Astrid Rothe-Beinlich
c) Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen – Weiterer Ausbau der direkten Demokratie auf Landesebene
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, worum geht es eigentlich? Es sollen neue Staatszielbestimmungen in die Verfassung aufgenommen werden. Dazu gibt es entsprechende Gesetzentwürfe. Mit den Gesetzentwürfen – Frau Meißner hat das eben ausgeführt – wird eine gemeinsame Forderung vom Thüringer Feuerwehrverband und vom Thüringer Landessportbund aufgegriffen. Wer das noch einmal nachlesen möchte: Es gab da eine gemeinsame Erklärung vom 28. August 2019. Die Gesetzentwürfe knüpfen dabei an die Regelungen aus anderen Bundesländern an. So wurden zum Beispiel zuletzt in Hessen 2018 sowohl das Ehrenamt als auch die Nachhaltigkeit als Staatsziele in die Verfassung aufgenommen. Aus grüner Sicht sind diese Vorschläge durchaus diskutabel, das will ich ganz deutlich sagen. Fraglich ist allerdings, ob sich die durch eine Verfassungsänderung erhofften Verbesserungen dann tatsächlich auch realisieren lassen. Das sind, nehme ich an, die Lippenbekenntnisse, die Frau Meißner auch meinte. Wir müssen diese tatsächlich auch in Taten umsetzen, wenn wir es ernst damit meinen, denn Staatszielbestimmungen verbleiben in ihrer Wirkung häufig nur auf der Ebene des Symbolhaften. Beim Staatsziel der Nachhaltigkeit kommt noch hinzu, dass es schon allein aufgrund der Unschärfe des Begriffs zu Widersprüchen zwischen Teilzielen kommen muss. Ich glaube, dass es keine Partei und keinen außerparlamentarischen Akteur/keine außerparlamentarische Akteurin gibt, die sich gegen die Stärkung des Ehrenamts oder gegen Nachhaltigkeit aussprechen.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) Es gibt aber gut begründete Vorbehalte, übrigens auch innerhalb unserer Partei, gegen eine immer weiter um sich greifende Aufnahme von Staatszielen in die Verfassung. Um grundsätzlich mit der CDU und allen anderen, die dies ernsthaft wollen, über Verfassungsänderungen ins Gespräch zu kommen, haben auch wir als Rot-Rot-Grün einen Verfassungsänderungsentwurf zum Ausbau der direkten Demokratie eingebracht. Zu diesem Bereich wird meine Kollegin Madeleine Henfling nachher noch etwas sagen. Zur Beratung und zur sachgerechten Abwägung sollten die Gesetzentwürfe von CDU und Rot-RotGrün zunächst in den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen werden. Aufgrund weiterer im Raum stehender Vorhaben zur Verfassungsänderung bietet sich aber auch – und dafür will ich eindrücklich werben – wie beispielsweise in Hessen die Einrichtung einer Enquetekommission an. Vor der Aufnahme von weiteren Staatszielbestimmungen in die Thüringer Verfassung bedarf es nämlich zunächst einer gründlichen Beratung in den parlamentarischen Gremien – vermutlich wäre das hilfreich –, auch unter Hinzuziehung von externem Sachverstand im Rahmen einer Enquetekommission oder eben eines anderen Ausschusses. Wir favorisieren dabei eindeutig die Einrichtung einer zeitlich befristeten Enquete. Als Grüne stehen wir ohne Wenn und Aber für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und unterstützen folglich auch Maßnahmen zur Förderung des Ehrenamts. Der Begriff der Nachhaltigkeit war und ist schon immer mit unserer ökologischen Programmatik verbunden. Derzeit droht der Begriff allerdings zunehmend verwässert zu werden. Dem müssen wir uns entgegenstellen und uns vor allem, wenn er als Rechtsbegriff eingeführt werden soll, für Präzisierungen einsetzen.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Zu den einzelnen Themen „Staatszielbestimmungen“, „Ehrenamt“ und „Nachhaltigkeit“ können nämlich folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: Zunächst will ich auf die Frage eingehen, ob Staatszielbestimmungen tatsächlich in die Verfassung gehören. Bedauerlicherweise gibt es bisher kaum Untersuchungen, inwieweit neue Staatsziele Gesetzgebungen und Verwaltungshandeln tatsächlich beeinflusst haben. Auf Bundesebene haben wir als Grüne in der Vergangenheit häufig die Aufnahme neuer Staatsziele ins Grundgesetz unterstützt, wie beispielsweise beim Umwelt- oder Tierschutz. Dennoch stellt sich die Frage, ob eine weitere, fast schon inflationäre Aufnahme von Staatszielen im Endergebnis dann tatsächlich auch zu sachgerechteren Lösungen in einzelnen Themenfeldern beiträgt.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)
