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Astrid Rothe-Beinlich

30.01.2020 Sitzungen 7/5

Fragestunde

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Heike Werner. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Für Thüringen, Sachsen und SachsenAnhalt steht die Sonderisolierstation am Klinikum St. Georg in Leipzig zur Verfügung, in der Patientinnen und Patienten mit hochpathogenen übertragbaren Erkrankungen behandelt werden können. Hierzu gibt es seit 2004 ein Verwaltungsabkommen zwischen den drei Bundesländern, in dem unter anderem die gemeinsame Finanzierung der Vorhaltekosten geregelt wird. Es existieren in Deutschland insgesamt sieben derartige Behandlungszentren, die jeweils von mehreren Bundesländern gemeinsam genutzt werden. Dass Thüringen nicht über ein eigenes Behandlungszentrum für den äußerst seltenen Bedarfsfall verfügt, stellt bundesweit keinen Einzelfall und keinen Nachteil für die Patientinnen und Patienten im Freistaat dar. Zu Frage 2: In Thüringen ist kein eigener Infektionsrettungswagen – nachfolgend IRTW genannt – stationiert. Ein IRTW für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen steht für die drei Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der Branddirektion Leipzig zur Verfügung. Im I. Quartal dieses Jahres wurde ein neuer IRTW in der Branddirektion Leipzig in Betrieb genommen, an dessen Finanzierung, Haltung und Wartung sich die drei Länder gemeinsam beteiligen. Der Transport von Patientinnen und Patienten nach Leipzig ist also abgesichert. Zu Frage 3: Grundlage für den Umgang mit Patientinnen und Patienten, die mit hochpathogenen Erregern infiziert sind, oder in entsprechenden Verdachtsfällen bildet das Ebolafieber-Rahmenkonzept des Robert-Koch-Instituts, welches im Rahmen der Ebolafieber-Epidemie in Westafrika 2014 von Thüringen übernommen und mit thüringenspezifischen Informationen ergänzt wurde. Alle wichtigen Akteure und Behörden wurden in diesem Zusammenhang über die notwendigen Maßnahmen informiert und sensibilisiert. Dazu gehören zum Beispiel die Gesundheitsämter als die Verantwortlichen vor Ort nach Infektionsschutzgesetz und als wichtige Schnittstelle zu Rettungsdienst, Krankenhaus, Arzt, Bestatter usw. in den Kommunen, die Krankenhäuser, die Thüringer Landeskrankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Vereinigung und Landesärztekammer für die niedergelassenen Ärzte, das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und das Landesverwaltungsamt als Schnittstellen für die Gesundheitsämter, die Landesapothekerkammer und die Landeszahnärztekammer für die Apotheker bzw. Zahnärzte, das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft insbesondere hinsichtlich des Flughafens Erfurt sowie das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in seiner Zuständigkeit für Polizei, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Hilfsorganisationen. Zu Frage 4: Sehr geehrter Herr Dr. Lauerwald, Ihnen als Arzt ist sicher bekannt, dass seit 2001 mit dem Infektionsschutzgesetz ein umfassendes Meldesystem etabliert ist, welches in ganz Deutschland die Ärztinnen und Ärzte zur Meldung von Krankheits- und Verdachtsfällen von übertragbaren Krankheiten verpflichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz besteht selbstverständlich auch eine Meldepflicht für hochpathogene Erkrankungen, unter anderem für virusbedingte hämorrhagische Fieber wie zum Beispiel Ebolafieber oder Lassafieber, sowie nach § 6 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz ganz allgemein für alle bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen. Diese Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und muss dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden der Erkrankung bzw. des Verdachts vorliegen. In § 7 Infektionsschutzgesetz sind außerdem Meldepflichten für den Nachweis bestimmter Erreger aufgeführt, darunter hochpathogener Erreger wie das Marburgvirus oder das Ebolavirus. Ergänzt werden diese Meldepflichten durch die Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung vom 15. Februar 2003, nach der auch das gehäufte Auftreten gleichartiger Erkrankungen, bei denen eine gemeinsame Ursache vermutet wird, meldepflichtig ist, selbst dann, wenn der übertragbare Charakter der Erkrankung noch nicht offensichtlich ist. Es existiert damit ein effektives Meldesystem, welches es den zuständigen Behörden erlaubt, epidemiologische Zusammenhänge schnell zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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