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Sybilla Nitsch

SSW 07.10.2026 Sitzungen 20/129

Kære fru landdagspræsident! Kære alle! „Es ist ein Wunder, daß ich all meine Hoffnungen noch nicht aufgegeben habe, denn sie erscheinen absurd und unerfüllbar. Doch ich halte daran fest, trotz allem, weil ich noch stets an das Gute im Menschen glaube.“ Ich habe mit Erlaubnis der Präsidentin zitiert. Dieses Zitat von Anne Frank begleitet mich seit Jahrzehnten. Es steht für eine Haltung, die gerade nach Nationalsozialismus und Holocaust prägend wurde, nämlich den Glauben an die Menschenwürde, die Freiheit und die Demokratie. Ich habe als Historikerin gelernt, aus Geschichte Lehren zu ziehen. Der Schutz vor Bestrebungen gegen unsere Grundordnung ist wichtig, aber wie weit darf eine Demokratie gehen, um sich selbst zu schützen? Der Schutz des Systems darf nicht dazu führen, dass Freiheitsrechte geschwächt werden, die wir eigentlich schützen wollen. Das Frühwarnsystem Verfassungsschutz braucht vor allem eines: gesellschaftliches Vertrauen. Wenn wir heute über die Stärkung des Verfassungsschutzes in Schleswig-Holstein sprechen, müssen wir auch auf die Entwicklung der Bundesebene schauen. Bundesinnenminister Dobrindt kündigt an, den Verfassungsschutz zu einem echten Geheimdienst zu machen. Geschichtlich betrachtet ist das eine Zäsur. Die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten ist eine Lehre aus dem Nationalsozialismus. In Deutschland wurde in diesen Tagen ein rechtsextremer Politiker an die Spitze des Landtags in Sachsen-Anhalt gewählt. Hat hier das Frühwarnsystem gegriffen? Was passiert, wenn weitreichende Befugnisse in die falschen Hände geraten? Diese Fragen habe ich mir stets gestellt. In der Anhörung war zentral: mehr Befugnisse oder kontrolliertere Arbeit? Ich finde den Gesetzentwurf an einigen Stellen begrüßenswert, nämlich dass für viele Maßnahmen ein Richtervorbehalt eingeführt werden soll und mehr Transparenz entsteht, etwa durch die Mitteilung an Betroffene und Dritte nach § 23 sowie die gesetzliche Verankerung der Öffentlichkeitsarbeit in § 18. Insgesamt sehen wir als SSW-Fraktion aber weiterhin erhebliche Kritikpunkte und zu weitgehende Befugnisse. Mehr Befugnisse machen den Dienst nicht zwangsläufig stärker. Die Abkehr von der sogenannten Aggressionsklausel in § 6 wurde im Prozess deutlich kritisiert. Die Kompromisse schließen in meinen Augen immer noch nicht eine Beobachtung legaler Methoden ausdrücklich aus. Das greift in unseren Augen zu weit in die Grundrechte ein. Wo legale Mittel eingesetzt werden, braucht es klare Grenzen der Beobachtung, etwa durch Beobachtungsstufen oder einen eindeutigen Gewaltbezug. Auch § 35 enthält mit Begriffen wie „systematische Desinformation“ und „anhaltende Verunglimpfung“ unbestimmte Rechtsbegriffe. Wann wird politische Kritik zur Verunglimpfung, und wann führt sie zur Beobachtung? Bei Maßnahmen gegen Kontaktpersonen fehlen an vielen Stellen Normen. Das ist besonders sensibel, weil der Kreis der Kontaktpersonen sehr groß sein kann. Deswegen bräuchte man einen engen rechtssicheren Rahmen. Auch die Beobachtung von Einzelpersonen bleibt problematisch. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2020 die jahrzehntelange Beobachtung und Datenspeicherung einer Einzelperson als rechtswidrig bewertet. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit. Für uns ist die Verhältnismäßigkeit bei dieser Änderung nicht gegeben. (Beifall SSW) § 36 hätte geändert werden müssen. Vielleicht wird er noch geändert, um zu gewährleisten, dass bei einer richterlichen Anordnung die Vorlage von Akten und Urkunden durch die Behörde nicht verweigert werden kann. Auch bei § 32 sehen wir ein Problem. Kurzzeitige Maßnahmen sollen grundsätzlich nicht unter den Richtervorbehalt gehen. Die Dauer allein sagt nichts über die Intensität und den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte aus. Die Maßnahmen können regelmäßig erfolgen, daher haben sie dann einen hohen Eingriff. (Sybilla Nitsch) Besonders wichtig war uns als SSW-Fraktion immer der Schutz von Minderjährigen. Wenn Minderjährige in extremistische Bestrebungen geraten, dann dürfen sie nicht als Objekt der Überwachung genutzt werden. Der Staat muss Minderjährige schützen und hat hier eine besondere Fürsorgepflicht. Deswegen kann ich diese Änderung nicht unterstützen. (Beifall SSW) Der Bund plant, dass Jugendliche ab 16 Jahren als V-Personen eingesetzt werden können. Liebe Leute, das können wir nicht ernsthaft wollen. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft auch § 69 zur automatisierten Datenanalyse. Über das entsprechende Gesetz in Hessen hat das Bundesverfassungsgericht am 16. Februar 2023 ganz klar geurteilt. Daher hätten wir uns da noch mehr gewünscht. Der Schutz der Demokratie bedeutet Vertrauen, Rechtsstaatlichkeit und eine starke Gesellschaft. Ein guter Verfassungsschutz kann dazu beitragen, aber nicht mit immer weiter reichenden Befugnissen. Anne Franks Zitat steht weltweit als Symbol für menschliche Resilienz. Das ist unser Kompass. Doch die Lehren aus der Geschichte bedeuten auch, Fehler nicht zu wiederholen.

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