Prof. Dr. Hoff
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektenund Ingenieurkammergesetzes
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Respekt an die Damen und Herren der AfD-Fraktion, die dem eloquent vorgetragenen Standardredetext des Kollegen Rudy tapfer Beifall geklatscht haben, in dem er ja im Wesentlichen nicht auf das Gesetz eingegangen ist, sondern seiner Haltung zur EU Ausdruck verliehen hat und ihm eigentlich egal war, welche Grundlage dem Standardbaustein gegen EU die Tagesordnung ihm heute vorgegeben hat. Ich will aber an einer Stelle tatsächlich kritischen Hinweisen vielleicht so weit Rechnung tragen, dass man sagen kann, ja, es stimmt, es hätte möglicherweise für die deutsche Rechtsordnung dieser Richtlinie nicht zwingend bedurft. Aber gleichwohl, auch wenn wir zugrunde legen, dass unser Verfassungsrecht ohnehin verbietet, für die Zielerreichung nicht erforderliche Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit vorzunehmen, schauen wir uns ja dieses Gesetz, das wir hier beraten, mit vergleichbaren Regelungen, die dem Parlament derzeit auch für die Heilberufe vorliegen, an. Wir müssen uns in dem Zusammenhang anschauen, ob es denn Vorteile dieser Regelung gegenüber der bisherigen Rechtsordnung gibt. Man kann jetzt, wie der Abgeordnete Rudy das hier gemacht hat, erschreckt von dem Umfang eines Texts gleich den Kopf in den Sand stecken und sagen, wenn das ein komplexer, mehrere Seiten umfassender Sachverhalt ist, dann kann das nicht richtig sein. Nun kann ich dem nicht zustimmen, weil nur der Umfang eines Textes noch nicht heißt, dass er falsch oder schlecht sein muss, auch wenn der Abgeordnete Rudy ihn möglicherweise für gefährlich erachtet. Denn das Prüfraster, das zu den Fragen leitet, ist aus unserer Sicht überzeugender, als es bisherige Regelungstatbestände sind. Wir stellen fest, dass beim Vergleich zwischen dem Gesetzentwurf zu dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz, das wir hier diskutieren, und dem Heilberufegesetz, das ebenfalls vorliegt, der Umfang des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nicht gegen den Gesetzentwurf spricht, sondern dass er bestehende Regelungen sinnhaft ersetzt und darüber hinaus den Austausch zwischen den unterschiedlichen Kammern in den Ländern erleichtert. Insofern wäre es möglicherweise tatsächlich gut, sich nicht den Umfang eines von der EU vorgegebenen Regelungstatbestands anzugucken und zu sagen, weil das komplexer ist, muss es schlecht sein, sondern wir stellen auch nach Rücklauf der Kammern fest, dass sie sagen, im bundesweiten Austausch zwischen den Kammern wird durch diese gesetzlichen Regelungen ein Vorteil geschaffen, den sie bisher nicht haben, weil Regelungen, die zwischen den Kammern unterschiedlich ausgestaltet waren, sinnhaft harmonisiert sind. Wenn wir uns auf der einen Seite in der Bauministerkonferenz darüber verständigen, dass wir mit der Musterbauordnung Harmonisierungen vornehmen, weil es im Austausch zwischen unterschiedlichen Ländern Regelungen erleichtert und die Zusammenarbeit in entsprechenden Institutionen erleichtert, dann können wir in dem einen Bereich nicht sagen, ja, wir wollen das, das ist unser Ziel, und auf der anderen Seite sagen, nur weil die EU an dieser Stelle eine entsprechende Regelung normativ vorgibt, wollen wir diesen Wert, den wir bei der Musterbauordnung erkennen, hier außer Acht lassen. Insofern kann ich – wir werden das in den Ausschussberatungen auch noch deutlich machen – dem Parlament letztlich nur die Annahme dieses Gesetzes empfehlen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
