Sitzung. Keine Frage, die CoronaPandemie zeigt, dass es in der Thüringer Kommunalordnung in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie an hinreichend klaren Regelungen fehlt. Wichtig ist, dass die demokratische Beteiligung der Gemeinde- und Stadträte und der Kreistage eben außerhalb des bereits manifestierten Entscheidungsrechts des Bürgermeisters nach § 30 ThürKO sichergestellt werden kann. Wir haben deshalb bereits zum Sonderplenum am 8. Mai dringend notwendige Änderungen auf den Weg gebracht und wollen damit in einer Pandemie die Regelungslücke schließen – und die auf Dauer –, damit wir wieder Rechtssicherheit herstellen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, warum behandeln wir den heutigen Tagesordnungspunkt mit unserem Gesetzentwurf überhaupt? Wir hatten bereits im Änderungsantrag in der Vorlage 7/347 zum Mantelgesetz Vorschläge zur Anpassung der ThürKO eingereicht, aber Rot-Rot-Grün und die CDU kamen dann schnell überein, dass man das entkoppeln und mit einem eigenen Gesetzentwurf einbringen sollte, um auch die notwendige Anhörung der kommunalen Spitzenverbände in der notwendigen Zeit durchführen zu können. Eigentlich wären wir auch schon einen Schritt weiter, aber in der Kürze der Zeit ist es uns nicht gelungen, mit Rot-Rot-Grün dann einen gemeinsamen Gesetzentwurf, der im Entwurf schon vorhanden war, letzten Endes auf den Weg zu bringen – deswegen unser eigener Antrag. Das Thema ist uns wichtig, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen. Wir haben in den letzten Wochen viel mit den kommunalen Mandatsträgern gesprochen, der kommunalen Familie, aber auch intern gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man einen Ausweg finden kann. Ich will nur drei, vier vorstellen: Telefon- und Videokonferenzen, Pairing-Vereinbarungen, die Durchführung von Sitzungen so wie wir heute mit entsprechenden Abstandsregelungen oder auch Umlaufbeschlüsse im einfachen schriftlichen Verfahren. Aber für uns ist klar – und das sind die Prämissen –, in jedem Fall muss sichergestellt werden, dass auch unter der Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen die Durchführung von Sitzungen auf kommunaler Ebene möglich ist und auch die gewählten Räte und Gemeinden rechtssicher in Entscheidungsprozesse einbezogen werden können. Die Kommunalvertretungen – das brauche ich Ihnen nicht zu erläutern – verwalten die kommunale Gebietskörperschaft mit Bürgermeister oder Landrat. Gemeinderäte und Kreistage haben das Recht, vom Bürgermeister oder vom Landrat in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Auskunft zu fordern – das regelt die ThürKO –, und dieses Recht muss auch während der Dauer von strengen Infektionsschutzmaßnahmen, wenn ordentliche Organsitzungen eben nicht stattfinden können, gewährleistet werden. (Beifall CDU) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, nach eingehender Prüfung haben wir uns darauf verständigt, die Kommunalordnung an folgenden Stellen anzupassen. Im Kern – das ist vielleicht die Zusammenfassung – verfolgen wir zwei Zielrichtungen: Zum einen setzen wir uns für die Möglichkeit der Stärkung der Hauptausschüsse ein und zum anderen wollen wir eine Option zur Durchführung von digitalen Ratssitzungen schaffen; beides – und das will ich betonen – ausschließlich unter Vorbehalt einer ganz besonderen Ausnahmesituation. Zur Definition komme ich später noch. Deshalb haben wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf folgende Änderungsvorschläge konkret auf den Weg gebracht. Erster Punkt: Durch eine Ergänzung in § 26 ThürKO sollen die zentralen Entscheidungen, die nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 und 8 dem Gemeinderat vorbehalten sind und im Wesentlichen das Budgetrecht betreffen, in