Als Gegenargument könnte nämlich gelten, dass durch Staatsziele eben keine individuell einklagbaren Rechte begründet werden. In der Rechtsfolgewirkung kommen sie über einen Symbolcharakter leider nicht hinaus. Es besteht die Gefahr, dass sich der Gesetzgeber mit Verweis auf das Staatsziel nicht mehr auf den mühseligen, aber im Endergebnis vermutlich wirkungsvolleren Weg der Gesetzgebung in den Einzelfragen begibt.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP)
Ein Pro-Argument ist allerdings, dass Staatsziele durchaus bewusstseinsbildend wirken. Gesetzgeber und Verwaltungen müssen sie dann nämlich in ihrem Handeln berücksichtigen. Wegen der Unbestimmtheit von Staatszielen gibt es in einigen Bundesländern Legaldefinitionen, bei denen aber dennoch fraglich bleibt, wie hilfreich sie wirklich sind. In der Verfassung von Sachsen-Anhalt lautet Artikel 3 Abs. 3 beispielsweise, ich zitiere: „Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.“ In Hessen wiederum heißt es in Artikel 26a der Verfassung, ich zitiere: „Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.“ Im Frühjahr 2019 haben sich unsere bayerischen Grünen mit Verweis auf die Wirkungslosigkeit des Staatsziels Umweltschutz in der Bayerischen Verfassung bei der Abstimmung über die Aufnahme des Staatsziels Klimaschutz im Landtag enthalten und somit dazu beigetragen, dass diese Verfassungsänderung scheiterte. Die hessischen Grünen hingegen haben 2018 beispielsweise die Aufnahme des Staatsziels Nachhaltigkeit unterstützt. Ähnlich widersprüchliche Beispiele finden sich zu anderen Themenfeldern in weiteren Bundesländern. Für uns in Thüringen stellt sich also zunächst einmal die Frage einer grundsätzlichen Positionierung zu Staatszielbestimmungen. Sollten wir im Einzelfall dann die Aufnahme von Staatszielen befürworten, müssen wir allerdings zwingend darauf achten, dass eine Verfassungsänderung mit der Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebungstätigkeit zur Erreichung der eigentlichen Ziele verknüpft wird. So sollte beispielsweise – und jetzt werde ich konkret beim Beispiel Staatsziel Ehrenamt – auch ein Ehrenamtsgesetz auf den Weg gebracht werden, wenn wir es ernst meinen. Außerdem gibt es neben den von der CDU beantragten Staatszielen noch weitere, die aus grüner Sicht zu thematisieren wären. Ich nenne hier einfach nur einmal als Beispiele die Stärkung der Kinderrechte oder aber auch das Staatsziel Antirassismus. In einigen Bundesländern ist das Ehrenamt als Staatsziel aufgenommen – in Hessen in Artikel 26f, in Bayern, in Baden-Württemberg und in RheinlandPfalz gibt es sinngleiche Regelungen. Auf der rechtlichen Ebene stellt sich aber schon durch die Unschärfe des Begriffs „Ehrenamt“ die Schwierigkeit beispielsweise bei der Unterscheidung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit einerseits und im zivilgesellschaftlichen Engagement andererseits dar. Als Grüne befürworten wir grundsätzlich unterstützende Maßnahmen für das Ehrenamt als einen Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Aufgrund der Debatte zu einer Aktuellen Stunde am 11. September 2019 gibt es für uns als Thüringer Grüne bereits eine gewisse Vorfestlegung für die Aufnahme des Staatsziels Ehrenamt. Die hessischen Grünen haben 2018 ebenfalls zugestimmt, dieses Staatsziel in die Verfassung aufzunehmen. Bei der aktuellen Diskussion in Berlin sind die Einschätzungen für eine Aufnahme allerdings eher zurückhaltend. Sollten wir eine Aufnahme weiter befürworten, wollen wir dies – wie gesagt – durch ein Ehrenamtsgesetz ergänzen. Jetzt komme ich aber auch noch mal zu dem Punkt, den Frau Meißner schon mal ausgeführt hat, der nämlich die Gesetzentwürfe von AfD und CDU unterscheidet. Mit dem Gesetzentwurf der AfD schlägt diese einen neuen Artikel 30 a vor, der da lautet: „Ehrenamtliche Tätigkeiten genießen unter Beachtung der weltanschaulichen, politischen und religiösen Neutralität den Schutz und die Förderung des Landes, der Gemeinden und der Landkreise.