Prof. Dr. Hoff
Thüringer Gesetz zu dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der vormalige und seit gestern auch wieder aktuelle Thüringer Ministerpräsident den Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge am 11. Oktober 2019 unterzeichnet hat, wurde das Thüringer Zustimmungsgesetz, das Ihnen heute vorliegt, durch das Kabinett am 28. Januar dieses Jahres beschlossen. In einzelnen Landesparlamenten ist das Landesgesetz bereits verabschiedet worden, so in Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Staatsvertrag ist vergleichsweise übersichtlich. Er regelt zwei Themenfelder, zum einen die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts für die Rundfunkbeitragsbefreiung von Nebenwohnungen und den Meldedatenabgleich. Mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird, wie ich bereits gesagt habe, das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18. Juli 2018 zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen umgesetzt. Ich denke, dass dies im Parlament im sofortigen Rückgang der entsprechenden Petitionen auch spürbar werden wird. In diesem Urteil hält das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein privater Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden darf. Daher dürfen Inhaber mehrerer selbst genutzter Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mehr mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Hinsichtlich des Meldedatenabgleichs wird ein grundsätzlich periodisch durchzuführendes Kontrollverfahren geregelt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Zur Einschätzung der durch den Meldedatenabgleich betroffenen datenschutzrechtlichen Belange haben die Länder am 29. April des vergangenen Jahres eine Anhörung durchgeführt. An der Anhörung haben die Datenschutzbeauftragten der Länder, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren betriebliche Datenschutzbeauftragte teilgenommen. Die in der Anhörung vorgebrachten Positionen wurden bei der Ausgestaltung der Vorschrift zum Meldedatenabgleich einbezogen. Ich will hervorheben, dass die Thüringer Staatskanzlei und auch die Landesregierung sich der Tatsache bewusst sind, dass ein regelmäßiger Datenabgleich wohlüberlegt und auch begründet sein muss. Es ist auch in der vormaligen rot-rot-grünen und bestehenden rot-rot-grünen Koalition über dieses Thema intensiv gesprochen worden. Infolgedessen hat Thüringen in den Verhandlungen mit den Ländern erfolgreich darauf hingewirkt, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten gewahrt wird. Im Ergebnis wurde im Staatsvertrag festgeschrieben, dass der Meldedatenabgleich nicht erfolgen darf, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten – vielen unter dem Kürzel „KEF“ bekannt – in ihrem Bericht feststellt, dass der Datenbestand noch hinreichend aktuell ist, das heißt, ein aktiver Meldedatenabgleich auf Betreiben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist ausgeschlossen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Meldedatenabgleich auch dem Ziel dient, größtmögliche Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu vermeiden. In diesem Zusammenhang verweise ich auch darauf, dass nach Informationen der Anstalten aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs zum Juni 2019 rechnerisch ein jährlicher Ertragswert in Höhe von rund 96 Millionen Euro in das Beitragssystem eingeflossen ist. Mit dem Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden darüber hinaus das Verbot des Ankaufs von Adressdaten privater Personen durch die Anstalten sowie der Wegfall der Datenabfragemöglichkeit beim Verwalter der Wohnung festgeschrieben – auch dies Forderungen, die schon lange erhoben wurden. In Ansehung der fristgerechten Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll der Staatsvertrag am 1. Juni 2020 in Kraft treten. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum Thüringer Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und danke für die Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