Ausnahmesituationen, insbesondere in Katastrophenfällen und Pandemien, auf den Hauptausschuss übertragen werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, deren Ende auch trotz oder gerade wegen der Lockerungen eben nicht absehbar ist, greift die Erweiterung der Beschlusskompetenzen des Hauptausschusses gegenüber der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters dann wesentlich weniger in die Beteiligungs- und Entscheidungsrechte des Gemeinderats ein, oder anders formuliert: Der Gemeinderat wird gestärkt. Zweiter Punkt: Mit einer weiteren Gesetzesänderung wollen wir in Thüringen absolutes Neuland betreten. Den Gemeinden und Landkreisen wollen wir zukünftig die Möglichkeit eröffnen, in absoluten Ausnahmesituationen – auch hier wieder: insbesondere Katastrophenfälle und Pandemien – notwendige Sitzungen des Gemeinderats und Kreistags, die andernfalls eben nicht stattfinden könnten, in Form von digitalen Sitzungen durchzuführen. Wir wissen jedoch: Diese Form der Durchführung von Sitzungen ist auf Ausnahmefälle zu beschränken und kann keinesfalls die herkömmliche Arbeit des Gemeinderats und des Kreistags in Form von Präsenzsitzungen ersetzen. Mit unserem Vorschlag soll dem Gemeinderat die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine entsprechende Regelung in der dortigen Hauptsatzung zu bestimmen, Beschlüsse eben in diesen digitalen Sitzungen festzustellen. Das heißt aber, dass der Gemeinderat komplett selbst entscheidet, ob er dieses Angebot, das wir in der ThürKO eröffnen wollen, auch tatsächlich wahrnehmen will. Letzter Punkt: Klar ist, der Öffentlichkeitsgrundsatz – § 40 Abs. 1 – muss dabei gewahrt bleiben, was durch eine durchgängige Übertragung der Videokonferenz in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum gewährleistet werden kann. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir haben die dringend notwendigen Änderungen der Thüringer Kommunalordnung bereits bei den Erörterungen zum Mantelgesetz hier auch vorgestellt und die kommunalen Spitzenverbände aufgefordert, sich zu positionieren. Diese Anregungen und Hinweise nehmen wir gern auf. Ich kann mich noch an die Erörterungen hier im Haus anlässlich des Vorschlags der FDP und die Äußerungen von den Kollegen erinnern, die ja wahrscheinlich auch gleich noch hier zu hören sein werden. Uns ist schon bewusst, dass der Gesetzgeber – also wir – an der einen oder anderen Stelle noch nachjustieren muss. Wir sind auch weiterhin für die Änderungsvorschläge offen, insofern das alte Struck‘sche Gesetz: Kein Gesetz geht so rein, wie es dann wieder rausgeht. Deswegen begrüßen wir die eingegangenen Hinweise, insbesondere von den kommunalen Spitzenverbänden. Insgesamt ist festzuhalten, was die kommunalen Spitzenverbände sagen, dass sie die Flexibilisierung und Erweiterung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten ausdrücklich begrüßen und diesen offen gegenüberstehen. Aber wir haben hier als Gesetzgeber auch die Verpflichtung, dass die Handlungsmöglichkeiten, die wir hier diskutieren und dann beschließen wollen, kommunalverfassungsrechtlich abgesichert sind, und sie sollen eben gerade nicht zu Rechtsunsicherheit führen und sollen zudem praktikabel und anwendungsfreundlich sein. Schon jetzt lässt sich feststellen – da bin ich wieder bei den Zuschriften der Spitzenverbände –, dass die berechtigten Erörterungs- und Klärungsbedarf angemeldet haben. Ich will nur einige Punkte aufgreifen. Die sagen: Wir müssen doch bestimmen, nach welchen Kriterien das Vorliegen eines Ausnahmefalls oder die Unmöglichkeit eines Zusammentreffens des Gemeinderats geregelt wird – also zwei unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen –, oder in welchem Verhältnis steht ...

Alle Reden von Raymond Walk Protokoll ↗