“ Im Unterschied zum CDU-Gesetzentwurf, wo es im Artikel 16a heißt: „Das Land schützt und fördert den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl.“ Mit der Formulierung knüpft die AfD – manche werden sich erinnern – an ihren Gesetzentwurf für ein Neutralitätsgesetz, Drucksache 6/2246, aus dem Jahr 2016 an. Worauf die AfD mit ihrer Formulierung wirklich abzielt, ergibt sich aus der Begründung in dem Gesetzentwurf unter dem Gliederungspunkt A – Problem- und Regelungsbedürfnis –. Dort heißt es nämlich, Zitat: „Durch die vermehrte Zuwanderung aus dem islamischen Raum erhöht sich die religiöse Heterogenität der thüringischen Gesellschaft innerhalb einer kurzen Zeit. Dies bringt gesellschaftliche Konflikte mit sich. Die Sicherstellung von Ordnung, Sicherheit und Frieden ist eine primäre Staatsaufgabe.“ Die eigentliche Motivation für die Formulierung liegt demnach nicht in einer auch im linken politischen Spektrum diskutablen Ausrichtung an einem laizistischen Staatsmodell, sondern in der Positionierung gegen eine vermeintliche Islamisierung. Es ist leicht ersichtlich, was die AfD mit der Formulierung in ihrem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf eigentlich erreichen will, nämlich beispielsweise die Neuauflage einer Kopftuchdebatte, mit der man Musliminnen dann von der Ehrenamtsförderung ausschließen könnte.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Als Grüne haben wir uns in der Debatte 2016 zudem klar auf ein säkulares Staatsmodell bezogen und darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik durch die in Artikel 4 Grundgesetz festgelegte Religionsfreiheit ein säkulares, aber kein laizistisch verfasstes Land ist. Auch jetzt ist mit uns eine Abschwächung des Schutzes der Religionsfreiheit durch die Hintertür, wie mit diesem Gesetzentwurf der AfD beabsichtigt, nicht zu machen.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Deswegen werden wir der Verweisung des AfD-Gesetzentwurfs an den Ausschuss auch nicht zustimmen. Der Begriff der Nachhaltigkeit – nur noch kurz – ist mit unserer Parteigeschichte verwachsen und dessen Auslegung und Konkretisierung ein urgrünes Thema. Dennoch stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit bei der Einführung der Nachhaltigkeit als Rechtsbegriff. Außerdem stellt sich die Frage, wie das Staatsziel ausgelegt werden soll, wenn es in der Zielerreichung zu offensichtlichen Widersprüchen kommt. Als Grüne wissen wir, dass es bei der Förderung des Klimaschutzes massiver Investitionen bedarf, durch die dann aber auch eventuell die derzeit gültigen Haushaltsgrundsätze – in Klammern: schwarze Null – infrage gestellt werden müssen. Wie soll dies dann mit dem von der CDU in ihrem Antrag beschriebenen Begriff einer finanziellen Nachhaltigkeit in Einklang gebracht werden? Die hessischen Grünen haben 2018 der Aufnahme in die Hessische Verfassung zugestimmt. Wir sollten uns genau anschauen, ob wir uns das zum Vorbild nehmen können. Wenn ja, sollten wir auch darauf dringen, den Begriff sachbereichspezifisch zu verankern. Wir plädieren für eine Verweisung der beiden Gesetzentwürfe von CDU und Rot-Rot-Grün an den Justizausschuss und dann für die Einrichtung einer Enquetekommission, um diese Fragen auch mit Sachverstand angemessen diskutieren zu können. Vielen herzlichen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
