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Bergner

30.01.2020 Sitzungen 7/5

Wahl von Mitgliedern und deren Vertreterinnen bzw. Vertretern des Richterwahlausschusses gemäß Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit den §§ 51 und 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes

Konnten alle ihre Stimmen abgeben? Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann schließe ich den Wahlgang. Meine Damen und Herren, es liegt ein Ergebnis vor. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke wurden 87 Stimmzettel abgegeben – 1 ungültiger Stimmzettel, 86 gültige Stimmzettel. Damit haben wir 47 Jastimmen, 35 Neinstimmen und 4 Enthaltungen. Damit ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht. Damit ist der Wahlvorschlag nicht gewählt. Der Wahlvorschlag der CDU: 87 Stimmen wurden abgegeben – ungültig 0, gültig demzufolge 87; 68 Jastimmen, 17 Neinstimmen und 2 Enthaltungen. Damit ist die Zweidrittelmehrheit erreicht. Damit sind die Kollegen der CDU gewählt. Ich nehme an, Sie nehmen die Wahl an. Dann kommen wir zum Wahlvorschlag der SPD: 87 Stimmen wurden abgegeben – 1 ungültig, damit 86 gültige; 59 Jastimmen, 27 Neinstimmen und keine Enthaltung. Damit ist die Zweidrittelmehrheit erreicht. Damit wurden sie gewählt. Ich nehme an, die Gewählten nehmen die Wahl an. Danke schön. Dann kommen wir zum Wahlvorschlag der Fraktion der FDP: 87 Stimmen wurden abgegeben – 2 Stimmen sind ungültig, 85 gültige Stimmzettel liegen somit vor: 62 Jastimmen, 20 Neinstimmen, 3 Enthaltungen. Damit ist die Zweidrittelmehrheit erreicht. Ich nehme an, die Gewählte nimmt die Wahl an – und der Gewählte sagt das auch. Wir kommen zum Wahlvorschlag der Grünen – 87 abgegebene Stimmzettel, keine ungültigen, damit 87 gültige Stimmen: 52 Jastimmen, 34 Neinstimmen, 1 Enthaltung. Damit ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht. Herr Abgeordneter Blechschmidt.

Protokoll ↗