Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Urbach beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der ursprüngliche Verordnungstext sah keine ausdrückliche Regelung zur Entschädigung bei der Ausübung von Mehrfachfunktionen vor. Im Rahmen der Verbändeanhörung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Verordnungsentwurf regte der Gemeinde- und Städtebund an, einen eigenen Erhöhungstatbestand bzw. eine Klarstellung zur Berücksichtigung von Mehrfachfunktionen vorzusehen. Dem wurde seitens des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit der vorliegenden Formulierung gefolgt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung der Aufgabenträger zur Gewährung einer weiteren Aufwandsentschädigung bei Ausübung von Mehrfachfunktionen – und damit einer Erhöhung – die Ausübung mehrerer besonderer Dienstleistungen bzw. in Verbindung mit einem Ehrenamtsverhältnis berücksichtigt und die damit verbundenen zeitlichen und organisatorischen Synergieeffekte mit einbezogen werden. Gegenüber der alten Fassung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wurden die Kommunen damit erstmals verpflichtet, Mehrfachfunktionen zwingend durch eine weitere Entschädigung zu berücksichtigen. Die öffentliche Äußerung wurde zum Anlass genommen, die Regelung des § 5 Abs. 4 nun nochmals zu prüfen. Im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales wird nunmehr geprüft, wie dem berechtigten Ansinnen vor Ort am besten entsprochen werden kann. Zu Frage 2: Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat bereits mit der Prüfung und Überarbeitung der Verordnung begonnen. Erfahrungsgemäß dauert die Änderung einer Verordnung mindestens zwischen sechs und zwölf Monaten. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die Änderungsverordnung neben den üblichen Verfahrensschritten zusätzlich nach § 54 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz der Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses, federführend, und des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf. Bei der letzten Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung lagen zwischen der ersten Einleitung einer Ressortabstimmung und der Veröffentlichung rund 18 Monate. Natürlich waren die Änderungsumfänge seinerzeit deutlich größer. Sie werden mir aber nachsehen, dass ich selbstverständlich für parlamentarische Abläufe hier keine Terminstellungen festlegen kann und will. Ich bin mir gleichwohl sicher, dass wir hier gemeinsam mit der gebotenen Geschwindigkeit zu einem nicht zu entfernten Abschluss des Verfahrens gelangen werden. Zu Frage 3: Eine rückwirkende Regelung zur Anwendung der Bestimmung würde insbesondere vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung einen sehr weitreichenden Eingriff in diese darstellen, muss also mit den kommunalen Spitzenverbänden auch intensiv diskutiert werden. Zu Frage 4: Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte ergeben sich erst, wenn die entsprechenden kommunalen Satzungen geändert wurden, sodass eine belastbare Schätzung der Kosten noch nicht möglich ist. Die finanziellen Auswirkungen der Satzungsänderungen der Kommunen werden im Rahmen der nächsten Revision der angemessenen Finanzausstattung gemäß § 3 Abs. 5 ThürFAG berücksichtigt. Bereits in der Sitzung des Haushaltsund Finanzausschusses am 28.06.2019 wurde dies eingehend thematisiert und erläutert. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
