Georg Maier
Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Ja, die machen einen hervorragenden Job und hier ist definitiv kein Virus mehr. Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt die FDP-Fraktion, alternative Beratungs- und Beschlussformen der Gemeinderäte sowie erweiterte Möglichkeiten zur Aufnahme von Kassenkrediten in Ausnahmesituationen wie der derzeitigen Pandemie zu schaffen. Zur Begründung ihres Gesetzentwurfs verweist die FDP-Fraktion auf die Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 7. April 2020. Danach waren Gemeinderatssitzungen nur in Angelegenheiten möglich, die nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, den Landkreis oder den Verband aufgeschoben werden konnten. Ich möchte daran erinnern, dass diese Einschränkungen ja bereits mit der Dritten Verordnung, die am 20. April 2020 in Kraft getreten ist, entfallen ist. Sitzungen der Gemeinderäte und Landkreise sowie deren Verbände können damit wieder ohne Einschränkung stattfinden, wenn die allgemeinen Hygienevorschriften und die besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes eingehalten werden. Soweit der Gesetzentwurf das Anliegen verfolgt, dass die Gemeinderäte und Kreistage als unmittelbar demokratisch legitimierte Vertreter der Bürgerinnen und Bürger auch in Krisenzeiten und Ausnahmesituationen, wie der Corona-Pandemie, ihre verfassungs- und kommunalrechtlich zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse ausüben können, ist das natürlich zu begrüßen. Ich weise an dieser Stelle jedoch auch darauf hin, dass die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise als wichtige Entscheidungsträger vor Ort auf der Grundlage der bestehenden Regelungen der Thüringer Kommunalordnung stets gewährleistet war. Wenn Angelegenheiten der Gemeinde bzw. des Landkreises nicht ohne Nachteil für die Kommune aufgeschoben werden können, stellt das in § 30 bzw. § 108 der Thüringer Kommunalordnung geregelte Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bzw. der Landrätin/des Landrats sicher, dass diese Angelegenheiten auch entschieden werden können. Das wurde ja auch jetzt in der Pandemie so gehandhabt. Wenn aufgrund einer Ausnahmesituation, wie der derzeitigen Pandemie, längerfristig keine Präsenzsitzungen der kommunalen Vertretungen durchgeführt werden können, ist es vor dem Hintergrund der Verwirklichung des Demokratieprinzips auf kommunaler Ebene sicherlich angebracht, alternative Möglichkeiten der Durchführung von Sitzungen und der Beschlussfassung zu diskutieren. Der von der FDP-Fraktion vorgelegte Gesetzentwurf ist aus Sicht der Landesregierung aber nur bedingt dafür geeignet. Soweit die von der FDP-Fraktion vorgeschlagenen Regelungen generell sind, das heißt nicht nur auf Ausnahmesituationen wie eine Pandemie begrenzt, sollten diese unabhängig von Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geprüft und beraten werden. Das betrifft eben so weitreichende Regelungen wie die generelle Streichung der Obergrenze der Anzahl der Hauptausschussmitglieder in § 26 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung und die Abschaffung des Einverständnisses aller Mitglieder des Gemeinderats für die Ladung in elektronischer Form in § 35 Abs. 7 Satz 1 der Kommunalordnung. Grundsätzlich kritikwürdig ist aus Sicht der Landesregierung, dass der Gesetzentwurf nur Regelungen für die Gemeindeebene vorsieht. Diese gelten aufgrund der Verweisungen in den §§ 112 und 114 der Thüringer Kommunalordnung für die Landkreisebene nur zum Teil entsprechend. So würde das in § 30a des Gesetzentwurfs vorgesehene Eilentscheidungsrecht des Hauptausschusses und Bürgermeisters nur für die Gemeindeebene und eben nicht für die Landkreisebene gelten. Offen sind darüber hinaus die Voraussetzungen für die Anwendung der in dem Gesetzentwurf der FDPFraktion vorgesehenen Regelungen. So enthält der Gesetzentwurf mehrfach die Begriffe „Ausnahmefall, wie eine Katastrophe“ und „Gefahr für Gesundheit oder Leben der Teilnehmer“. Diese Begriffe lassen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, ob die Regelungen nur im Katastrophenfall im Sinne von § 25 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes oder auch in anderen Krisensituationen und wenn ja, in welchen Krisensituationen anzuwenden sind. Der Begriff „unverhältnismäßiger Aufwand“ als Voraussetzung für die Beschlussfassung in dem von dem Gesetzentwurf vorgesehenen Umlaufverfahren ist konturenlos. Er lässt nicht erkennen, ob sich der unverhältnismäßige Aufwand auf die technischen Voraussetzungen für Telefon- und Videokonferenzen oder die Durchführung von Sitzungen allgemein bezieht. Insgesamt kann ich feststellen, dass der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion eine Reihe von Regelungen aufweist, über die wir noch einmal vertieft diskutieren sollten. Hierfür würde sich aus Sicht der Landesregierung eine Ausschussüberweisung anbieten. Herzlichen Dank.
(Beifall SPD, FDP)
