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Dr. Heesen

05.03.2020 Sitzungen 7/9

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrter Herr Herrgott, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kita-Gesetz generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren als den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als gleichwertig anerkennen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungs- und Prüfungsnachweises erfordert einen Vergleich der zu erbringenden Ausbildungs- und Prüfungsnachweise. Insoweit wurden in der Vergangenheit nur sozialpädagogische und Berufsgruppen, die einen pädagogischen Bezug aufweisen, als gleichwertig anerkannt. Beispielhaft seien hier genannt Musikpädagoginnen oder pädagogen, Realschullehrkräfte oder Gymna‑ siallehrkräfte. Zu Frage 2 – den Ergotherapeuten: In der Vergangenheit wurden von einzelnen Trägern auch für den Ausbildungsberuf Ergotherapeut beim Ministerium Anträge auf eine Einzelfallanerkennung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kita-Gesetz gestellt. Die Anträge wurden nach der Durchführung einer entsprechenden Anhörung vom Antragsteller zurückgenommen oder aber, soweit keine Antragsrücknahme erfolgte, vom Ministerium bestandskräftig abgelehnt. So werden zum Beispiel in der Ausbildung zum Ergotherapeuten zwar Kenntnisse in der Psychologie und Pädagogik vermittelt, die jedoch allein vom Stundenumfang her nicht mit einer päagogischen Ausbildung vergleichbar sind. d Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