Björn Höcke
Fragestunde
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Beteiligung und Beschwerdemanagement in der Kita Das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz regelt, dass Kinder in Kindergärten beteiligt und ihnen Möglichkeiten für Beschwerden eröffnet werden sollen. § 12 Abs. 7 des Gesetzes lautet dazu wie folgt: „Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind für sie in den Kindertageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Wie definiert die Landesregierung „geeignete Verfahren der Beteiligung“ in Kindergärten „zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte“? 2. Wie sieht aus Sicht der Landesregierung ein geeignetes Beschwerdemanagement aus, sodass Kindern eine gesetzeskonforme „Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten“ eröffnet wird? 3. Wie wird die Umsetzung des § 12 Abs. 7 des schon mehrmals erwähnten Gesetzes überprüft und anhand welcher Kriterien wird dies bewertet? 4. Inwieweit sind Beschwerdemanagement sowie Formen, Methoden und Strategien zur qualitativen und altersgerechten Umsetzung von Beteiligungsprozessen Bestandteil der Ausbildung der in Thüringer Kindertageseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte? Vielen Dank.
