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Beate Raudies

17.09.2026 Sitzungen 20/127

Für die Landesregierung erteile ich der Ministerin für Gesundheit und Justiz, Frau Professorin Dr. Kerstin von der Decken, das Wort. Dr. Kerstin von der Decken, Ministerin für Justiz und Gesundheit: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Das Recht im Bereich der Fortpflanzungsmedizin ist zum Teil mehrere Jahrzehnte alt. Die medizinischen Möglichkeiten, um den Wunsch nach einem eigenen Kind zu realisieren, haben sich in dieser Zeit weiterentwickelt. Auch die Lebensentwürfe der Menschen sowie die traditionellen Vorstellungen von Familie haben sich teilweise verändert. Die neuen medizinischen Möglichkeiten sind für viele Menschen mit großen Hoffnungen verbunden. Gleichzeitig werfen sie aber auch schwierige ethische, moralische und auch elementare verfassungsrechtliche Fragen auf. Auf letztere möchte ich näher eingehen. Da ist auf der einen Seite das Recht der potenziellen Eltern auf Fortpflanzungsfreiheit. Es ist eine besondere Ausprägung des in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Da sind auf der anderen Seite die Rechte der Leihmütter und der Eizellspenderinnen. Es sind die Rechte auf körperliche Integrität und auf Selbstbestimmung. Unsere Verfassung gebietet dem Staat, die Betroffenen vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Den Staat trifft aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz darüber hinaus die Pflicht zum Schutz vor Ausbeutung. Frauen dürfen nicht aus finanzieller oder sonstiger Not heraus instrumentalisiert werden. Drittens sind die Rechte des Kindes zu wahren. Das ungeborene Kind darf nach Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz niemals zum Objekt herabgewürdigt (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) werden. Das wäre mit der Menschenwürde als dem absoluten und unveräußerlichen Primärprinzip unserer Verfassung unvereinbar. Das Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie auf Gleichbehandlung. Die von der ehemaligen Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat am 15. April 2024 ihren Bericht zu den Möglichkeiten aller Legalisierungen der Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft vorgelegt. Laut Kommission sind eine Eizellspende und eine altruistische Leihmutterschaft verfassungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht notwendigerweise verboten. Allerdings zeigt der Bericht vor allem für die Leihmutterschaft erhebliche Risiken auf. Auf Seite 460 heißt es beispielsweise – ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin –: „Wird die Übergabe des Kindes an bestimmte Qualitätsmerkmale (z. B. Gesundheit, Fehlen einer Behinderung, Geschlecht) geknüpft, stellt dies den Eigenwert des Kindes in Frage und würde damit zu einer Verletzung der Menschenwürde führen.“ Meine Damen und Herren, eine Legalisierung von Leihmutterschaft, Eizellspenden und Embryonenspenden müsste den erheblichen Gefährdungspotenzialen der neuen medizinischen Möglichkeiten wirksam begegnen. Sie müsste staatliche Schutzpflichten und grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte miteinander in Einklang bringen. Es geht nicht nur um die potenziellen Eltern. Es geht auch um die Leihmütter und die Eizellspenderinnen. Es geht um das Kind. Eine Legalisierung setzt jedoch vor allem eine grundlegend ethischmoralische Entscheidung voraus, ob der Einsatz der neuen medizinischen Möglichkeiten rechtlich erlaubt werden sollte; denn es sind Möglichkeiten, die die Grundfesten unseres Menschenbildes und unserer Verfassung berühren. Daher ist es gut, wenn wir uns die Zeit nehmen, um diese hohen Rechtsgüter und die essenziellen ethischen Grundwerte im Ausschuss vertieft zu betrachten. – Vielen Dank. (Beifall CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und SSW)

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