Georg Maier
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Bei der Versammlung am 2. Mai 2020 handelte es sich um einen nicht angemeldeten Aufzug, der als Spontanversammlung eingestuft wurde. Ein Versammlungsleiter wurde nicht benannt. Die Versammlungsbehörde war nicht vor Ort. Nachdem sich der Aufzug ohne erkennbaren Versammlungsleiter in Bewegung gesetzt hat, erging mehrfach die polizeiliche Aufforderung über Lautsprecher, diesen anzuhalten, um mit einem Versammlungsleiter in Kooperation treten zu können. Diese Aufforderung wurde ignoriert, worauf der Markt in Gera bei Eintreffen des Aufzugs abgeriegelt wurde, um weiteren Zulauf zu unterbinden. Daraufhin kam es nach und nach zu einer Auflösung der Versammlung. Die darüber hinaus verbliebenen Personen wurden aufgefordert, den Markt zu verlassen. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen. Bei der Versammlung am 9. Mai 2020 handelte es sich um einen sogenannten Hygienespaziergang. Dieser wurde zunächst bei der zuständigen Versammlungsbehörde ordnungsgemäß angemeldet und im Vorfeld am 7. Mai gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden, der Stadt Gera, der Versammlungsbehörde, dem Krisenstab der Stadt Gera sowie der Polizei im Rahmen eines Kooperationsgesprächs bewertet. Es wurden Auflagen zur sicheren Durchführung und zum Infektionsschutz erteilt. Bestandteil der Auflagen waren Maßnahmen nach der Eindämmungsverordnung, die in einem Schutzkonzept umzusetzen waren. Durch die Polizei wurde ein deeskalierendes und auf Kommunikation ausgerichtetes Einsatzkonzept angewandt. In diesem Zusammenhang wurden die Versammlungsteilnehmer über die Bestimmungen des behördlichen Schutzkonzepts informiert und fortlaufend zur Beachtung angehalten. Im Laufe der Versammlung, insbesondere während des Aufzugs, wurde dann durch die vor Ort anwesenden Vertreter der Versammlungsbehörde sowie des Gesundheitsamts der Stadt Gera festgestellt, dass durch Teilnehmer die Mindestabstände unterschritten wurden und dabei keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet wurde. Insgesamt blieb die Versammlung mit ca. 620 Teilnehmern friedlich und verlief – abgesehen von den genannten Verstößen gegen den Infektionsschutz – ohne besondere weitere Vorkommnisse. Zu Frage 2: Die Versammlung am 2. Mai wurde in der Rechtsbewertung aufgrund der fehlenden Anmeldung und eines fehlenden Anmelders als Spontanversammlung einklassifiziert. Gemäß Versammlungsgesetz ist die Absicht, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde und unter Angabe des Gegenstands der Versammlung oder des Aufzugs anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, welche Personen für die Leitung der Versammlung oder des Aufzugs verantwortlich sein sollen. Die zuständigen Behörden können die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Sie kann ferner eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet oder angezeigt sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird. Allein wegen der fehlenden Anzeige kann eine solche Veranstaltung oder Versammlung unter Wahrung von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen und der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht aufgelöst werden.
(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE:
Aber bei den Linken macht ihr es doch!) Es müssen vielmehr zusätzliche versammlungsspezifische Gefahren hinzukommen. Da die Versammlungsbehörde am 2. Mai nicht vor Ort war, wurde die Beurteilung durch die Polizei vorgenommen. Einzelnen Verstößen wurde unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines Stufenkonzepts kommunikativ begegnet. Unmittelbare polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer wurden nicht ergriffen. Im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen das Versammlungsrecht und die Eindämmungsverordnung wurde durch die Polizei ein strafrechtlicher Einleitungsvermerk gefertigt und zur Prüfung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Rechtsbewertung zugeleitet. Durch diese wurde kein entsprechender Anfangsverdacht erkannt. Bei der Versammlung am 9. Mai handelte es sich um eine angemeldete Versammlung unter freiem Himmel. Es wurden in Anwesenheit von Vertretern der Versammlungsbehörde sowie des Gesundheitsamts Gera Verstöße gegen die Einhaltung von Hygieneauflagen festgestellt. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die genannten Behörden in eigener Zuständigkeit. Zu Frage 3: Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen ist im Rahmen eines ganzheitlichen Behördenschutzkonzepts der Landespolizeidirektion festgelegt. Hiernach bestand bisher keine generelle Tragepflicht, auch nicht bei Versammlungen. Die Verwendung richtet sich nach einer dreistufigen Regelung, die in jedem Einzelfall eine anlassbezogene Einsatzbeurteilung erforderlich macht. Mit Wirkung vom 12. Mai wurde das Behördenschutzkonzept überarbeitet. Demnach ist nunmehr bei Demonstrationen und Aufzügen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle eingesetzten Polizeibeamten verpflichtend. Zu Frage 4: Jeder Polizeibeamte im Außendienst hat Zugriff auf eine ausreichende Zahl an Mund-Nasen-Bedeckungen und Schutzmasken in unterschiedlichen Schutzklassen. Verbrauchte Artikel können jederzeit aus dem Dienststellenbestand ersetzt werden. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
