Georg Maier
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Lassen Sie mich vor der Beantwortung der Mündlichen Anfrage noch einmal kurz den Sachverhalt voranstellen, der nach Beschreibung der Stadt Gera der Mündlichen Anfrage zugrunde liegt: Am Osterwochenende wurde der Einsatz einer Drohne der Feuerwehr der Stadt Gera von Einsatzkräften der Feuerwehr Gera geübt. Eine Speicherung von Bildern oder die Erhebung personenbezogener Daten erfolgte nicht. Dies war und ist derzeit dafür auch nicht vorgesehen. Weiterhin wurden die geltenden Bestimmungen zur Flughöhe und die Rechtslage für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beachtet. Die durch die Kamera gefilmten Bilder wurden live auf einen Bildschirm am Boden übertragen. Wurden im Rahmen der Übung Menschenansammlungen, ohne dass dabei Personen identifiziert wurden oder Gesichter zu erkennen waren, festgestellt, ging eine Information an das entsprechende Ordnungsamt. Zu Frage 1: Losgelöst von dem geschilderten Sachverhalt ist bei Drohneneinsätzen im öffentlichen Raum durch Ordnungsbehörden zwischen Maßnahmen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten erhoben werden, und solchen Maßnahmen, die darauf verzichten, zu differenzieren. Ist die Erhebung von personenbezogenen Daten durch den Einsatz von Drohnen ausgeschlossen, sind die §§ 2, 5 und 7 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden einschlägig. Ein Grundrechtseingriff ist dann nicht zu befürchten. Spezielle datenschutzrechtliche Voraussetzungen sind nicht zu beachten. Die handelnde Behörde muss in Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben agieren und ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Können dagegen mittels des Einsatzes von Drohnen personenbezogene Daten erhoben werden, handeln kommunale Ordnungsbehörden auf der Grundlage der §§ 2 und 26 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden. Rechtliche Voraussetzung für den Einsatz von Drohnen bei Erhebung personenbezogener Daten ist zum einen, dass die Ordnungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnisse handelt, also zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Zum anderen sind speziell Bildaufzeichnungen nur im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen zulässig, die nicht Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind, und soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Die Aufzeichnungen sind nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Weiterhin sind luftverkehrsrechtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die Luftverkehrsordnung regelt in § 21a den erlaubnisbedürftigen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und Flugmodellen. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie öffentliche Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen gemäß § 21a Abs. 2 Luftverkehrsordnung keinerlei Erlaubnis und keinen Nachweis zur Inbetriebnahme entsprechender Geräte, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit Notund Unglücksfällen sowie Katastrophen steht. Sofern die verwendete Drohne die in der Luftverkehrsordnung benannten Betriebsgrenzen nicht überschreitet, bedarf der Betrieb keiner luftrechtlichen Erlaubnis. Zu Frage 2: Bei einem bloßen technischen Test einer Drohne ohne Erhebung personenbezogener Daten sind ordnungs- und datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zu beachten. Zu beachten sind jedoch die oben genannten luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen der Luftverkehrsordnung. Die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wozu auch die Feuerwehr Gera gehört, benötigen gemäß § 21a Abs. 2 der Luftverkehrsordnung keinerlei Erlaubnis und keinen Nachweis zur Inbetriebnahme entsprechender Geräte, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen steht. Dies umfasst die Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz einschließlich des Einsatzes zu Übungszwecken. Sofern im Rahmen des Testbetriebs personenbezogene Daten erhoben werden, bedarf auch der Testbetrieb einer Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Es handelt sich jeweils um einen Eingriff in verfassungsrechtlich relevante Positionen, bei welchem dieselben rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen. Zu Frage 3: Sofern personenbezogene Daten erhoben werden, richtet sich eine Datenweitergabe nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden. Werden die Daten im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeitet, richtet sich die Zuständigkeit der Datenübermittlung nach den §§ 31 und 33 Thüringer Datenschutzgesetz. Die Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und den Schutz und die Abwehr von Gefahren von für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen erforderlich ist. Sofern keine personenbezogenen Daten erhoben und übermittelt werden, ist die Weitergabe von Informationen über das Verhalten von Menschen und Menschengruppen im Allgemeinen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle jederzeit zulässig. Zu Frage 4: Bislang wurden keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet. Ob der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz Maßnahmen ergriffen hat, entzieht sich der Kenntnis des Innenministeriums, da der Datenschutzbeauftragte eine unabhängige Stelle ist. Danke für ihre Aufmerksamkeit.
