Astrid Rothe-Beinlich
Fragestunde
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, vertreten durch den Innenminister Georg Maier. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Ja, die Aussage ist zutreffend. Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat die Aufgabenträger im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe Mitte Januar 2020 mittels des zitierten Rundschreibens über die aktuellen rechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Jugendlichen in den Feuerwehren informiert. Es handelt sich hierbei um Hinweise an die Aufgabenträger. Dadurch werden keine eigenen neuen Standards gesetzt. Nach § 13 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz beginnt der ehrenamtliche Dienst in den Einsatzabteilungen der Feuerwehren frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. § 14 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes beschreibt die Rechte und Pflichten der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren. Danach besteht unter anderem eine Verpflichtung, an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Das heiß zusammengefasst: Nach § 13 kann der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung zwar beginnen, es dürfen jedoch für die Personengruppen im Alter von 16 bis 18 Jahren keine Einsätze angeordnet oder genehmigt werden.
(Zwischenruf Abg. Stange, DIE LINKE: Also
die dürfen nichts machen, heißt das!) Zu Frage 2: Aufgrund einer anderen Rechtslage konnten bis zum 1. Januar 2019 Jugendliche beim aktiven Einsatzdienst außerhalb des Gefahrenbereichs unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Ausbildungsstands und nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Das bedeutet aber auch, dass der Jugendliche oder die Jugendliche nicht sofort mit dem 16. Lebensjahr an Einsätzen beteiligt werden konnte, unter anderem musste er zumindest den nach den Feuerwehrdienstvorschriften vorgeschriebenen Ausbildungsstand erreicht haben. Zu Frage 3: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat im Juni 2018 nach mehreren Jahren Überarbeitungszeit die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ verabschiedet. An der Neufassung dieser Vorschrift waren unter anderem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie der Deutsche Feuerwehrverband beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise an zwei Stellungnahmeverfahren beteiligen. Die Vorschrift ist die bundesweite Spezialvorschrift für Träger öffentlicher Feuerwehren sowie für die Versicherten im ehrenamtlichen Dienst der Feuerwehren. Die Vertreterversammlung der FUK Mitte hat die Vorschrift per Beschluss zum 01.01.2019 in Thüringen und Sachsen-Anhalt in Kraft gesetzt. Der neu eingeführte Absatz 3 in § 17 der Vorschrift 49 enthält eine Änderung der bisherigen Regelung aus dem Jahr 1989 in der Fassung von 1997. Danach haben die Aufgabenträger der Feuerwehren nunmehr dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige an Feuerwehreinsätzen nicht teilnehmen, wobei abweichende landesrechtliche Regelungen hiervon unberührt bleiben. Hier steht der Schutz der Jugendlichen vor psychischen, aber auch vor möglichen physischen Gefährdungen maßgeblich im Vordergrund. Gemäß § 3 Abs. 7 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung sind die Unfallverhütungsvorschriften in den Thüringer Gemeinden anzuwenden. Abweichende landesrechtliche Regelungen existieren bisher nicht. Das Rundschreiben der FUK Mitte zur Information der Aufgabenträger über die geänderte Rechtslage wurde im Vorfeld mit meinem Ressort und dem Thüringer Feuerwehrverband abgestimmt. Der Verband hat diese Angelegenheit anlässlich einer Landesausschusssitzung beraten. Im Ergebnis dieser Beratung wurde seitens der Mehrheit der Vertreter – darunter auch die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren und der Arbeitsgemeinschaft der Kreisbrandinspektoren – keine Notwendigkeit für den Erlass einer landesrechtlichen Regelung für Ausnahmen von der Unfallverhütungsvorschrift gesehen. Aus Fürsorgegründen wird diese Meinung in meinem Haus bisher ebenfalls vertreten. Zu Frage 4: Nein, es ist nicht beabsichtigt, die rechtlichen Grundlagen in Thüringen hinsichtlich dieser Thematik zu ändern. Die Rechtssicherheit ist gegeben und wird im gemeinsam abgestimmten Schreiben der FUK Mitte, des Thüringer Feuerwehrverbands und meines Hauses dargelegt. Die Aufgabenträger werden darin über den aktuellen rechtlichen Stand informiert. Die Jugendlichen, die bereits in die Einsatzabteilungen übergetreten sind, können hier wertvolle Erfahrungen bei Ausbildungsund Fortbildungsveranstaltungen, Übungen sowie innerhalb der bestehenden Gemeinschaft sammeln. Damit kann die Integration in die Einsatzabteilungen Schritt für Schritt vollzogen werden. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
