Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir, dass ich die Antworten zu den Fragen 1 und 2 zusammenfasse. Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine gesicherten Erkenntnisse oder Hintergrundinformationen zu dem in der Mündlichen Anfrage nicht näher genannten Förderverein vor. Insoweit können hierzu auch keine konkreten Bewertungen vorgenommen werden. Allgemeine Informationen kann ich Ihnen jedoch geben. Zunächst dürfte es sich bei einem solchen Soldatenlager um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 42 des Ordnungsbehördengesetzes handeln. Eine entsprechende Anzeige oder ein Antrag auf Genehmigung liegt der zuständigen Ordnungsbehörde zurzeit nicht vor. Zum Zweiten: Nach § 42 Abs. 1 des Waffengesetzes darf derjenige, der an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, grundsätzlich keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes führen. Nach § 42 Abs. 2 können hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen genehmigt werden. Ein entsprechender Antrag eines Veranstalters, anhand dessen eine entsprechende Bewertung vorgenommen werden könnte, liegt ebenfalls gegenwärtig nicht vor. Zum Dritten: Die Erinnerungskultur umfasst alle denkbaren Formen der bewussten Erinnerung an historische Ereignisse, Persönlichkeiten und Prozesse. Eine Form ist das sogenannte Reenactment. Hier werden konkrete geschichtliche Ereignisse auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse in möglichst authentischer Weise nachgestellt oder nachgespielt. Hier kann erst dann, wenn die entsprechenden Anzeigen und Anträge vorliegen, bewertet werden, mit welchem Geschichtsbild operiert wird, mit welcher Zielsetzung, in welchem Kontext und mit welchen szenischen Mitteln Geschichte in Form eines Reenactments gemacht wird. Zu Frage 3: Die Landesregierung darf hierzu keine Auskünfte erteilen. Die Fragestellung bezieht sich auf die steuerliche Behandlung eines konkreten Steuerpflichtigen. Ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Landesregierung nicht bekannt ist, auf welches Rechtssubjekt sich die Frage konkret bezieht, steht einer Beantwortung dieser Frage das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung entgegen. Zu Frage 4: Die Landesregierung kann auch zu dieser Frage keine Antwort geben. Nach den vorliegenden Informationen kann es sich bei dem in der Mündlichen Anfrage nicht näher genannten Förderverein eigentlich nur um einen privatrechtlichen Idealverein handeln. Die Frage Nummer 4 bezieht sich auf die innere Organisation und die Beschlusslage in diesem Förderverein. In dieser Hinsicht unterliegen Idealvereine des Privatrechts nicht der Aufsicht des Landes. Die zuständigen Sicherheitsbehörden, insbesondere Polizei, Ordnungsamt und Waffenbehörde, werden die Entwicklungen vor Ort im Hinblick auf die in sozialen Netzwerken angekündigte Veranstaltung aufmerksam verfolgen. Sie werden gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergreifen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
