Dorothea Marx
Wahl von Mitgliedern und deren Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern des Richterwahlausschusses gemäß Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit den §§ 51 und 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes
Konnten alle Abgeordneten ihre Stimmen abgeben? Ich stelle fest, dass alle Abgeordneten ihre Stimmen abgeben konnten. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte um Auszählung der Stimmen. So, dann kann ich jetzt das Ergebnis der Wahl von Mitgliedern und deren Vertreterinnen bzw. Vertretern des Richterwahlausschusses gemäß Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit den §§ 51 und 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes bekannt geben. Zum Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/376 wurden 88 Stimmzettel abgegeben, 88 davon waren auch gültig und auf den Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen entfielen 64 Jastimmen, 20 Neinstimmen und 4 Enthaltungen. Damit ist die Zweidrittelmehrheit erreicht. Bei dem Wahlzettel zum Wahlvorschlag der Fraktion der AfD in Drucksache 7/396 gab es eben hier ein bisschen Nachprüfungsbedarf. Der ergibt sich dadurch, dass 87 Stimmzettel abgegeben worden sind, einer davon ist ungültig und wir haben gültige Stimmzettel 86. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD in der Drucksache 7/396 entfielen 51 Jastimmen, 19 Neinstimmen und 16 Enthaltungen. Auch hier ist die Zweidrittelmehrheit erreicht. Ich gratuliere allen zur Wahl und gehe davon aus, dass die Gewählten die Wahl annehmen und wir damit auch ein funktionsfähiges Gremium erreicht haben.
(Beifall AfD, CDU)
Ja, das war dann die Wahl im Tagesordnungspunkt 23. Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 24 dazu: Wahlvorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/377 dazu: Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/397 Gemäß § 66 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes besteht der Staatsanwaltswahlausschuss aus 15 Mitgliedern, darunter zehn Abgeordneten des Landtags. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter zu wählen. Gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes werden die dem Landtag angehörigen Mitglieder des Staatsanwaltswahlausschusses und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter vom Landtag jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einer bzw. einem Abgeordneten im Staatsanwaltswahlausschuss vertreten sein. Der erste Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte in der 5. und 6. Sitzung des Landtags am 30. und 31. Januar 2020 in insgesamt drei Wahlgängen die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht. Die Fraktion der AfD hatte noch keinen Wahlvorschlag eingereicht. Für die heutige Wahl liegen Ihnen die Wahlvorschläge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der AfD in den Drucksachen 7/377 und 7/397 vor. Wird hierzu eine Aussprache gewünscht? Das ist nicht der Fall. Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann bei Wahl durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. Gibt es Widerspruch? Es gibt Widerspruch. Damit ist auch hier geheim abzustimmen. Ich erläutere die Stimmzettel. Für die Wahl erhält jede bzw. jeder Abgeordnete zwei Stimmzettel. Auf jedem dieser beiden Stimmzettel können Sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen. Der Stimmzettel für den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD ist blau und der Stimmzettel für den Wahlvorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist grün. Ich bitte die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Herrn Abgeordneten Schubert, Herrn Abgeordneten Aust und Frau Abgeordnete Dr. Bergner, nach vorn. Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die Schriftführerin bzw. Schriftführer, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.
