Robert-Martin Montag
Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Sehr verehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, der Schutz der Bürger vor überhöhten Rundfunkgebühren und vor Verletzung des Datenschutzes ist und bleibt für uns Freie Demokraten ein hohes Gut, weswegen und weshalb wir uns auch zunächst recht kritisch mit einzelnen Teilen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auseinandergesetzt haben.
(Beifall FDP)
Natürlich – das können wir auch aus voller Überzeugung mittragen – ist die Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht richtig. Das war es auch schon, bevor das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 das Urteil dazu gesprochen hat. Zugleich sieht der Rundfunkänderungsstaatsvertrag –das ist auch schon angesprochen worden – einen unbefristeten Meldedatenabgleich vor, der nunmehr alle vier Jahre durchgeführt werden soll. Grundsätzlich: Ein Meldedatenabgleich kann ein sinnvolles Instrument sein, um eben Beitragsgerechtigkeit herstellen zu können. Insofern ist es auch angezeigt, die Daten durchaus von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Aber ein hehres Ziel und ein grundsätzlich richtiges Instrument rechtfertigen nicht jedwede Anwendung und auch nicht das Erheben jedweder Daten. Vor diesem Hintergrund lassen Sie mich kurz drei Anmerkungen machen: Erstens ist es nicht erforderlich – und da stütze ich mich auf die Stellungnahme der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder –, einen regelmäßigen vollumfänglichen Meldedatenabgleich durchzuführen, nämlich alle vier Jahre. Durchaus hätte man einen einmaligen Meldedatenabgleich, eine Aktualisierung mit diesem Rundfunkstaatsvertrag vereinbaren können, danach auf diese Regelmäßigkeit aber verzichten können. Zweitens sind Zahl und Umfang der zu übermittelnden Daten nicht notwendig, sind die Meldebehörden im Rahmen des Abgleichs verpflichtet, die personenbezogenen Daten aller volljährigen Personen mitzuteilen. Hier werden dann doch personenbezogene Daten von Betroffenen in großem Umfang abgefragt, und zwar auch Dinge, die gar nicht notwendig sind, um letzten Endes einen Rundfunkbeitrag gerecht erheben zu können, beispielsweise Doktorgrad, Familienstand. Aber es werden auch grundsätzlich Daten erhoben von denen, die von einem Rundfunkbeitrag vielleicht a) befreit sind oder b) eine Wohnung zwar bewohnen, aber nicht zahlungspflichtig sind. Hier bleiben wir bei dem Grundsatz und dem Gebot der Datensparsamkeit, was wir mit diesem Rundfunkstaatsvertrag dann doch verletzt sehen. Drittens bleiben Zweifel, ob die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung – Frau Henfling hat das ebenfalls bezweifelt – eingehalten werden und ihnen vollumfänglich entsprochen wird. Letzten Endes werden hier vielmehr die offensichtlichen Interessen und richtigen Interessen der Datenschützer tatsächlich den Interessen der Rundfunkanstalten untergeordnet. Deswegen gilt für uns in diesem Fall: Die Richtung stimmt, aber mit erheblichen Fehlern, deswegen kommt für uns in diesem Fall nur eine Enthaltung zustande. Vielen Dank.
(Beifall FDP)
