Martin Habersaat
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Krüger, die Idee dieser Interventionsteams ist, dass man, wenn man in einer Schule ist, in der ein konkreter Mobbingfall auftritt und man vielleicht noch kein fertiges Anti-Mobbing-Konzept hat, ein Interventionsteam anrufen kann, das kommt und dabei hilft, die nächsten Schritte zu gehen. In anderen Bundesländern ist das ein bewährtes Verfahren. Uns schweben dabei nicht zig Teams vor. Ursprünglich hatten wir eines im Auge. Dann kam aus dem Süden des Landes der Hinweis: Das sitzt dann bestimmt irgendwo in Kiel und kommt hier sowieso (Martin Habersaat) nie an. – Deswegen haben wir im Plural formuliert – Teams – und stellen uns dabei zwei vor. Das zu diesem Punkt. Spannender oder genauso spannend ist die Frage nach den Vertrauenslehrkräften. Die gibt es im Schulgesetz nicht. In unserem Schulgesetz sind in § 85 Verbindungslehrkräfte geregelt. Sie werden von der Schülervertretung gewählt, und sie haben gesetzlich definiert die Aufgabe, die Schülervertretung in ihrer Arbeit zu unterstützen sowie in Konfliktfällen zwischen Schülervertretung und Schulleitung zu vermitteln. Das hat eigentlich nichts mit der Aufgabe einer Vertrauenslehrkraft zu tun, wie Sie das, glaube ich, meinen. Manche Schulen definieren das um und sagen: Unsere Verbindungslehrkraft ist gleichzeitig Vertrauenslehrkraft. – Manche Schulen gehen darüber hinaus. Beispiele dafür sind die Hebbelschule in Kiel und die Oberschule zum Dom in Lübeck. Sie haben zwei Vertrauenslehrkräfte benannt – eine männliche und eine weibliche –, und sie sagen: Das sind diejenigen, die für persönliche Schwierigkeiten als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und die bei Mobbing beraten. Für sie gibt es aber keine Ressourcen, die vorgesehen wären, sondern das sind einfach (Zuruf: Engagierte Lehrkräfte!) Stellen, die die Schulen aus gutem Grund eingerichtet haben und möglicherweise aus eigenen Ressourcen heraus finanzieren. Wir könnten darüber nachdenken, das zu regeln. Bundesländer wie Sachsen, Brandenburg oder Hessen haben Vertrauenslehrkräfte ausdrücklich in ihrem Schulgesetz stehen. Das könnte ich mir auch für Schleswig-Holstein gut vorstellen. Interessanterweise nennt die Landesregierung auf ihrer eigenen Webseite, wo der Beruf der Lehrkraft geschildert wird, auch die Vertrauenslehrkraft als eine mögliche Aufgabe aus dem vielfältigen Aufgabenspektrum einer Lehrkraft, die es im Schulgesetz aber nicht gibt. Vielleicht ziehen wir das also einfach nach oder überlegen uns, wenn wir das Konzept überarbeiten, ob wir diese Vertrauenslehrkräfte an einigen Schulen quasi in eine schriftliche und nicht nur in eine praktische Existenz bringen. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall SPD und SSW)
