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Robert-Martin Montag

FDP 05.06.2020 Sitzungen 7/15

Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, werte Frau Präsidentin, nach Beschlusslage der Konferenz der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin am 16. April sind deutschlandweit Großveranstaltungen bis 31. August verboten. – So weit, so gut, so weit, so bekannt. Festivals wie das Tanz- und Folkfestival in Rudolstadt oder „Sonne, Mond und Sterne“ werden also auch in Thüringen abgesagt, das haben wir und natürlich auch die Veranstalter und ihre Besucher verstanden. In der Zwischenzeit haben aber andere Länder begonnen, sich Gedanken zu machen und mal zu fragen: Was ist denn eigentlich eine Großveranstaltung, wann kann sie stattfinden und wie definieren wir das, und was machen wir eigentlich mit allen privaten und öffentlichen Veranstaltungen, die eben keine Großveranstaltung sind? Da wurden beispielsweise in Sachsen oder Schleswig-Holstein nach und nach Verordnungen verkündet, die nicht nur den gewerblichen Veranstaltern, sondern auch den Eltern bei Schuleinführungen, den baldigen Ehepaaren, Jubilaren, Feuerwehrvereinen, den Kitas, Schulen und vielen anderen Gewissheit geben bei der Frage: Dürfen unsere traditionellen Feste und Feierlichkeiten stattfinden – ja oder nein? Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Thüringer Bevölkerung hat sich ja über mehrere Monate hin an massive Einschränkungen bis ins Privatleben gehalten und ein hohes Maß an Disziplin und Respekt gezeigt. Dieses Verantwortungsbewusstsein trauen wir Freien Demokraten den Menschen in Thüringen auch weiter zu, vor allen Dingen gerade im Rahmen von privaten Feierlichkeiten. (Beifall FDP) Wir hatten bereits Anfang Mai einen Antrag eingereicht, in der Hoffnung, dass sich Rot-Rot-Grün und die Landesregierung Gedanken machen, wie man hier Begrifflichkeiten definiert, um Rechtssicherheit schaffen zu können. Sie wissen, dass Schuleinführungen vor der Tür stehen. Der Sommer ist die Hoch-Zeit von Hochzeitsfeierlichkeiten. Dabei geht es also bei der Frage, wann darf ich was tun, nicht allein um die Frage der Unternehmen, die sich darauf einstellen müssen, die eben die Aufträge bekommen und angenommen haben, es geht eben um die Eltern, die Brautpaare, die bereits Verträge unterschrieben haben und jetzt nicht genau wissen, was denn nun wird. Da muss ich schon sagen: Wenn man mal in den schlechten Versuch, der am 12. Mai unternommen wurde, um das mal zu definieren, hineinschaut, komme ich leider nicht umhin, genau diesen Versuch einmal wortwörtlich aus der Verordnung zu zitieren. Ich tue das gern und beginne: „Öffentliche Veranstaltungen wie […] Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, [größere] Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl, der Struktur und der Zusammensetzung der zu erwartenden Teilnehmer oder den räumlichen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.“ Damit endet dieser Satz. Auch wenn man den mehrfach liest, weiß man nicht, was es bedeutet. (Beifall FDP) Damit bleibt festzuhalten, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass Sie sich genau um eine konkrete Definition gedrückt haben und das gerade in der Zeit, wo Sie genau wissen, dass viele Feste bei uns im Land anstehen. Das gilt eben nicht nur für öffentliche Feiern – das habe ich eben schon gesagt –, sondern auch ganz besonders für die privaten Veranstaltungen. Mittlerweile dürfen wir – und das freut nicht nur die Gastwirte – uns wieder draußen bewegen, Gaststätten besuchen, wenn wir 1,50 Meter Abstand halten. Aber wir dürfen eben nicht mit der Familie unter Einhaltung eben dieser Regeln feiern. Wir Freien Demokraten sind deswegen der Überzeugung, dass gerade bei der Frage der Schuleinführungen, bei den Abschlussfeiern, den Hochzeiten, den Gedenken, bei Geburtstagen usw., um nur ein paar Beispiele zu nennen, dies auch in der Öffentlichkeit unter Rahmenbedingungen zu tun, glaube ich, ist mit einer genauen Definition durch die Landesregierung kein Problem. Dabei bricht Ihnen kein Zacken aus der Krone, Sie helfen unserer Bevölkerung. Ich bitte deshalb um Zustimmung zu unserem Entschließungsantrag. Vielen Dank. (Beifall FDP)

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