Weil
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Schubert, ich beantworte Ihre Frage wie folgt: Zu Frage 1: Die aktuellen Schulbauempfehlungen für den Freistaat Thüringen aus dem Jahr 1997 sehen noch keine gesonderten Raumprogrammempfehlungen für die Thüringer Gemeinschaftsschule vor. Eine Ermittlung des Sportflächenbedarfs kann im vorliegenden Fall allerdings in Anlehnung an die Raumprogrammempfehlung für Grund- und Regelschulen erfolgen. Es ergibt sich für eine durchgängig dreizügige Gemeinschaftsschule mit 30 Klassen und 750 Schülerinnen und Schülern ein Sportflächenbedarf von insgesamt drei Übungseinheiten. Da Sporthallenneubauten nach der DIN 18032 auszuführen sind, entspricht dies einer nutzbaren Sportfläche von 1.215 Quadratmetern. Zu Frage 2: Uns sind derartige Anfragen nicht bekannt. Zu Frage 3: Im Rahmen der Schulbauförderung des Landes findet vor der Bewilligung stets eine Prüfung des Raumprogramms statt. Da die Schulbauempfehlungen nur für Neubauten anwendbar sind, erfolgt bei Sanierung im Bestand lediglich eine Plausibilitätsprüfung in Anlehnung an die betreffenden Raumprogrammempfehlungen. Die Einhaltung der Schulbaurichtlinie wird hingegen vom Zuwendungsgeber nicht geprüft, da es sich hier um eine rein bauordnungsrechtliche Vorschrift handelt. Diese konkretisiert die Thüringer Bauordnung und fließt somit in das Baugenehmigungsverfahren ein. Zu Frage 4: Änderungen am Raumprogramm des Schulgebäudes sind in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde auch während der Bauausführung möglich. Ein entsprechender Antrag kann beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr gestellt werden. Inwiefern der Bund Änderungen am Raumprogramm der Sporthalle zulässt, ist nicht bekannt.
