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Raymond Walk

CDU 13.05.2020 Sitzungen 7/12

Sechstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, nach 98 Tagen hat gestern erstmals wieder der Stadtrat in Eisenach getagt. (Beifall DIE LINKE) Die letzte Sitzung war am 4. Februar und die Tagesordnung war sehr sportlich. Insgesamt 27 Tagesordnungspunkte standen auf der Tagesordnung. Keine Frage, die Corona-Pandemie zeigt, dass es in der Thüringer Kommunalordnung für Ausnahmesituationen wie diese an hinreichenden und klaren Regelungen fehlt, wie die demokratische Beteiligung der Gemeinde- und Stadträte und der Kreistage außerhalb des Eilentscheidungsrechts des Bürgermeisters nach § 30 ThürKO – das wollen wir auch unangetastet lassen – sichergestellt werden kann. Deshalb haben wir als CDU-Fraktion Änderungen vorgeschlagen, um diese Regelungslücke, und zwar auf Dauer, mit einer Pandemie-Klausel zu schließen. Das Ganze haben wir in den Entwurf zur Änderung des Mantelgesetzes eingebracht. Ich freue mich heute schon auf die Beratung in diesem Zusammenhang. Der vorliegende Gesetzentwurf der FDP setzt aus unserer Sicht deshalb, Kollege Bergner, an der richtigen Stelle an, führt aber zum Teil nicht in die richtige Richtung und bleibt auch deutlich hinter unseren Vorschlägen zurück. Ich will in aller gebotenen Kürze auf die drei wesentlichen Punkte eingehen. Erstens: Das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters und der Landräte soll durch die Aufnahme eines künftigen § 30a ergänzt werden – ergänzt, de facto aber eingeengt werden, so sehen wir es. Im Konkreten soll das Entscheidungsrecht in Eilfällen für die Ausnahmefälle durch die Übertragung von Entscheidungen auf den Hauptausschuss allerdings beschnitten werden. Ich will es deutlich sagen: Das lehnen wir ab. Wir wollen das Eilentscheidungsrecht der kommunalen Spitzen eben gerade nicht antasten. Und die Stärkung der Hauptausschüsse – ich glaube, das haben Sie im Sinn – wollen wir auch regeln, aber an anderer Stelle. Dazu komme ich später. Zweiter Punkt Ihres Vorschlags, die Änderung des § 35 Abs. 7 Satz 1, da geht es um die Einberufung der Tagesordnung: Diese Regelung ist aus unserer Sicht entbehrlich, weil auch jetzt schon Gemeinderäte in elektronischer Form eingeladen werden können, nämlich dann, wenn die Mitglieder des Gemeinderats einverstanden sind. Punkt 3: Die FDP-Fraktion beabsichtigt, in § 36 – es geht um die Beschlussfähigkeit – einen zusätzlichen Absatz 4 einzuführen, um die Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz bzw. – zweite Alternative – per Umlaufverfahren zu ermöglichen. Da will ich zunächst etwas zum Regelungsstandort sagen. Aus unserer Sicht, wenn man diese Tatbestände anfassen möchte, ist der Regelungstatbestand im Bereich § 39, nämlich bei der Beschlussfassung, besser aufgehoben. Hinsichtlich des Umlaufverfahrens will ich aber schon sagen, dass hier erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. Das kennen Sie auch. Auch die kommunalen Spitzenverbände haben sich hier eindeutig positioniert und teilen unsere Auffassung. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Thema ist uns wichtig, deswegen haben wir in den letzten Wochen intensiv mit unseren Mandatsträgern auch darüber diskutiert, welche Möglichkeiten es denn generell gibt, diese Dinge aufzulösen. Die Varianten, die wir geprüft haben, sind die Telefon- oder Videokonferenzen, das Pairing-Verfahren, was hier im Landtag ja nicht geklappt hat, wie wir wissen, die Übertragung auf Hauptausschuss- und Kreisausschusssitzungen mit Beschlussermächtigung oder – wie heute hier – die Durchführung von Sitzungen unter Wahrung der vorgegebenen Abstandsregeln, Vereinzelung – also das, was wir heute hier machen – oder die Frage, wie man mit Umlaufbeschlüssen im sogenannten vereinfachten schriftlichen Verfahren umgeht. Klar ist uns allen – das sind die Prämissen, die ich noch mal erwähnen möchte, bevor ich zur Lösung komme –, in jedem Fall muss natürlich sichergestellt werden, dass auch unter der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen die Durchführung von Sitzungen auf kommunaler Ebene möglich ist und auch die gewählten Räte und Gremien rechtssicher – das ist entscheidend – in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Prämisse zwei: Die Kommunalvertretungen verwalten die kommunale Gebietskörperschaft mit dem Bürgermeister und dem Landrat. Gemeinderäte und Kreistage haben daher das Recht, vom Bürgermeister bzw. vom Landrat in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises Auskunft zu fordern. Und dieses Recht – das ist der Kern – muss auch während der Dauer von strengen Infektionsschutzmaßnahmen wie derzeit, wenn ordentliche Organsitzungen eben nicht stattfinden können, gewährleistet werden. Nach eingehender Prüfung – jetzt komme ich zum Fazit – haben wir uns entschlossen, die Thüringer Kommunalordnung an mehreren Stellen anzupassen. Zum einen wollen wir wie Sie, aber mit anderem Regelungsstandort, die Hauptausschüsse stärken, zum anderen wollen wir digitale Ratssitzungen zulassen, aber nur in ganz bestimmten Ausnahmesituationen. Auf das Mantelgesetz habe ich bereits hingewiesen. In Punkt 1 wollen wir den § 26 der ThürKO ändern und wollen dem Gemeinderat vorbehalten, nämlich Beschlüsse, die ich eben erwähnt habe und die im Wesentlichen das Budgetrecht betreffen, in Ausnahmesituationen wie Katastrophenfällen und Pandemien auf den Hauptausschuss zu übertragen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, deren Ende ja noch gar nicht absehbar ist, greift die Erweiterung dieser Beschlusskompetenz auf den Hauptausschuss gegenüber der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters dann wesentlich weniger in die Beteiligungs- und Entscheidungsrechte des Gemeinderats ein. Punkt 2: Mit einer weiteren Gesetzesänderung haben wir in Thüringen absolutes Neuland betreten. Den Gemeinden und Landkreisen soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, in absoluten Ausnahmesituationen – das habe ich bereits beschrieben – notwendige Sitzungen des Gemeinderats und des Kreistags, die anderenfalls aus schwerwiegenden Gründen eben nicht stattfinden könnten, in Form von digitalen Sitzungen durchzuführen. Aber wir wissen auch, diese Form der Durchführung von Sitzungen kann immer nur auf Ausnahmefälle beschränkt sein und kann nicht die herkömmliche Arbeit des Gemeinderats und des Kreistags in Form von Präsenzsitzungen ersetzen. Des Weiteren soll der Gemeinderat die Möglichkeit haben, durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung selbst darüber zu entscheiden, Beschlüsse in digitaler Sitzung zu fassen. Ich möchte noch einmal betonen, dass wir das nicht vorschreiben, dass das die Gemeinderäte machen müssen, sondern es bleibt eben nicht verpflichtend. Wir räumen die Gelegenheit und die Möglichkeit ein, das zu tun, wenn das der Gemeinderat möchte. Insofern eröffnen wir hier lediglich die dazu erforderliche Option. Na klar, die Rahmenbedingungen müssen getroffen werden, dass es für die Öffentlichkeit zugänglich ist, das würden wir dann in einer Annexvorschrift auch gleich mitregeln. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich komme zum Schluss. Die notwendigen Änderungen der Thüringer Kommunalordnung haben wir letzte Woche auf den Weg gebracht. Ich habe gesagt, dass ich mich auf die Ausschussbefassung freue. Zum FDP-Entwurf: Der greift zum einen Regeltatbestände auf, die aus unserer Sicht nicht regelungsbedürftig sind, zum anderen bleibt er – und das ist der wesentliche Punkt – hinter unseren Vorschlägen, insbesondere zur digitalen Sitzungsdurchführung, deutlich zurück. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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