Jörg Kellner
c) Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Weiterer Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene
Frau Henfling, Sie haben doch nachher Zeit genug.
(Beifall AfD, CDU)
Nach wie vor hat sich an der Stelle nichts geändert. Wir werden das auch weiter so einbringen und diese Trennung können wir nicht nachvollziehen. Ich komme zum Einwohnerantrag. Das ist jetzt auch ein großes Thema gewesen, auch bei Frau Müller, wie wichtig mehr Mitsprache ist. Da sind wir wirklich ganz bei Ihnen. Unsere Verfassung regelt in Artikel 68 den Bürgerantrag. Antragsberechtigt soll jeder sein, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hat. Jetzt versuchen Sie, einen Einwohnerantrag zu machen, wo es keine Rolle mehr spielt, wie lange jemand in Thüringen ist oder nicht ist. Er ist auf der Durchreise, für wenige Wochen hier, unterschreibt dann ein Volksbegehren, einen Bürgerantrag und zieht weiter. Das ist nicht unsere Auffassung von direkter Demokratie, dass Leute, letztendlich jeder, der gern möchte, etwas unterschreibt, ohne hinterher auch mit den Konsequenzen zu leben, wenn er nicht mehr da ist. Das unterscheidet uns eklatant von Ihrem Antrag. Wir sollten es bei dem Bürgerantrag lassen. Wir haben es letztendlich beim Wahlrecht auch, man muss mindestens drei Monate Wohnsitz haben, damit man wahlberechtigt ist. Wer will denn das hinterher überprüfen, ob die Unterschriften noch rechtmäßig sind oder nicht? Wer will denn die Rechtssicherheit von so einem Einwohnerantrag feststellen, wenn er nur kurzzeitig da ist? Auch das sollte man wirklich bedenken. Ich denke, wir werden das mit an den Ausschuss überweisen.
