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Dorothea Marx

SPD 30.01.2020 Sitzungen 7/5

c) Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Weiterer Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es besteht, denke ich, hier insgesamt im Haus Einigkeit, dass man Verfassungsänderungen nicht vom Zaun brechen kann und dass sie einer ausführlichen Debatte bedürfen. Deswegen beschließen wir auch heute mindestens die Verweisung von 1 a) und 1 c) an die zuständigen Ausschüsse. Es steht für uns als SPD außer Frage, dass wir das Staatsziel der Ehrenamtsförderung gern aufnehmen wollen. Das steht im Übrigen auch in dem Zukunftsvertrag der Minderheitskoalition, die sich hier zur Wahl stellen wird, auf der Seite 7. Dennoch muss man über Einzelheiten reden. Am 25. Oktober 1993 beschlossen die Abgeordneten des damaligen Landtags unsere Verfassung. Das 30. Verfassungsjubiläum 2023 fällt in unsere Wahlperiode und bietet deswegen Anlass und Gelegenheit, die Thüringer Verfassung zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Ich habe schon mal vor einigen Jahren die Gelegenheit gehabt: Als unsere Verfassung 20 Jahre alt wurde, haben wir von meiner Fraktion einen Infostand hier auf dem Anger in Erfurt gemacht und haben so Zettelchen aufgeklebt und bestimmte Verfassungsziele, Staatsziele dort angepinnt. Das war eine sehr lustige Debatte oder auch sehr spannend, erfreulich und sehr schön, weil viele Leute sagten: Oh, das steht tatsächlich schon alles in der Verfassung. Also unsere Thüringer Verfassung ist sehr modern, auch wenn sie demnächst schon 30 wird. Ich möchte nur mal daran erinnern, dass wir schon in Artikel 1 – das macht keine Verfassung, die ich bisher irgendwo gelesen habe – nicht nur vom schönen Leben, vom würdigen Leben, sondern sogar schon vom würdigen Tod reden. Es geht weiter mit dem Schutz der Privatsphäre, daraus abgeleitet ein Datenschutzerfordernis in Artikel 6, das wird ja nun immer wichtiger in unser aller Alltag. Wir haben schon jetzt in der Verfassung ein breites Mitbestimmungsmodell in den Schulen, das – was mich als Schülervertreterin, als die ich mal als junges Mädchen angefangen habe, sehr gefreut hat – auch eine Mitwirkung von Eltern, Lehrern und Schülern an der Gestaltung der Schullandschaft vorschreibt. In Artikel 30 haben wir etwas relativ Unbekanntes, was oft gar nicht öffentlich diskutiert wird: nicht nur die Verpflichtung unseres Landes, seine reichen Kulturschätze zu achten, zu pflegen, zu hegen und zu schützen, sondern auch im Rahmen der Gesetze möglichst immer auch für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu halten – alles auch sehr modern. Weil wir auch verstärkt über Nachhaltigkeit, Naturschutz und Umwelt reden, sind der Schutz der natürlichen Ressourcen und der sparsame Ressourcenverbrauch schon jetzt in Artikel 31 unserer Verfassung festgelegt. Schließlich haben wir in Artikel 32 den Tierschutz und in Artikel 39 ein Recht auf freies und öffentliches Ausüben von Religionsfreiheit. Das ist auch, denke ich, ein sehr wichtiger Punkt. Da kollidiert in der Tat das Ehrenamtspapier der AfD mit unseren Grundsätzen, wie sie jetzt schon in der Verfassung stehen. Da möchte ich mich ausdrücklich bei Frau Kollegin Meißner bedanken und mich ihren Ausführungen insoweit hier anschließen. Es ist eine Besonderheit der Länderverfassungen, dass sie im Gegensatz zu unserem Grundgesetz, das nur sehr begrenzte Möglichkeiten der direkten Demokratie vorsieht, von Beginn an eine sachunmittelbare Gesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid ermöglichen. Das gilt auch für die Thüringer Landesverfassung. Die Anforderungen an die Volksgesetzgebungen insbesondere durch die erforderlichen Quoren sind dabei seit vielen Wahlperioden Gegenstand politischer Debatten gewesen, auch in der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichts. Die aktuellen Regelungen zum Bürgerantrag zu Volksbegehren und Volksentscheiden sind auch deshalb nicht mehr die gleichen wie 1993, sondern waren das Ergebnis eines Volksbegehrens „Mehr Demokratie in Thüringen“ im Jahr 2000 – daran erinnere ich mich auch noch –, das seinerzeit 387.469 Menschen unterstützt haben und das im November 2003 dann zu einer vom Landtag einstimmig – ich betone: einstimmig – beschlossenen Reform und Erleichterung der Volksgesetzgebung führte. Man könnte deswegen auch sagen, dass die Volksgesetzgebung in ihrer bestehenden Form durch die Thüringerinnen und Thüringer selbst erstritten wurde. Auch die rot-rot-grünen Fraktionen hielten es schon in der letzten Wahlperiode für notwendig, dass