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Dieter Laudenbach

AfD 30.01.2020 Sitzungen 7/5

c) Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Weiterer Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Zuschauer auf der Tribüne, in einer freiheitlichen Bürgergesellschaft geht ohne ehrenamtliches Engagement nichts. Das ist jetzt bereits mehrfach ausgesprochen worden und man kann auch nicht genug hervorheben, dass das eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft ist. Der Freistaat Thüringen unterstützt ehrenamtliches bürgerliches Engagement auf vielfache Weise, und das ist auch gut so. Da gibt es die finanziellen Zuwendungen für Vereine, Projekte und Institutionen. Da gibt es die Thüringer Ehrenamtsstiftung, an der sich der Freistaat beteiligt. Der Thüringer Verdienstorden geht meist an Personen, die vorbildhaft im Ehrenamt tätig sind. Auf all dies und mehr kann man verweisen, wenn es um die Förderung des Ehrenamts in Thüringen geht. Aber hierüber hinaus halten wir es für wünschenswert, dass der Schutz und die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit auch in der Verfassung gewürdigt und auf Verfassungsebene anerkannt werden. Durch die Formulierung eines entsprechenden Staatsziels, wie wir es in unserem Gesetzentwurf vorgeschlagen haben, erhält das Ehrenamt auch einen verfassungsrechtlichen Status. Das Ehrenamt wird auf diese Weise normativ gestärkt und der Staat bekennt sich symbolisch zur Bedeutung des Ehrenamts. Wir von der AfD sind der Überzeugung, dass die ehrenamtlich Tätigen dies verdient haben. Uns von der AfD ist dabei wichtig, dass der Schutz und die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten in einer neutralen Art und Weise zu erfolgen haben. In Zeiten stärkerer gesellschaftlicher und politischer Fragmentierung ist die Versuchung groß, bürgerschaftliche Vereine, Verbände, Gruppen oder Projekte beispielsweise auf dem Weg der Mittelvergabe politisch zu vereinnahmen. Solchen Tendenzen, die in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht zulässig sind, ist selbstredend entgegenzuwirken. (Beifall AfD) Deshalb hebt unsere Formulierung als Staatsziel Ehrenamt auch hervor, dass Schutz und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten unter strikter Wahrung der weltanschaulichen, politischen und religiösen Neutralität zu erfolgen haben. Unter anderem hierin unterscheidet sich unser Gesetzentwurf von demjenigen der CDU, dem ich mich jetzt zuwende. Soweit es das Ehrenamt betrifft, stimmt der Antrag der AfD in den Zielen durchaus mit jenen der CDU überein. Aber der CDU-Antrag bleibt doch defizitär. Das betrifft zum einen den eben schon genannten Aspekt der staatlichen Neutralität und der verfassungssystematischen Einordnung des Staatsziels Ehrenamt. Die Union möchte einen Artikel 16 a in die Verfassung einfügen. Dann hätte dieses Staatsziel seinen Ort im ersten Abschnitt des ersten Teils der Verfassung. Dieser Abschnitt ist aber ganz auf die Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte ausgerichtet, sodass das Staatsziel Ehrenamt hier eher deplatziert ist. Unser Gesetzentwurf will das Staatsziel Ehrenamt als Artikel 30 a einfügen, nämlich in dem Abschnitt der Verfassung, der sich der Bildung und der Kultur widmet. Es ist offenkundig, dass das Ehrenamt genau hier hingehört. Auch textlich schließt sich unser Entwurf direkt an den Artikel 30 an, der unter anderem den Schutz und die Förderung des Sports durch das Land und seine Gebietskörperschaften regelt. Da sind wir dann schon bei einem weiteren Defizit des CDU-Entwurfs. Der sieht nämlich nur eine Verpflichtung des Landes vor, klammert aber die Gebietskörperschaften hiervon aus. Zwar wird in der Begründung bemerkt, man könne im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auch eine Einbeziehung der Gebietskörperschaften beraten, es bleibt aber unerfindlich, warum die Union dies nicht gleich in den Text eingearbeitet hat, wo unsere Verfassung doch entsprechende Formulierungen bei Staatszielbestimmungen kennt. Unser AfD-Entwurf hat dies von vornherein berücksichtigt und zielt selbstredend auch auf die Gebietskörperschaften, die ja nicht außerhalb der Verfassungsordnung und ihrer Staatsziele stehen. Man gewinnt also den Eindruck, dass der Entwurf der CDU gewissermaßen mit heißer Nadel und entsprechend unzureichend gestrickt wurde. Es fällt nicht schwer, den Grund hierfür zu identifizieren. Wir erinnern uns, dass Ministerpräsident Ramelow nach der Landtagswahl die Verankerung des Ehrenamts in der Verfassung als ein Beispiel für die Gemeinsamkeit zwischen seiner Partei und der CDU nannte. Die Union will mit ihrem Vorstoß jetzt offenbar testen, ob der Ministerpräsident das ernst gemeint hat. Und weil es im CDU-Entwurf vor allem um diese parteitaktischen Spielchen geht, hat man die Sache in handwerklicher Hinsicht auch nur eher oberflächlich zusammengeschustert. (Zwischenruf Abg. Herrgott, CDU: Wer hat Ihnen das denn aufgeschrieben?) Es geht also wieder um Parteitaktik. (Beifall AfD) Und darum geht es auch beim zweiten Teil des CDU-Entwurfs, nämlich beim Vorschlag, ein Staatsziel Nachhaltigkeit als Artikel 16 b in die Verfassung einzufügen. Natürlich ist auch hier der verfassungsrechtliche Ort der vorgeschlagenen Regelung unpassend und natürlich werden auch hier die Gebietskörperschaften ohne Grund wieder ausgeklammert.

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