Feller
Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes (Anpassung hochschulrechtlicher Regelungen an die Herausforderungen der Corona-Epidemie)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Zuschauer am Livestream! Und mit Blick auf den zu beratenden Antrag: Guten Morgen, liebe FDP-Fraktion! Meine Damen und Herren, die Fraktion der FDP legt unter dem Tagesordnungspunkt 9 einen Gesetzentwurf vor, der die aus Sicht der FDP erforderlichen Anpassungen des Thüringer Hochschulrechts an die Herausforderungen der Corona-Epidemie enthält. Der Inhalt des vorgeschlagenen Gesetzes ist überschaubar, er beschränkt sich auf die Zulassung von Online-Prüfungen und eine Verordnungsermächtigung für das Wissenschaftsministerium, die aufgrund der Pandemie erforderlichen Modifikationen des Hochschulrechts im Wege der Rechtsverordnung zu regeln. Meine Damen und Herren, Online-Prüfungen sind selbstverständlich schon jetzt an den Thüringer Hochschulen möglich und sie werden dort auch durchgeführt. Die Regelung ist in den Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge vorzunehmen und das ist dort auch passiert. Das Mantelgesetz, das am Freitag beraten wird, wollte lediglich klarstellen, dass es auch in den Studiengängen, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen das bislang noch nicht vorsehen, künftig möglich sein soll. Der eigentliche Inhalt der hochschulrechtlichen Regelung, die der FDP vorschwebt, ergibt sich erst aus der Zusammenschau mit dem Antrag der FDP in Drucksache 7/716, der durch die FDP-Fraktion inzwischen zurückgezogen wurde. Dafür danke ich sehr herzlich, erspart uns dieser Rückzug doch die detaillierte Auseinandersetzung mit Regelungen, die – Herr Abgeordneter Voigt hat das bereits angesprochen – Eins-zu-eins-Regelungen aus dem Land Nordrhein-Westfalen sind, die dort gut zum Hochschulrecht passen, aber zum Thüringer Hochschulgesetz eben nicht. Meine Damen und Herren, nach meinem Verständnis wählt der Gesetzgeber den Weg einer Verordnungsermächtigung dann, wenn er damit erreichen will, dass die Regelung schneller als durch das Gesetz erlassen wird und um eine umfangreiche untergesetzliche Anpassung an sich ändernde Bedingungen zu ermöglichen. Keiner dieser Gründe ist aus unserer Sicht hier gegeben. Damit drängt sich die Frage auf, warum der Gesetzgeber dies dann nicht gleich selbst regelt. Auch bedarf es hier keiner Flexibilität für laufende Änderungen, weil die Gültigkeit der Regelung ja ausdrücklich auf den Zeitraum der aktuellen Pandemie begrenzt sein soll. Vor allem aber verkehrt sich der Vorteil der Schnelligkeit, der in der aktuellen Pandemiesituation natürlich ein sehr wichtiger Faktor ist, in sein Gegenteil, wenn erst ein Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen ist, um dann in der Nachfolge ein Verordnungsverfahren anzuschließen. Auch hier gilt: Besser, weil schneller ist die Regelung im Gesetz selber. Genau das ist bereits geschehen. Am vergangenen Freitag hat das Hohe Haus in erster Lesung das Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der CoronaPandemie behandelt, einen Entwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Dieser Entwurf beinhaltet bereits jetzt ganz konkrete Regelungen – unter anderem zur Online-Prüfung – zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich und hilft dabei, das von uns allen geteilte Anliegen umzusetzen, nämlich die Hochschulen und die Studierenden so gut wie möglich durch diese Krise zu begleiten. Mit dem Zurückziehen des Antrags in der Drucksache 7/716 bestätigt die FDP-Fraktion, dass wir damit die bessere und die schnellere Lösung bereits gefunden haben. Aus all diesen Gründen kann dem Parlament aus Sicht der Landesregierung nicht empfohlen werden, diesem Gesetzentwurf und dem begleitenden Antrag zuzustimmen. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