wir die direkte Demokratie in Thüringen weiter stärken sollten. In einem ersten Schritt haben wir im Jahr 2016 das Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene beschlossen, mit dem erstmals das Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gesetzlich geregelt und die Anforderungen bürgerfreundlich gestaltet wurden. In einem zweiten Schritt brachten die Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf ein, um die Verfassung in Bezug auf die direkte Demokratie und das Wahlrecht weiterzuentwickeln. Dieser Gesetzentwurf ist durch das Ende der letzten Wahlperiode der Diskontinuität anheimgefallen und deswegen bringen wir diese Grundsätze neu ein. Reformbedarf bestand und besteht weiterhin hinsichtlich des Bürgerantrags, Artikel 68 unserer Verfassung, der bisher noch nie erfolgreich angewandt wurde. Im Vergleich zu einer öffentlichen Petition, die der Unterstützung von mindestens 1.500 Unterstützern bedarf, ist das für Bürgeranträge notwendige Unterstützungsquorum von bisher 50.000 Unterschriften unverhältnismäßig hoch. Wir wollen das Unterstützungsquorum deshalb auf 10.000 Unterschriften absenken und den Bürgerantrag analog zur kommunalen Ebene, zum Einwohnerantrag weiterentwickeln. Auch die Unterstützungsquoren für Volksbegehren erscheinen mit Blick auf andere Bundesländer in Thüringen mittlerweile als zu hoch. So gelten in Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg erheblich geringere Quoren für Volksbegehren. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir diese auf 4 Prozent für die Amtseintragung und 5 Prozent für die freie Sammlung senken. Auch der Finanzvorbehalt für Volksbegehren, insbesondere verbunden mit der Klagepflicht der Landesregierung, ist reformbedürftig, weil er stets den Eindruck erweckt, die Landesregierung verklage quasi das eigene Volk. Auch hierfür unterbreitete der Gesetzentwurf damals einen Änderungsvorschlag. Die Senkung des Mindestalters zur Ausübung des aktiven Wahlrechts war in der letzten Wahlperiode schon zweimal Gegenstand von Gesetzesinitiativen: einmal als Gesetzentwurf der Landesregierung, in deren Ergebnis wir das Mindestalter für Kommunalwahlen auf 16 Jahre gesenkt haben, und einmal als Bestandteil des Gesetzentwurfs der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene. Wir bedauern, dass in der letzten Wahlperiode trotz der vielen Änderungsvorschläge keine Verständigung mehr zwischen den Fraktionen erzielt werden konnte, die zu der notwendigen Zweidrittelmehrheit geführt hätte. Wir sind aber überzeugt, in dieser Wahlperiode mit einer parteiübergreifenden Einigung der demokratischen Landtagsfraktionen ein wichtiges Zeichen für unsere Demokratie setzen zu können. Aus diesem Grund bringen wir heute, wie gesagt, unseren damaligen Gesetzentwurf erneut ein und laden gleichzeitig CDU und FDP ein, sich mir ihren Vorstellungen in die Debatte einzubringen und diese in einer Enquetekommission des Landtags zu diskutieren. Das wäre uns nach wie vor das Liebste, denn wir haben jetzt auch schon an den bisherigen Redebeiträgen gesehen, dass es doch auch teilweise noch sehr grundsätzlichen Erörterungsbedarf gibt, auch in dem unterschiedlichen Verständnis von dem, was der eine oder die andere zum Beispiel unter dem Begriff eines Staatsziels versteht. Das wäre auch in unserem Sinne erforderlich. Den heute ebenfalls zur Diskussion stehenden Vorschlag der CDU-Fraktion nach der Einführung der Ehrenamtsförderung als Staatsziel haben wir als SPD Fraktion schon in der letzten Wahlperiode un‑ terstützt und unterstützen ihn auch heute wieder ausdrücklich für die weitere Beratung. Auch hier kann man natürlich und sollte man auch noch mal genauer dahinter schauen. Wir befürworten, dass das als Staatsziel in die Verfassung kommt. Es ist – wie ich anfangs schon sagte – auch Gegenstand des Zukunftsvertrags, Seite 7, ich erinnere noch mal daran. Aber natürlich kann es auch nicht sein, dass, wenn man das Ehrenamt zum Staatsziel erklärt und Ehrenamt fördert, sich der Staat dann aus seiner eigenen Garantenpflicht für die Gewährleistung sicherer, sozialer, menschlicher und zugangsgleichberechtigter Lebensbedingungen in unserem Staat zurückzieht. Das ist mir an dieser Stelle auch noch wichtig zu sagen. Ich freue mich gemeinsam mit Ihnen allen – hoffe ich – auf eine ausführliche Debatte für ein Brush up, für einen Refresh unserer Thüringer Verfassung und denke, dass wir da gemeinsam zu guten Ergebnissen kommen können. Herzlichen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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