Astrid Rothe-Beinlich
Fragestunde
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, vertreten durch Frau Ministerin Werner. Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, seitens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt. Gestatten Sie mir aber zunächst eine Vorbemerkung. Zur Sicherstellung einer bedarfs- und qualitätsgerechten Versorgung mit Hebammenleistungen: Diese Aufgabe zählt zu den Aufgabenschwerpunkten des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Zu diesem Zweck habe ich den Runden Tisch „Geburt und Familie“ ins Leben gerufen, an dem die in Thüringen für die Versorgung mit Hebammenleistungen maßgeblichen verantwortlichen Akteure teilnehmen. Der Runde Tisch arbeitet auf der Grundlage des Gutachtens zur Hebammenversorgung vom 4. Dezember 2015 mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfs- und qualitätsgerechten Versorgung mit Hebammenleistungen in Thüringen. Zu diesem Zweck wurden im Doppelhaushalt 2018/2019 jährlich 500.000,00 Euro eingestellt. Zu den Ergebnissen des Runden Tisches hat das Ministerium am 27. Juli 2017 einen Bericht abgegeben, in dem die für Thüringen erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt und über den Bearbeitungsstand informiert wurde. Dieser Bericht liegt Ihnen in der Drucksache 6/4269 vor. Zu den Fragen im Einzelnen: Zu Frage 1: Zur Unterstützung der praktischen Ausbildung von Hebammenschülerinnen und Studentinnen in den Krankenhäusern und bei freiberuflich tätigen Hebammen wurden die Kosten für die Praxisanleitung finanziell unterstützt. Dazu wurden im Jahr 2018 166.613 Euro und im Jahr 2019 272.688 Euro verwendet. Die Förderung erfolgte auf der Grundlage eines Vertrags mit der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, welche die Auszahlung der Mittel an die ausbildenden Krankenhäuser vornahm. Aufgrund der vertraglichen Regelungen erfolgte die Auszahlung der Fördermittel 2018 und 2019 aus dem Titel 08 29 547 71, da der ursprünglich vorgesehene Titel 08 29 686 71 aufgrund der haushaltrechtlichen Bestimmungen nur für Zuwendungen vorgesehen ist. Die Deckungsfähigkeit der Titelgruppe 71 wurde in Anspruch genommen. Zur Förderung der Qualität der Hebammenausbildung wurden in den Jahren 2018 und 2019 jeweils zwei berufspädagogische Fortbildungen für Hebammen, die die Praxisanleitung sicherstellen, finanziert. Im Jahr 2018 wurden dazu Haushaltsmittel in Höhe von 2.400 Euro und im Jahr 2019 in Höhe von 2.200 Euro ebenfalls ausgereicht. Für die Pflege und Wartung der Website zur Hebammensuche „hebammen-thueringen.de“ hatte der Hebammenlandesverband Thüringen in den Jahren 2018 und 2019 eine Zuwendung in Höhe von jeweils 1.927 Euro erhalten. Zu Frage 2: Die Vergabe der Fördermittel für vorgenannte Maßnahmen erfolgte hinsichtlich der OnlineHebammen-Vermittlungsstelle im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens. Hinsichtlich der Vergütung, der Praxisanleitung und der Fortbildung erfolgte der Abschluss entsprechender Verträge. Über die Vergabe der Fördermittel wurde auf der Grundlage der §§ 23, 44 Thüringer Haushaltsordnung und hier zu erlassender Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Zu Frage 3: Im Jahr 2018 wurde vom Geburtshaus und Mehr e. V., Geburtshaus Jena, am 25. Juni 2018 und vom Geburtshaus – bewusste Geburt und Elternschaft e. V., Geburtshaus Erfurt, am 22. Juni 2018 eine institutionelle Förderung in Höhe von jeweils 75.000 Euro beantragt. Eine entsprechende Zuwendung wurde nicht gewährt, da die im Landeshaushaltsplan 2018/2019 eingestellten Haushaltsmittel zweckgebunden für Maßnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Hebammenleistungen, also Projektförderung, zu verwenden waren. Eine institutionelle Förderung der Geburtshäuser konnte somit nicht erfolgen. Nachfolgend hat das Geburtshaus Erfurt am 31. Oktober 2018 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer bedarfsgerechten qualitativen Versorgung mit Hebammenleistungen in Thüringen für das Jahr 2018 und das Jahr 2019 gestellt. Für 2018 wurde eine Zuwendung in Höhe von 7.000 Euro und für 2019 in Höhe von 41.800 Euro beantragt. Vorgenannte Beträge konnten nicht bewilligt werden und kamen nicht zur Auszahlung, da die mit den Anträgen eingereichten Unterlagen keine Zuwendung zuließen. Für eine weitere Prüfung wurden vom Geburtshaus Erfurt noch erforderliche Unterlagen, Informationen gemäß haushaltsrechtlicher Vorgaben erbeten. Nachbesserungen sind vom Geburtshaus Erfurt nicht erfolgt, sodass es keinen Bewilligungsbescheid geben kann. Zu Frage 4: Wie in der Antwort zu Frage 2 mitgeteilt, erfolgt die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage der §§ 23, 44 Thüringer Haushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Entscheidung über die Verteilung der Haushaltsmittel werden insbesondere die vom Runden Tisch „Geburt und Familie“ empfohlenen Maßnahmen entsprechend berücksichtigt, zu denen das Ministerium wie gesagt am 27. Juli bereits einen Bericht abgegeben hat. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
