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Jens Cotta

AfD 05.03.2020 Sitzungen 7/9

Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer auf der Tribüne, im Netz und an den Bildschirmen! In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen fest. Es war nicht das erste Mal, dass das Karlsruher Gericht Regularien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beanstandete. Wir erinnern uns beispielsweise, dass das Gericht 2014 die mangelnde Staatsferne der ZDFAufsichtsgremien gerügt hatte. Die stark von Parteien geprägte Gremienzusammensetzung hatte sich als nicht mit Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar erwiesen. Folgen dieses Urteils waren der Siebzehnte und der Zwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag und nun also der Dreiundzwanzigste, mit dem abermals verfassungswidrige Regelungen korrigiert werden müssen. In dem Bestreben, die neuen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio, möglichst üppig mit Geldern auszustatten, hatte man im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch für Nebenwohnungen eine Beitragspflicht eingeführt. Dies hat das Karlsruher Gericht richtigerweise verworfen, denn man kann zur selben Zeit nur an einem Ort den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren. Und viele Menschen in unserem Land wollen das übrigens an gar keinem Ort tun, weil sie des Staatsfunks überdrüssig sind. (Beifall AfD) Insoweit ist es richtig, dass der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag den Beitragsstaatsvertrag an die verfassungsrechtlichen Erfordernisse anpasst. Die AfD-Fraktion hat diesbezüglich keinen Einwand gegen das Vertragswerk. Ich darf in diesem Zusammenhang allerdings darauf hinweisen, dass infolge des Verfassungsgerichtsurteils von 2018 zwar so mancher Beitragszahler entlastet wird – was eine gute Sache ist –, die schlechte Botschaft lautet allerdings, dass für alle Beitragszahler demnächst wieder eine Beitragserhöhung ins Haus steht. Wie wir jüngst zur Kenntnis genommen haben, hat die KEF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, vor wenigen Tagen verlauten lassen, dass der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro auf 18,36 Euro monatlich steigen müsse. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird uns allen also summa summarum wieder tiefer in die Tasche greifen. Schließlich müssen die etwa 10 Milliarden Euro, die die Öffentlich-rechtlichen jährlich vereinnahmen, irgendwo herkommen. So viel dazu. Nun zur eigentlichen Problematik des neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrags: Um die Beiträge auch tatsächlich abschöpfen und die Beitragspflichtigen ermitteln zu können, benötigen die Rundfunkanstalten Daten, und zwar im Prinzip die Daten aller volljährigen Einwohner Deutschlands. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht hierzu vor, dass ab 2022 alle vier Jahre ein sogenannter vollständiger Meldedatenabgleich erfolgt. Dabei übermitteln dann die Meldebehörden – das sind deutschlandweit etwa 5.100 – die entsprechenden Daten an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Es sollen auch personenbezogene Daten übermittelt werden, die für die Beitragserhebung offenkundig irrelevant sind, zum Beispiel der Doktorgrad. Der vollständige Meldedatenabgleich wurde bei der Umsetzung der Rundfunkfinanzierung vom alten GEZ-Verfahren auf das heutige Beitragsverfahren erstmals im Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag etabliert. Wie seinerzeit stets betont wurde, sollte es sich um einen einmaligen Meldedatenabgleich handeln, aber schon wenig später wurde im Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag abermals ein solcher vollständiger Datentransfer beschlossen. Es gab also – wie Sie auch in der Begründung zum aktuellen Vertrag lesen können – einen zweiten einmaligen Meldedatenabgleich. Eine schöne Formulierung: zum zweiten Mal einmalig. Und jetzt also soll das Verfahren auf Dauer gestellt werden, erst ein einmaliger Datentransfer, dann noch mal ein einmaliger Datentransfer und dann ein dauerhaft periodischer Datentransfer – das nennt man Salamitaktik. (Beifall AfD) Meine Damen und Herren, die AfD-Fraktion hat bezüglich dieses Verfahrens erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Wir weisen in diesem Punkt die Behauptung zur rechtlichen Unbedenklichkeit in der Begründung zu Teil I Nr. 6 des Vertrags zurück und teilen in diesem Punkt ausdrücklich die Auffassung, die die Konferenz der deutschen Datenschützer hierzu vertritt. In einem Beschluss vom April 2019 sehen die deutschen Datenschützer in dem auf Dauer gestellten Meldedatenabgleich einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Beitragsschuldner auf informationelle Selbstbestimmung. Die Datenschützer weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die bestehende Meldedatenübermittlungsverordnung der Länder mit der anlassbezogenen Datenübermittlung an die Rundfunkanstalten bereits eine angemessene und ausreichende Möglichkeit bietet, die Aktualität des Datenbestands zu gewährleisten. In der Tat haben die Rundfunkanstalten ja bereits Zugriff auf die benötigten Daten. Schließlich betonen die Datenschützer, dass der vollständige anlassunabhängige Meldedatenabgleich einen nur geringen Effekt hat, jedenfalls kaum zu neuen Anmeldungen von Beitragspflichtigen führt. Das wiederum sagen die Rundfunkanstalten auch selbst. Mit anderen Worten ist der vollständige Meldedatenabgleich offenbar noch nicht einmal erforderlich und doch wollen die Landesregierungen, die den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen haben, dieses verfassungsrechtlich fragwürdige Verfahren einführen. Im Übrigen berücksichtigen die einschlägigen Regelungen des Staatsvertrags auch nicht die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Meine Damen und Herren, die AfD-Fraktion lehnt die Einführung des regelmäßig vollständigen Meldedatenabgleichs ab. (Beifall AfD) Wir halten es für geboten, dass über den Vertrag heute nicht abgestimmt wird, sondern der Landtag sich zumindest noch einmal mit der verfassungsrechtlichen Problematik des Vertragswerks befasst und Rechenschaft abgelegt wird. Wir sollten das an den Medienausschuss überweisen, um eine Anhörung zu dieser Problematik durchzuführen. Ich beantrage also für meine Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs in Drucksache 7/287 an den Medienausschuss. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)

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