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Corinna Herold

AfD 12.12.2019 Sitzungen 7/3

Fragestunde

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Durchführung von Schutzimpfungen in Thüringen Der Bundestag hat am 14. November 2019 in seiner 127. Sitzung einem Entwurf der Bundesregierung für ein Masernschutzgesetz – Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Bundestagsdrucksache 19/13452 – mehrheitlich zugestimmt. Damit wurde unter anderem festgelegt, dass nicht mehr wie bisher nur „geeignete“ Ärzte oder „geeignetes“ ärztliches Personal Schutzimpfungen durchführen dürfen, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes ab 1.März 2020 jeder Arzt Schutzimpfungen durchführen darf. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen in Thüringen Schutzimpfungen aufgrund ihrer berufsrechtlichen Voraussetzungen durchführen? 2. Wie viele der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen in Thüringen Schutzimpfungen gemäß der gültigen Weiterbildungsordnung für den Freistaat Thüringen durchführen? 3. Wie viele Ärzte haben in den letzten fünf Jahren jährlich an solch einer Fortbildung teilgenommen? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass mit der Änderung des § 132e Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nun jeder Arzt Schutzimpfungen durchführen darf, also auch Fachärzte ungeachtet ihrer Gebietsweiterbildung?

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